Bei Neubauten und Dachsanierungen gilt schon eine Fotovoltaik-Pflicht – für bestehende Gebäude kommt diese erst einmal nicht. Foto: imago/imagebroker

Die Regierungskoalition im Südwesten hat sich auf eine Änderung des baden-württembergischen Klimaschutzgesetzes geeinigt. Viele Regeln betreffen auch die Landesverwaltung selbst, aber auch den Denkmalschutz. Die wichtigsten Punkte im Überblick.

Die baden-württembergische Landesregierung hat sich auf den Entwurf für ein neues Klimaschutzgesetz geeinigt. Am Dienstag haben Ministerpräsident Winfried Kretschmann und Umweltministerin Thekla Walker (beide Grüne) die Eckpunkte vorgestellt. „Klimaschutz ist die bedeutendste Herausforderung unserer Gesellschaft“, sagte Kretschmann. Die Klimaziele des Landes seien „unglaublich ambitioniert“, würden sich aber aus der Notwendigkeit ergeben, die die Wissenschaft aufzeige. „Es ist an Politik und Gesellschaft, alles dafür zu tun, dass sie auch erfüllt werden.“ Antworten auf wichtige Fragen dazu.

 

Warum gibt es eine zweite Novelle des Landesklimaschutzgesetzes?

Schon jetzt ist gesetzlich verankert, dass das Land die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 65 Prozent gegenüber 1990 reduzieren und bis spätestens 2040 klimaneutral werden will. Forschende hatten bis zum Sommer erarbeitet, welche Emissionsminderungen diese Klimaziele für einzelne Bereiche wie Landwirtschaft oder Verkehr konkret bedeuten. Ende Juni hatte die Umweltministerin diese sogenannten Sektorziele vorgestellt – nun sollen sie gesetzlich verankert werden.

„Wir sind damit das erste Land, das die Ziele verbindlich im Gesetzestext festschreibt“, sagte Thekla Walker dazu am Dienstag. Und betont, dass dazu nun jedes Ministerium für den jeweiligen Bereich eigene Maßnahmen umsetzen müsse. Festgehalten werden sollen diese dann im sogenannten Klima-Maßnahmen-Register.

Was soll konkret drinstehen im novellierten Klimaschutzgesetz?

Die Verankerung der Sektorziele ist nur ein Aspekt. Insgesamt sollen 27 Fachgesetze geändert werden – von der Landesbauordnung bis zur Gemeindeordnung betrifft das sämtliche Bereiche. So wird es bei Förderprogrammen des Landes künftig einen Klimavorbehalt geben, um sicherzugehen, dass keine klimaschädlichen Projekte finanziell unterstützt werden. Bei Baumaßnahmen oder Beschaffungen der Landesverwaltung wird ein CO2-Schattenpreis in Höhe von 201 Euro aufzeigen, welche Alternative auch unter Nachhaltigkeitsaspekten günstiger ist.

Festgeschrieben wird demnach auch eine sogenannte Ermächtigungsgrundlage für Kommunen zum Anschluss und zur Nutzung erneuerbarer Energien. Das bedeutet: Kommunen sollen die Besitzer älterer Gebäude künftig dazu zwingen können, sich an ein neues Wärmenetz anzuschließen. Erstmalig werden nun auch im Denkmalschutzgesetz Regelungen verankert, die den Ausbau von erneuerbaren Energien etwa auf oder in der Nähe von geschützten Bauten ermöglichen. Und: Fotovoltaikanlagen werden – unabhängig von Dachsanierungen – auf landeseigenen Gebäuden ab 2030 Pflicht, auch auf anderen Liegenschaften des Landes – zum Beispiel Parkplätzen – und an Verkehrswegen sollen mehr Anlagen entstehen.

Was steht nicht im Entwurf?

Die Grünen hätten die bestehende PV-Pflicht für Neubauten oder bei Dachsanierungen gerne auf Bestandsgebäude ausgeweitet. Die CDU hatte hier allerdings Vorbehalte, der Punkt wurde nun erst einmal aufgeschoben. In einem Jahr wird laut der Landesumweltministerin noch einmal darüber gesprochen werden. „Das ist nicht besonders schlimm“, kommentierte Kretschmann dies am Dienstag, im Handwerk gebe es momentan sowieso Engpässe und Solarpaneele seien aktuell knappe Güter. „Für die Zukunft ist es aber von immanenter Bedeutung, dass wir die Bestandsgebäude brauchen.“

Kritik gab es etwa von den Umweltverbänden im Land auch daran, dass für den Verkehrssektor – wo die Emissionen zuletzt jahrelang weiter stiegen – bislang wenig Konkretes geplant sei. „Es ist klar, dass in diesem Gesetz nicht alle einzelnen Maßnahmen definiert werden“, sagte Thekla Walker dazu. Das Verkehrsministerium etwa erarbeite ein Mobilitätsgesetz, in dem definiert werde, wie die Klimaziele konkret erreicht werden können.

Und wenn die Ziele nicht erreicht werden?

Der von der Landesregierung eingesetzte Sachverständigenrat überprüfe diese Maßnahmen einmal im Jahr – reichten sie nicht aus, müsse nachjustiert werden. „Das ist verbindlich, das kann nicht verschoben werden“, sagte Umweltministerin Walker. Konkrete Sanktionsmechanismen, wenn die Ziele nicht erreicht werden, sind aber darüber hinaus nicht vorgesehen, auch eingeklagt werden können die Ziele nicht .