Laut einer neuen Verordnung müssen die Arbeitgeber Homeoffice ermöglichen. Tun sie das nicht, kann das Bußgelder zur Folge haben. Foto: dpa/Sebastian Gollnow

Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten künftig Homeoffice anbieten – außer, wenn zwingende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Im Zweifelsfall wird das auch kontrolliert. Denn bislang gebe es für viele Arbeitnehmer die Möglichkeit noch nicht.

Berlin - Im Kampf gegen die Corona-Pandemie setzt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) darauf, dass künftig mehr Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten. „Wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen, müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Homeoffice anbieten“, sagte Heil am Mittwoch in Berlin. Eine entsprechende Verordnung tritt am 27. Januar in Kraft und gilt zunächst bis zum 15. März 2021.

Was als zwingender betrieblicher Grund gilt, legen laut Minister Heil die Arbeitgeber fest. Arbeitnehmer können auf Grundlage der Verordnung nicht verlangen, dass ihr Chef ihnen Homeoffice möglich macht. In dem Fall sei es ratsam, sich an den Betriebsrat zu wenden, so Heil. Die Arbeitsschutzbehörden der Länder sowie die Unfallversicherung sollen prüfen, ob ein Unternehmen Homeoffice dort anbietet, wo es betrieblich möglich ist. Wenn das Unternehmen das nicht tut, sind Bußgelder bis zu 30 000 Euro möglich. Bei Verstößen gegen Arbeitsschutz ist es aber üblich, zunächst Ermahnungen auszusprechen. Ein Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern beispielsweise keine Laptops bereitstellt, würde im Regelfall also zunächst gebeten, die Geräte anzuschaffen.

Arbeitnehmer können nicht zum Homeoffice gezwungen werden

Die Verordnung, die auch für Arbeitgeber im öffentlichen Dienst gilt, besagt nicht, dass Arbeitnehmer gegen ihren Willen zum Homeoffice gezwungen werden können. Heil mahnte aber die Beschäftigten, dieses Angebot wahrzunehmen. Sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern im Betrieb nicht eingehalten werden kann, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten FFP2-Masken oder andere Masken mit hoher Schutzwirkung bereitstellen. Dies gilt auch, wenn sich die Mitarbeiter nicht auf möglichst kleine Gruppen aufteilen lassen. Stellt der Arbeitgeber diese Masken, müssen die Mitarbeiter sie laut Verordnung dann auch tragen.

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In einem Entwurf für die Verordnung hatte Heil angeregt, dass Firmen in Corona-Hotspots (Inzidenz mehr als 200), in denen mehr als 50 Beschäftigte zeitgleich anwesend sein müssen, einmal in der Woche Corona-Schnelltests anbieten müssen – und zwar dann, wenn beispielsweise der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder jemand mit Bus und Bahn zur Arbeit kommt. Diese Schnelltest-Idee steht aber nicht in der Verordnung.

Im öffentlichen Dienst hapert es noch mit dem Homeoffice

Kritik an Heils Vorgabe übte Rainer Kirchdörfer, Vorstand der Stiftung Familienunternehmen: „Die Familienunternehmen kommen ihrer Verantwortung vollumfänglich nach. Mehr als jedes zweite Familienunternehmen hat mit der Pandemie Angebote für Homeoffice ausgeweitet.“ Viele Unternehmen seien wegen der Pandemie in einer existenzgefährdenden Lage. „In dieser Situation zusätzliche Kontrollen der Behörden anzukündigen ist eine unnötige Drohkulisse. Die Entscheidungen für Homeoffice können nur auf betrieblicher Ebene fallen.“

Die Grünen-Abgeordnete Beate Müller-Gemmecke nannte die Verordnung „überfällig“ – wies aber zugleich darauf hin, dass sie auch in den Ministerien und Bundesbehörden durchgesetzt werden müsse. An diesen Orten hapere es noch mit dem Homeoffice. In diesem Sinne äußerte sich auch der Digitalverband Bitkom. Die meisten der fünf Millionen Beschäftigten im öffentlichen Dienst könnten von zu Hause aus arbeiten. Das werde aber bisher nur den wenigsten von ihnen möglich gemacht.