In Karlsruhe werden die Sanktionen bei Hartz-IV überprüft. Foto: dpa

Das Bundesverfassungsgericht überprüft, ob die Existenzgrundlage gekürzt werden darf, wenn sich Arbeitslose nicht wie gewünscht verhalten. Das Gericht selbst hatte im Vorfeld dafür Weichen gestellt, dass ein entsprechendes Verfahren eingereicht wurde.

Karlsruhe - Während sich in Berlin die politischen Parteien – allen voran die SPD – damit auseinandersetzen, wie die Hartz-Reformen reformiert werden könnten, haben die Verfassungsrichter in Karlsruhe bereits die Akten zu diesem Thema gewälzt. An diesem Dienstag wird das Gericht bei der ersten mündlichen Verhandlung in diesem Jahr die Fragen stellen, die nach der Lektüre noch offen sind. Und wenn in ein paar Monaten ein Urteil verkündet wird, dann kann es sein, dass die politische Diskussion noch mehr Fahrt aufnehmen wird. Der Erste Senat überprüft, ob die Sanktionen, die im Hartz-System verhängt werden, Bestand haben können.

Es geht um die Frage, ob Empfängern Geld gekürzt wird, das zu ihrer Existenzsicherung gedacht ist. 14 Jahre nach Einführung von Hartz IV entscheiden die höchsten Richter erstmals darüber, ob beim System von „Fördern und Fordern“ das „Fordern“ von den Behörden nicht doch zu stark in den Vordergrund gerückt wird.

Nach den heute geltenden Vorschriften kann das Jobcenter die Grundsicherung stufenweise kürzen, wenn ein Hartz-IV-Empfänger seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Wenn jemand, das ist in der Praxis der häufigste Fall, unentschuldigt nicht zu Gesprächen erscheint oder das Schreiben von Bewerbungen vernachlässigt. 30 Prozent der Leistungen können bei der ersten Pflichtverletzung gekürzt werden, 60 Prozent bei der zweiten – und 100 Prozent bei jeder weiteren. Ein Alleinstehender bekommt derzeit 424 Euro pro Monat – Unterkunft und Heizung werden ihm extra bezahlt.

Der Fall, der Anlass dafür ist, dass das Verfassungsgericht nun zusammentritt, begann 2014. Das Jobcenter Erfurt hatte einem damals 32-jährigen arbeitslosen Lageristen eine Stelle im Lager des Internethändlers Zalando angeboten. Im Vorstellungsgespräch erklärte der Mann, er wolle lieber im Verkauf arbeiten und wurde daher nicht eingestellt. Das Jobcenter sah eine Pflichtverletzung und kürzte die Leistung ein erstes Mal. Das Angebot der Vermittler, der Mann solle sich für den Verkauf fortbilden, schlug dieser aus. Nun wurden die Leistungen um 60 Prozent gekürzt. Der Mann klagte vor dem Sozialgericht Gotha – und das legte den Fall nach Karlsruhe dem Bundesverfassungsgericht vor. Das ist kein Einzelfall. Insgesamt in 952 840 Fällen haben die Betreuer in den Jobcentern im Jahr 2017 das Arbeitslosengeld II gekürzt oder sogar ganz gestrichen. Die Zahl der Sanktionen ist damit im Vergleich zum Vorjahr um 13 700 Fälle gestiegen. Insgesamt waren 419 502 Personen davon betroffen – ein Teil wurde mehrfach sanktioniert. Im Schnitt werden pro Monat rund drei Prozent der Bezieher von Hartz IV bestraft.

Die Zahl der Sanktionen ist gestiegen

Das Sozialgericht in Gotha hatte den Fall bereits 2015 in Karlsruhe eingereicht – die Verfassungsrichter sahen jedoch formale Fehler und lehnten es ab, sich mit ihm zu befassen. Allerdings hat das Verfassungsgericht mehrere Möglichkeiten, Nein zu sagen. Als Karlsruhe die Ablehnung begründete, da schrieben die Richter, der Fall werfe „durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen“ auf. Das kann als Aufforderung verstanden werden, es bitte noch einmal zu versuchen – so wie jetzt geschehen.