Mit unserem Wohngeldrechner können Sie ganz einfach herausfinden, ob und wie viel Wohngeld Ihnen zusteht.
Diese Rechnereinbindung erfolgt in freundlicher Kooperation mit smart-rechner.
Weitere Rechner: Firmenwagenrechner, Krankengeldrechner, Brutto-Netto-Rechner
Inhalt
Wohngeld unterstützt Bürger, deren Einkommen nicht für die Miete der Wohnung ausreicht, die Kosten einer angemessenen Wohnung zu tragen. Der Mietzuschuss, der von Bund und Land getragen wird, soll den Bürgern ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen.
Wer kann Wohngeld beantragen?
Prinzipiell kann jede Person, deren Einkommen für die eigenen Lebenshaltungskosten (sog. Mindesteinkommen), aber nicht für die Finanzierung der Miete einer angemessenen Wohnung ausreicht, Wohngeld beantragen. Sowohl Mieter als auch Eigentümer können den staatlichen Zuschuss erhalten, wenn alle Voraussetzungen gegeben sind. Sind Grundsicherungsleistungen, wie bspw. Hartz IV in Anspruch genommen worden, so hat man keinen Anspruch auf Wohngeld, da die Wohnkosten (Unterkunft und Heizung) schon abgedeckt sind. Wohngeld wird nur ausbezahlt, wenn bereits ein eigenes Einkommen für die Lebensführung vorhanden ist. Als eigenes Einkommen zählen auch Kurzarbeits- und Arbeitslosengeld. Alle Voraussetzungen finden Sie im Wohngeldgesetz (WoGG).
Welche Änderungen gibt es beim Wohngeld ab 2022?
Erstmals gibt es ab dem 01. Januar 2022 eine automatische Erhöhung des Wohngeldes. Das Wohngeld soll an die Miet- und Einkommensentwicklung angepasst werden (1). Im Durchschnitt steigt das monatliche Wohngeld um knapp 13 Euro (2). Zusätzlich soll es im Sommer 2022 aufgrund der hohen Preise für Strom und Gas einen pauschalen Heizkostenzuschuss geben. Der Zuschuss sieht laut Regierung wie folgt aus:
- Ein-Personen-Haushalte: Anspruch auf 135 Euro
- Zwei-Personen-Haushalte: Anspruch auf 175 Euro
- Für jede weitere Person im Wohngeldhaushalt: Anspruch auf 35 Euro
Die aktuelle Entlastung bei den Heizkosten richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder und beträgt:
Anzahl der zu berücksichtigten Haushaltsmietglieder | Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten |
1 | 14,40 Euro |
2 | 18,60 Euro |
3 | 22,20 Euro |
4 | 25,80 Euro |
5 | 29,40 Euro |
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied | 3,60 Euro |
siehe auch: § 12 WoGG
Wie wird das Wohngeld berechnet?
Für die Berechnung des Wohngeldes werden verschiedene Angaben benötigt. Unter anderem benötigt man das monatliche Gesamteinkommen. Dazu gehören die monatlichen Nettoeinnahmen abzüglich eventueller Freibeträge sowie Unterhaltspflichten aller für das Wohngeld zu berücksichtigen Haushaltsmitglieder. Nachfolgend werden alle Angaben bzw. Eingabefelder des Wohngeldrechners erläutert.
Bewilligungszeitraum des Wohngeldes
Hier handelt es sich um den Zeitraum, ab wann der Anspruch auf Wohngeld bewilligt werden soll. Die Bewilligung erfolgt in der Regel für 12 Monate. Geht dieser Zeitraum über zwei verschiedene Jahre, erfolgt eine Übergangsregelung. Zu Beginn des neuen Zeitraums wird neu über die Höhe des Wohngeldes entschieden. Erhöht es sich nicht, bleibt es bei dem bereits bewilligten Wohngeld für den Rest des Zeitraums. Ergibt sich ein geringeres Wohngeld als im Vorjahr, so bleibt der Anspruch auch in diesem Fall beim gleichen Wert wie im Vorjahr.
Bundesland
Durch die Angabe Ihres Bundeslandes im Wohngeldrechner werden die Mietstufen der Gemeinden und Kreise gefiltert. Hierbei wird das örtliche Mietniveau berücksichtigt. Mehrere Informationen zu den Bundesländern finden Sie hier:
Siehe auch: § 12 WoGG
Wohnort
Neben den Städten werden im Wohngeldrechner nur größere Gemeinden gefunden. Sollte Ihre Gemeinde nicht verfügbar sein, geben Sie zur Berechnung bitte Ihren Landkreis ein. Mit „kreis“ finden Sie eine Liste aller verfügbaren Landkreise. Sollten Sie Ihren Wohnort auf einer Insel ohne Festlandanschluss haben, so geben Sie den Begriff „Inseln ohne Festlandanschluss“ als Wohnort ein.
Das örtliche Mietniveau berücksichtigt die Höhe des Wohngeldes. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass das Wohngeld nur für den Teil der Miete oder Belastung ausbezahlt wird, der die monatlichen Miethöchstbeträge nicht übersteigt. Diese sind in Deutschland für alle Gemeinden ab einer Einwohnerzahl von 10.000 in 6 Mietstufen aufgeteilt:
Zuordnung von Mietniveaus zu den Mietstufen gemäß § 12 Wohngeldgesetz:
Stufe | Mietniveau |
I | Niedriger als minus 15 Prozent |
II | Minus 15 Prozent bis niedriger als minus 5 Prozent |
III | Minus 5 Prozent bis niedriger als 5 Prozent |
IV | 5 Prozent bis niedriger als 15 Prozent |
V | 15 Prozent bis niedriger als 5 Prozent |
VI | 25 Prozent und höher |
VII | 35 Prozent und höher |
Siehe auch: § 12 WoGG
Kaltmiete / Belastung
Als Mieter ist hier die monatliche Bruttokaltmiete zur Berechnung einzutragen, als Eigentümer ist die monatliche Belastung für den Wohnraum im Wohgeldrechner gefragt. Die Bruttokaltmiete berechnet sich aus der Nettokaltmiete und den Kalten Betriebskosten (z.B. Wasserverbrauch, Abwasser- und Müllbeseitigung, Treppenhausbeleuchtung). Nicht zur Kaltmiete gehören Heizkosten, Kosten für die Wassererwärmung sowie beispielsweise die Kosten für einen Garagen- oder Stellplatz. Tragen Sie ein „H“ ein, wenn sie Heimbewohner sind. Sind Sie Besitzer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung, gelten als Angabe zur Berechnung die Anwendungen für Kredite (Bau, Kauf und Renovierung) sowie Kreditzinsen, Kredittilgung, Grundsteuer, zu entrichtende Verwaltungskosten sowie eine Pauschale von 36 € je Quadratmeter im Jahr für Instandhaltungs- und Betriebskosten.
Siehe auch: § 10 WoGG
Haushaltsmitglieder
Als Haushaltsmitglieder zählen die wohngeldberechtigte Person, der Ehegatte eines Haushaltsmitglieds, der eingetragene Lebenspartner eines Haushaltsmietglieds, Eltern und Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder) eines Haushaltsmitglieds, Geschwister, Onkel, Tante, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwägerin und Schwager eines Haushaltsmitglieds, Pflegekinder und Pflegeeltern eines Haushaltsmitglieds sowie Personen, in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit einem Haushaltsmitglied leben. Freunde oder entfernte Verwandte zählen nicht als Haushaltsmitglied.
Siehe auch: § 5 WoGG
Ausgeschlossen vom Anspruch auf Wohngeld sind Haushaltsmitglieder, die Leistungen erhalten haben, bei denen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden. Diese Leistungen sind:
- Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und Sozialgeld
- Übergangsgeld
- Grundsicherung im Alter und bei der Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach Bundesversorgungsgesetz
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz
Siehe auch: § 6 und 7 WoGG
Einkommen Bewohner 1
Die monatlichen Bruttoeinkünfte ergeben sich aus dem Durchschnitt aller 12 bevorstehenden Monatsbrutto-Einnahmen. Hierzu zählen alle steuerpflichtigen positiven Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetztes (EstG). Was nicht zum Einkommen zählt und somit irrelevant für die Berechnung ist:
- Kindergeld
- Kinderzuschlag
- Elterngeld bis 300 Euro monatlich
- Kosten für Kinderbetreuung in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, maximal jedoch 4.000 Euro pro Kind
- Steuerrückzahlungen
- Lottogewinne
- Pflegegeld
Die anzugebenden Einnahmen sind:
Brutto-Arbeitseinkommen
- Lohn und Gehalt aus nichtselbständiger Arbeit
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld
- Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, oder Nachtarbeiten
- Abfindungen zu einem Drittel, sofern sie innerhalb von drei Jahren vor der Antragsstellung zugeflossen sind
Einkünfte aus:
- Selbstständige Arbeit
- Geringfügige Beschäftigung (Minijob) und pauschal besteuerte Einnahmen
- Vermietung und Verpachtung abzgl. der dafür erbrachten Werbungskosten
- Gewerbetrieb
- Land- und Forstwirtschaft
Renten
- Altersrente
- Witwenrente
- Waisenrente
- Erwerbsunfähigkeitsrente
- Leistungen aus privaten Renten
- Pensionen
- Firmenrenten
Lohnersatzleistungen
- Arbeitslosengeld I
- Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- Kurzarbeitergeld
- Krankengeld
Sonstige Einnahmen aus
- Kindesunterhalt (auch Betreuungsunterhalt)
- Unterhaltsvorschuss
- Ehegattenunterhalt / Trennungsunterhalt
Siehe auch: § 14 und 15 WoGG
Rente mit Grundrentenanspruch
Hier muss die Höhe dieser Rente angegeben werden. Das ist der Fall, wenn zum Einkommen des Bewohners eine gesetzliche Rente angegeben wurde, die für mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllt wurde. Zu den Grundrentenzeiten gehören:
- Pflichtbeitragszeiten aus Berufstätigkeit oder Selbstständigkeit
- Pflichtenbeitragszeiten für Kindererziehung und Pflege
- Zeiten der Leistungen bei Krankheit und Rehabilitation
- Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege
- Ersatzzeiten (z.B.: Zeiten des Kriegsdienstes, Kriegsgefangenschaft, politische Haft in der DDR)
Siehe auch: § 17a WoGG
Werbungskosten
Arbeitnehmer zahlen ein Zwölftel des jährlichen Arbeitnehmer-Pauschalbetrags von jährlich 1000 Euro. Hier sind 83,33 € für Werbungskosten im Wohngeldrechner anzugeben. Für Rentner beträgt die jährliche Pauschale 102 €. Demnach können hier monatlich 8,50 € für Werbungsosten im Wohngeldrechner eingetragen werden.
Abzüge (Steuern und Sozialversicherung)
Hier sind die pauschalen Abzüge des Einkommens oder Teile des Einkommens im Wohngeldrechner einzutragen. Folgende Abzüge müssen angegeben werden, falls sie entrichtet worden sind:
- Einkommenssteuer
- Krankenversicherung
- Rentenversicherung
Die Beträge werden vom Jahreseinkommen abgezogen.
Es können auch laufende Beträge angegeben werden, die dem Zweck der Pflichtbeträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entsprechen. Beispielsweise sind das:
- Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung
- Beiträge zu privaten Krankenversicherungen
- Beiträge für Lebensversicherungen
Pauschale Abzüge gemäß Wohngesetz
Gemäß § 16 Wohngeldgesetz werden für die Berechnung des Jahreseinkommens jedes wohngeldberechtigte Haushaltsmitglieds pauschale Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Einkommen vorgenommen. Dadurch werden Steuer und Sozialabgaben berücksichtigt. Für Einkommenssteuer, Krankenversicherung und Rentenversicherung kann jeweils 10% abgezogen werden.
Siehe auch: § 16 WoGG
Alleinerziehend
Als alleinerziehend gelten Sie, wenn Sie ausschließlich mit Kindern zusammenwohnen und mindestens eines Ihrer Kinder noch nicht 18 Jahre alt ist. In diesem Fall wird ein Freibetrag von 1320 Euro vom Einkommen beim Wohngeldrechner abgezogen. Das sind 110 Euro monatlich.
Siehe auch: § 17 Abs. 3 WoGG
Unterhaltspflichten
Hier sind alle Unterhaltspflichten der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder anzugeben. Dieser kann in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt oder einem Bescheid festgestellt werden. Ist dies nicht der Fall, so gelten die bestimmten Höchstbeträge:
- bis zu 3.000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen einer Berufausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist;
- bis zu 3.000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied ist; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden;
- bis zu 6.000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, der oder die kein Haushaltsmitglied ist;
- bis zu 3.000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist.
Siehe auch: § 18 WoGG
Erwerbstätige Kinder U25
Hier sind Einnahmen der Kinder von Haushaltsmitgliedern im Wohngeldrechner anzugeben, die
- eigene Einnahmen aus Erwerbstätigkeit haben
- jünger als 25 Jahre sind
- selbst zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind
In diesem Fall wird ein Freibetrag in Höhe der eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit vom Jahreseinkommen abgezogen. Die jährliche Höchstrate beträgt 1200 Euro je angegebener Person. Monatlich sind das 100 Euro por Person.
Allerdings: Wenn die monatlichen Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit geringer ausfallen, werden vom Wohngeldrechner automatisch 100 Euro abgezogen. Tritt dieser Fall ein, fällt der tatsächliche Anspruch auf Wohngeld geringer aus.
Siehe auch: § 17 Abs. 4 WoGG
Schwerbehinderte
Hier sind alle Haushaltsmitglieder anzugeben, die eine Schwerbehinderung mit einem Grad von 100 Prozent haben oder auch eine Schwerbehinderung mit einem Grad von unter 100 Prozent haben bei Pflegebedürftigkeit und gleichzeitig häuslicher oder teilstationärer Pflege bzw. Kurzzeitpflege.
Trifft dieser Fall zu, wird ein Freibetrag in Höhe von 1800 Euro, monatlich 150 Euro je angegebene Person vom Einkommen abgezogen.
Siehe auch: § 17 Abs. 41 WoGG
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