Der Onlinehandel mit Lebensmitteln wächst während der Corona-Krise rasant. Doch haben Kunden hier die gleichen Rechte wie beim Onlinekauf von Kleidung oder Elektroartikeln? Die wichtigsten Fragen im Überblick.
Stuttgart - Die Ökokiste des Hofs Engelhardt aus Untermünkheim ist zur Zeit sehr gefragt: Einmal wöchentlich erhalten Verbraucher eine Kiste voller Bio-Lebensmittel nach Hause geliefert, die Bestellung wird zuvor online getätigt. Das Liefergebiet reicht von Heilbronn bis in die nördlichen Stadtgebiete Stuttgarts. In der Corona-Krise profitieren auch andere Lieferdienste davon, dass viele Menschen Angst haben, sich beim Einkaufen mit dem Coronavirus anzustecken. Doch wenn man sich bei der Bestellung vertan hat oder falsche, beschädigte oder verschimmelte Ware geliefert wird, sollte man seine Rechte kennen. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Online-Kauf von Lebensmitteln.
Dürfen Online-Lebensmittelhändler das gesetzliche Widerrufsrecht über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen?
Grundsätzlich gilt beim Online-Kauf: Wer etwas bestellt, hat das Recht, die Ware bis zu 14 Tage nach Erhalt ohne Angabe von Gründen wieder zurückzuschicken und den Preis erstattet zu bekommen. Notwendig ist nur ein Widerruf gegenüber dem Händler. „Das heißt, der Kunde kann den Vertrag auch dann lösen, wenn ihm die Ware nicht gefällt“, sagt Michaela Rassat, Juristin bei der Ergo Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Denn bei Bestellungen im Internet können Kunden die Ware nicht ausprobieren oder begutachten wie im Laden. „Das sogenannte Widerrufsrecht gilt grundsätzlich auch für den Onlinehandel mit Lebensmitteln“, so Rassat. Schließen Online-Supermärkte beispielsweise in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ihre Waren generell von einem Widerruf aus, ist dies nicht zulässig.
Für welche Produkte gilt das gesetzliche Widerrufsrecht nicht?
Es gibt Ausnahmen vom gesetzlichen Widerrufsrecht, die beim Onlinehandel mit Lebensmitteln zum Tragen kommen: Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, sind nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätzlich von einer Rücksendung ausgeschlossen. „Welche Produkte das konkret sind, ist nicht festgelegt“, so Rassat. Allerdings biete die sogenannte Lebensmittelhygiene-Verordnung Orientierung. Die Verordnung besagt, dass dazu Lebensmittel zählen, die in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit verderben und deren Frische nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann. Darunter fallen alle frischen Waren wie Obst, viele Arten von Gemüse, Milchprodukte, Fleisch und Fisch. Sie sind somit vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Dasselbe gilt auch für Waren, deren Verfallsdatum schnell überschritten ist.
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Wie ist die Situation bei versiegelter Ware?
Versiegelte Produkte wie beispielsweise Fertiggerichte können nur zurückgegeben werden, wenn die Versiegelung noch intakt ist. „Öffnen Kunden daheim die Verpackung der Waren und entfernen damit die Versiegelung, sind diese vom Widerrufsrecht ausgeschlossen und können nicht mehr zurückgeschickt werden“, sagt Rechtsexpertin Rassat. Ob jedoch eine einfache Verpackungsfolie bei Lebensmitteln schon als Siegel gilt, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. In jedem Fall ausgeschlossen vom Widerrufsrecht sind Lebensmittel in Konserven, Gläsern und Flaschen, wenn der Käufer die Dose, das Glas oder die Flasche bereits geöffnet hat.
Was gilt bei einer falschen oder beschädigten Lieferung?
Wie beim Onlinekauf von Kleidung gilt auch beim Einkauf im virtuellen Supermarkt: Wer falsche, beschädigte oder auch verdorbene Ware erhält, kann diese reklamieren. Sind beim Transport zum Beispiel der Joghurt oder das Mehl aufgeplatzt oder kommen die Tomaten zerquetscht und die Himbeeren verschimmelt an, hat der Kunde verschiedene Möglichkeiten. „Er kann mit Fristsetzung eine Ersatzlieferung vom Händler verlangen“, sagt Rassat. „Weigert sich dieser oder schlagen zwei Versuche der Nachbesserung fehl, kann der Käufer seinen Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Er bekommt dann den Kaufpreis erstattet.“ Manche Händler versuchen zwar, das Transportrisiko über ihre AGB auf die Verbraucher abzuwälzen. Dies ist jedoch unzulässig.
Wo lauern Fallen beim Onlinekauf von Lebensmitteln?
Mitunter sind Online-Händler auf das schnelle Geld aus und locken Verbraucher in teure Abofallen. Ein oft verwendeter Trick ist ein in den AGB versteckter Hinweis, dass der Einkauf im jeweiligen Onlineshop nur für Mitglieder möglich ist – und mit der Erstbestellung hat man dann ungewollt eine Jahresmitgliedschaft abgeschlossen. Das ist jedoch unzulässig. Die betroffenen Kunden können sich weigern, den geforderten Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, wenn beim Bestellvorgang nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. „Verbrauchern ungewollt eine kostenpflichtige Mitgliedschaft unterzuschieben – das ist klar rechtswidrig“, betont Sabine Holzäpfel, Referentin für Lebensmittel und Ernährung bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Beim Onlineeinkauf müssten Kosten und Bedingungen „eindeutig dargestellt werden“.