Unsere Ethikrichtlinien

Die Stuttgarter Nachrichten legen größten Wert auf eine unabhängige und wahrheitsgetreue Berichterstattung. Unsere Berichterstattung folgt der Achtung vor der Wahrheit und der Wahrung der Menschenwürde als oberstes Gebot. In diesem Sinne folgen wir mit unserer Berichterstattung dem Pressekodex, in Gänze zu finden unter „Ethische Standards für den Journalismus“ des Deutschen Presserats.

Redaktionelle Sorgfalt

Unsere Recherche folgt der journalistischen Sorgfaltspflicht. Vor der Veröffentlichung von Beiträgen auf unseren Kanälen prüfen wir Informationen in Wort, Bild und Grafik mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt und geben diese wahrheitsgetreu wieder. Der Sinn der Beiträge wird durch die Bearbeitung des Inhalts, der Überschriften oder der Bildbeschriftungen nicht entstellt oder verfälscht. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen machen wir als solche erkennbar.

Richtigstellungen

Sollte sich eine von uns veröffentlichte Nachricht im Nachhinein als falsch herausstellen, werden wir diese so schnell wie möglich korrigieren und diese Korrektur auch transparent für unsere Leserinnen und Leser machen. Das geschieht in der Regel mit einer Kennzeichnung und einer Fußnote am Ende des Textes.

Trennung von werblichen und redaktionellen Inhalten

Unsere Verantwortung gegenüber unseren Leserinnen und Lesern gebietet es, dass unsere Berichterstattung nicht durch private oder geschäftliche Interessen beeinflusst wird. Bezahlte Kooperationen machen wir auf unserer Website und unseren weiteren Kanälen als solche kenntlich – etwa mit dem Zusatz „Anzeige“, „Werbung“ oder „Bezahlte Partnerschaft“. Eine Unterscheidung zwischen Werbung und journalistischer Berichterstattung soll für unsere Leserinnen und Leser immer gegeben sein. Darüber hinaus gelten die werberechtlichen Regelungen.

Schutz der Persönlichkeit und Opferschutz

Wir achten in unserer Berichterstattung das Persönlichkeitsrecht des Menschen. Eine identifizierende Berichterstattung findet nur statt, wenn es ein übergeordnetes öffentliches Interesse gibt, das dem Schutz des Betroffenen überwiegt – das gilt insbesondere bei der Berichterstattung über Straftaten. Ein besonderer Schutz gilt in dem Zusammenhang dem Opfer. Für das Verständnis eines Unfallgeschehens oder eines Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Ausnahmen gibt es etwa, wenn es sich um eine Person des öffentlichen Lebens handelt.

Bei Berichterstattung über Straftaten orientieren wir uns zudem an der Richtlinie 12.1 des Pressekodex: „In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.“

Vergünstigungen, Einladungen und Geschenke

Unsere Mitarbeiter nehmen keine Vorteile, Einladungen oder Geschenke an, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit der Redaktion zu beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Einladungen oder Geschenke, deren Wert das gesellschaftlich übliche Maß übersteigt, nicht aber Werbeartikel oder sonstige Gegenstände von geringem Wert.

Feedback

Das Vertrauen unserer Leserinnen und Leser in unsere journalistische Arbeit ist uns sehr wichtig. Wir arbeiten ständig daran unsere hohen Standards zu halten und zu verbessern. Bei Fragen, Anmerkungen oder auch Kritik an unserer Arbeit freuen wir uns über Ihre Zuschriften an redaktion@stzn.de.