Reicht ein Selbsttest? Foto: New Africa / shutterstock.com

Baden-Württemberg setzt die geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes bereits vor deren Inkrafttreten um. In der aktuellen Anpassung der Corona-Verordnung vom 19.04.2021 findet sich darin auch die Schnelltestpflicht für den Friseurbesuch.

Reicht ein Selbsttest für den Friseur?

In der aktuellen Corona-Verordnung von Baden-Württemberg heißt es: „Wer Friseurdienstleistungen wahrnehmen möchte, braucht den Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a der Corona-Verordnung.“

 

Diese besondere Schutzmaßnahme gilt jedoch nur in Landkreisen, in denen die Inzidenz von 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Da in Baden-Württemberg derzeit nur fünf Landkreise unter der kritischen Marke liegen, betrifft diese Testpflicht die Mehrheit der Landesbevölkerung. Sie wird laut der Corona-Verordnung erst wieder aufgehoben, wenn der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt. Davon abgesehen steht es jedem Friseurbetrieb frei, auch unabhängig vom jeweiligen Inzidenzwert ein negatives Schnelltest-Ergebnis einzufordern.

Nun fragen sich viele Verbraucher, ob ein selbstdurchgeführter Schnelltest mit negativem Ergebnis als Nachweis zugelassen ist. Doch hier ist die Landesverordnung eindeutig. In § 4a Abs. 1 sind die Anforderungen an einen solchen Schnelltest aufgelistet. Demnach muss entweder geschultes Personal die Probe entnehmen und auswerten oder den Probanden anleiten und überwachen sowie das Ergebnis auswerten.

Die Antwort auf die obige Frage lautet also: Nein, ein Selbsttest reicht nicht für den Friseurbesuch. Der erforderliche Schnelltest muss von geschultem Personal durchgeführt oder überwacht werden.

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Wie weise ich den Schnelltest nach?

Die Testzentren geben nach Durchführung der Schnelltests Bescheinigungen aus, die neben dem entsprechenden Ergebnis auch den Zeitpunkt der Testung sowie die jeweilige Teststelle dokumentieren. Ein Stempel und die Unterschrift der testenden Person belegen die Echtheit der Bescheinigung. Diese muss dann als Nachweis beim Friseurbesuch vorgezeigt werden. Selbstverständlich kann auch ein negatives PCR-Testergebnis vorzeigt werden.

Corona-Test: Was bedeutet tagesaktuell?

Neben der Durchführung durch geschultes Personal gilt auch die Tagesaktualität des Schnelltestergebnisses als Kriterium für den Friseurbesuch. Dabei ist vielen Verbrauchern nicht klar, ob die von den Testzentren ausgestellte Bescheinigung nur für den jeweiligen Tag oder für 24 Stunden gilt. Die Antwort liefert das Sozialministerium Baden-Württemberg: Die Bescheinigung über einen negativen Corona-Schnelltest ist für maximal 24 Stunden nach der Testdurchführung gültig. Ein „tagesaktueller Schnelltest“ bedeutet in diesem Fall also nicht älter als 24 Stunden.

Nachweis einer bestätigten Infektion

Neben einem tagesaktuellen Corona-Schnelltest und der vollständig abgeschlossenen Impfung berechtigt auch ein Nachweis über eine überstandene Corona-Infektion zum Friseurtermin. Dieser Nachweis kann gemäß § 4a Abs. 3 der Corona-Landesverordnung durch die Bescheinigung eines positiven PCR-Tests, die nicht mehr zur Quarantäne verpflichtet, belegt werden. Das heißt, wenn Sie Anfang April mittels eines PCR-Tests positiv auf das Coronavirus getestet worden sind und die verpflichtende Quarantäne bereits hinter sich gebracht haben, können Sie diesen Bescheid beim Friseurbesuch vorzeigen. Die Infektion darf allerdings nicht länger als sechs Monate zurückliegen.

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*In einer früheren Version des Artikels fehlte der Hinweis auf die Abhängigkeit der Testpflicht vor dem Friseurbesuch von der Inzidenz in den Landkreisen. Diese Information haben wir mit dem letzten Update ergänzt.