Wie ist es um den Brandschutz in den Tunneln von Stuttgart 21 bestellt? Foto: Lichtgut/Julian Rettig

Mit zwei Klagen – einmal unterstützt von drei Privatpersonen – stellt die Schutzgemeinschaft Filder den Brandschutz bei Stuttgart 21 in Frage. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sieht die Zulässigkeit der Klagen kritisch.

Endet ein weiterer Anlauf, den Brandschutz bei Stuttgart 21 gerichtlich überprüfen zu lassen, noch ehe es um die Sache als solche gegangen ist? Der Eindruck konnte am Dienstag in Mannheim entstehen, wo der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Vorsitz von Vizepräsident Rüdiger Albrecht gleich zwei Klagen (Az.: : 5 S 1972/21 und 5 S 1693/21) im Zusammenhang mit dem Brandschutz von Stuttgart 21 zu verhandeln hatte.

 

Brandschutztore sind entfallen

Beide hatte die Schutzgemeinschaft Filder eingereicht – bei einer davon wurde sie zudem von drei Personen als weitere Klägern unterstützt. Beklagt ist das Eisenbahn-Bundesamt (Eba) als die Behörde, die die Pläne für den Brandschutz genehmigt hatte. Als sogenannte Beigeladene war die Netztochter der Deutschen Bahn involviert. Sowohl die Behörde, wie auch die Bahn beantragten, die Klage abzuweisen. Zunächst wendete sich die Vereinigung gegen eine Änderung der ursprünglichen Pläne, die dazu führte, dass dort, wo sich die Tunnel in Richtung Filder und ins Neckartal verzweigen, statt Brandschutztore auf eine veränderte Gebläsetechnik gesetzt wird. Der Rechtsvertreter der Bahn beteuerte, dadurch ändere sich an der Betroffenheit auf den Fildern nichts.

Schon diese räumliche Distanz ließ beim Senat Zweifel an der Klagebefugnis der Schutzgemeinschaft aufkommen. Unter Zuhilfenahme einer naturräumlichen Karte ging das höchste baden-württembergische Verwaltungsgericht der Frage nach, wie die Filder einzugrenzen seien. Zudem befassten sich die Richter ausführlich mit der Satzung der Schutzgemeinschaft und der sich daraus ergebenden Frage, was denn Ziel des Engagements der Vereinigung sei. Die regionale Bedeutung der Schutzgemeinschaft „steckt schon im Namen“, erklärte Richter Rüdiger Albrecht.

Liegt Fristversäumnis vor?

Auch nach einer Beratungspause seien „die Zweifel des Senats nicht geringer geworden“, sagte Albrecht. In Fragen der Begründetheit gab der Richtern dem Kläger mit auf den Weg, dass zwischen der Klageeinreichung und der detaillierten Erläuterung Fristen versäumt worden seien.

In der zweiten Verhandlung wurden der Rahmen größer gesteckt und der Brandschutz sowie die Rettungsszenarien in Gänze in Frage gestellt. Die Kläger, darunter ein Mann, der auf den Rollstuhl angewiesen ist, wollen erreichen, dass die entsprechenden Genehmigungen aufgehoben werden. Auch hier beantragten das Eba und die Bahn die Abweisung der Klage. Auch hier ging es vorrangig um die Frage, ob die Kläger überhaupt zur Klage berechtigt sind. Rechtsanwalt Eisenhart von Loeper, der in diesem Verfahren die Kläger vertritt, erkennt darin „einen Mangel, dass sich das Gericht nicht mit dem eigentlichen Thema befasst“. Richter Albrecht beschied ihm, dass auch in diesem Fall „die Klagebefugnis massiv im Streit stehe“.

Für beide Klagen will der Senat an diesem Donnerstag einen Tenor veröffentlichen.