Sommer, Sonne, Ferien: Für viele kommt jetzt die schönste Zeit des Jahres. Arbeitgeber haben mit der Erholungsbeihilfe die Möglichkeit, ihren Beschäftigten einen steuerbegünstigten Extra-Bonus zu zahlen.
Kleinere Unternehmen können es sich oft nicht leisten, ihren Mitarbeitern Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zu zahlen. Eine Alternative sind sogenannte Erholungsbeihilfen – auch Erholungsgeld genannt – beispielsweise im Sommer oder zu Weihnachten.
Wie hoch ist die Erholungsbeihilfe?
Bis zu 156 Euro kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin.
Für den Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft des Mitarbeiters gibt es zuzüglich 104 Euro, für jedes Kind 52 Euro.
Für eine Familie mit zwei Kindern liegt der Maximalbetrag bei 364 Euro. Wird diese Grenze auch nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Wie wird die Erholungsbeihilfe versteuert?
Während das Urlaubsgeld oder das 13. Monatsgehalt steuer- und sozialversicherungspflichtig sind, fällt bei Erholungsbeihilfen ausschließlich eine Pauschalsteuer von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an, die in der Regel der Arbeitgeber trägt.
Damit ist sie deutlich günstiger besteuert als normales Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
Weitere Info: Einko mmensteuergesetz (EStG) § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
Wichtig: Die Summe, die ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter für dessen Erholung erstattet, darf die vorgeschriebenen Beträge nicht überschreiten.
Schon ab einem Euro mehr darf der Arbeitgeber die Zahlung nicht mehr pauschal mit 25 Prozent versteuern; und für den Arbeitnehmer werden die Zuschüsse steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Tipp: Der BDL empfiehlt, die Erholungsbeihilfe kurz vor oder nach dem Sommerurlaub auszuzahlen. Dann ist der zeitliche Zusammenhang deutlich.
An welche Bedingungen ist die Erholungsbeihilfe gebunden?
• Das Erholungsgeld kann nur einmal jährlich pro Haushalt zweckgebunden zur Erholung gezahlt werden.
• Die Erholungsbeihilfe kann ein Zuschuss zum Strandurlaub am Meer, zur Wandertour in den Bergen oder zum Vergnügungsparkbesuch vor der Haustür sein. Wichtig ist, dass die Erholungsbeihilfe für Erholungszwecke genutzt wird.
• Die Zahlung der Erholungsbeihilfe muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub des Mitarbeiters stehen und sollte nicht länger als drei Monate vor oder nach dem Erholungsurlaub liegen.
• Mitarbeiter, die eine Erholungsbeihilfe erhalten, müssen ihrem Arbeitgeber Nachweise über den Erholungsurlaub bringen. Wer seinen Urlaub zu Hause verbringt, kann zum Beispiel die Quittungen für den Vergnügungspark, das Schwimmbad oder den Ausflugsdampfer aufbewahren.
• Für Urlaubsreisen in die Ferne lassen sich die Rechnung des Reiseveranstalters oder Hotels einreichen.
• Der Vorgesetzte kann dann die Erholungsbeihilfe nachträglich auszahlen und so einen Teil der Reisekosten erstatten.
• Der Arbeitgeber kann die Erholungsbeihilfe auch direkt an den Reiseveranstalter überweisen und somit einen Teil der Reise finanzieren.