Grablichter und Blumen stehen 24. April 2015 in Köln an dem Ort, an dem am 14. April 2015 eine Radfahrerin bei einem illegalem Autorennen tödlich verletzt wurde. Das Kölner Landgericht hatte Freiheitsstrafen zur Bewährung verhängt. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung nun aufgehoben. Foto: dpa

Die beiden Kölner Raser, die im April 2015 bei einem illegalen Autorennen eine 19-jährige Radfahrerin tödlich verletzten, müssen mit Gefängnis rechnen. Der Bundesgerichtshof hat die Bewährung aufgehoben. Wie beurteilt ein Verkehrrechtler diese Entscheidung?

Stuttgart - Die beiden Kölner Raser, die im April 2015 bei einem illegalen Autorennen in der Domstadt eine 19-jährige Fahrradfahrerin tödlich verletzten, müssen wieder vor Gericht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Donnerstag die Bewährung für die Angeklagten aufgehoben, die zur Tatzeit 21 und 22 Jahre alt waren.

„Das Landgericht Köln hat sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, wie sich die Bewährung auf das Rechtsempfinden der Bevölkerung auswirkt“, sagte die Vorsitzende Richterin Beate Sost-Scheible in der Urteilsbegründung. Zu berücksichtigen sei auch die Zunahme illegaler Autorennen in Innenstädten und die Tatsache, dass die Männer die Gefährdung durch ihre aggressive Fahrweise bewusst herbeigeführt hätten.

Eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln muss nun erneut über Bewährung oder Haft entscheiden.

Welche Konsequenzen hat das BGH-Urteil auf die Rechtssprechung? Wie wirkt sich das neue Raser-Gesetz aus, das der Bundestag am 29. Juni beschlossen hat und das noch durch den Bundesrat gehen muss? Wie kann man das Raser-Unwesen wirksam bekämpfen? Wir fragten den Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht Carsten Staub:

„Der Knackpunkt liegt in der Gesinnung der Fahrer“

Herr Staub, Mord, fahrlässige Tötung, Bewährung, Gefängnis. Wie kommt es bei Raser-Prozessen zu so unterschiedlichen Urteilen?
Der Knackpunkt liegt in der Gesinnung und Einstellung der Fahrer. Der Schritt der Berliner Richter, die in ihrem Urteil einen bedingten Vorsatz angenommen haben, ist ein neuer Weg in der Rechtsprechung. Die Richter haben am 27. Februar 2017 in ihrem Raser-Urteil auf Mord entschieden, weil die beiden Täter für ihr Fahrvergnügen billigend die Gefährdung und Tötung von Menschen in Kauf genommen haben.
Und das war bei dem Kölner Fall nicht so?
Das war in Köln, wo der Bundesgerichtshof das Urteil heute aufgehoben hat, nicht der Fall. Zumal der BGH die fahrlässige Tötung an sich nicht zu überprüfen hatte, sondern nur die Strafaussetzung zur Bewährung. Und die sei lückenhaft.
Eine Bewährungstrafe ist den Bundesrichtern also eindeutig zu wenig.
Der BGH sagt: Wir kümmern uns nur um den Umfang der Revision, die die Staatsanwaltschaft eingelegt hat. Und der BGH macht klar: Die Einstellung der Täter, die sich aggressiv und vorsätzlich über Verkehrsregeln hinwegsetzt haben, ist vom Gericht nicht genügend berücksichtigt worden. Um bei einer Freiheitsstrafe, die ein Jahr übersteigt, eine Bewährung zu rechtfertigen, braucht es besondere Umstände. Und die seien im Kölner Urteil nicht genügend ausgeführt, so der BGH.

„Die Berliner Richter haben einen mutigen Schritt getan“

Ist es für Opfer und Angehörige nicht der blanke Hohn, wenn Richter oft so milde urteilen?
Bisher sind solche Raser-Fälle regelmäßig als fahrlässige Tötung bewertet worden. Die Diskussion, dass bei fahrlässigen Tötungen im Straßenverkehr der Strafrahmen mit bis zu fünf Jahren zu niedrig sein soll bei besonders schweren Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, hat es schon immer gegeben.
Die Berliner Richter haben das anders gesehen. Wollten sie ein Zeichen setzen, dass der Rechtsstaat gegen Raser härter vorgehen muss?
Die Berliner Richter haben einen mutigen Schritt getan, indem sie die Schleife enger gezogen haben. Ob das Urteil vor dem BGH Bestand hat, wird man sehen.
Die juristische Diskrepanz der Raser-Urteile ist frappierend. Gibt es einen rechtlichen Mittelweg? Warum kommen die Täter meist gut davon?
Man muss sehen, dass es im deutschen Verkehrsstrafrecht auf das Erfolgsunrecht und auch auf das Handlungsunrecht ankommt.
Das heißt?
Ein Mensch verliert im Straßenverkehr sein Leben. Aber das Bemessungskriterium ist nicht nur der tatbestandliche Erfolg, sondern auch der Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht des Täters. Ich habe als Anwalt schon fahrlässige Tötungen verteidigt, wo der Täter einen minimalen Fahrfehler gemacht hat.
Können Sie ein Beispiel nennen?
In einem konkreten Fall ist ein Autofahrer mit dem Außenspiegel seiner Limousine über die gedachte Mittellinie auf einer Straße gekommen und hat einen Kleinwagen angetitscht. Der Kleinwagen geriet in Rotation, ist gegen einen Baum geprallt und der Fahrer war sofort tot. Der Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht hier: zwei, drei Zentimeter über die Mittellinie gefahren. Wenn sich jemand zu einem illegalen Autorennen verabredet, hat das eine ganze Dimension.