Ein Wähler, eine Stimme – das ist das Prinzip der Landtagswahl in Baden-Württemberg. Foto: 103410339

Das listenlose System im Südwesten hat sich bewährt. Doch das nehmen andere Länder – mit Liste – auch für sich in Anspruch.

Stuttgart - Wahlrecht ist dröge. Nur Feinschmecker delektieren sich an Unterschieden im Sitzzuteilungsverfahren oder bei der Sperrklausel. Aber Wahlrecht ist auch spannend, denn die Umsetzung des Wählerwillens in Parlamentssitze hat mit Macht zu tun: Eine Stimme hüben oder drüben bedeutet regieren oder opponieren. Da diese Frage den Kern eines demokratischen Staatswesens tangiert, entscheiden Bund und Länder eigenständig über ihre jeweiligen Wahlsysteme. Die Unterschiede sind erheblich.

In Baden-Württemberg etwa hat der Wähler bei der Landtagswahl nur eine Stimme. Das ist ungewöhnlich, denn die meisten Länder nehmen sich ein Beispiel am Bundestag und sehen zwei Stimmen vor – eine für den Wahlkreiskandidaten und eine für die Parteiliste. Splitten ist dabei erlaubt. Daneben kennt nur noch das Saarland das Einstimmenwahlrecht. Im Unterschied zu Baden-Württemberg setzt man an der Saar jedoch ganz auf Listen.

Auch Bayern und Hessen lassen Listen zu

Doch ebensolche Listen lehnt die Südwest-CDU entschieden ab. Auch zahlreiche Abgeordnete der anderen Fraktionen im Landtag halten das bestehende Wahlsystem – eine personalisierte Verhältniswahl mit einer Stimme, aber ohne Liste – für das beste. Es funktioniert so: Das Land ist in 70 Wahlkreise unterteilt, und ein Mandat erhält, wer in einem dieser Wahlkreise die meisten Stimmen holt. Man nennt diese 70 Sitze Direktmandate.

Gäbe es im Landtag nur 70 Volksvertreter, wäre die Sache einfach. Im Parlament sitzen aber mindestens 120 Abgeordnete, und die Mandate sollen letztlich „im Verhältnis“ der Stimmenzahl verteilt werden, die jede Partei landesweit erreicht hat.

Das gelingt mit einer mehrstufigen Rechenoperation, die man Zweitauszählung nennt. Zunächst verteilt man die jeder Partei zustehenden Sitze auf die vier Regierungsbezirke – und zwar im Verhältnis der von den Bewerbern dort errungenen Stimmenzahl. Hier kommen also jene Kandidaten zum Zug, die zwar ihren Wahlkreis nicht direkt gewonnen haben, aber im Vergleich zu anderen Kandidaten ihrer Partei in einem Regierungsbezirk jeweils die meisten Stimmen erhielten. Doch was, wenn eine Partei zwar viele Direktmandate erringt, diese Sitzzahl aber nicht im Verhältnis zur Gesamtstimmenzahl steht? Dann darf sie diese Mandate behalten. Man nennt sie Überhangmandate. Um das Verhältnis insgesamt wieder richtig zu stellen, erhalten die anderen Parteien dafür einen Ausgleich. Deshalb hat der aktuelle Landtag nicht 120, sondern 143 Sitze.

Wettbewerb und Bürgernähe

Dieser direkte Wettbewerb unter den Kandidaten einer Partei wird von den Gegnern einer Wahlrechtsreform als besonders bürgernah gelobt. Die Alternative wäre, dass bei der Zweitauszählung Bewerber zum Zug kommen, die zuvor von den Parteien auf einer Liste platziert wurden. Frauen zum Beispiel. Oder Migranten. Oder andere Personengruppen, auf die Parteien Wert legen.

Hessen zum Beispiel macht es so. Mit der ersten Stimme wählt man einen Wahlkreiskandidaten, mit der zweiten die Landesliste einer Partei. Diese Regelung wurde 1991 von der CDU/FDP-Koalition eingeführt. Zuvor hatte jeder Wähler nur eine Stimme. Auch Bayern lässt Listen zu. Der Landtag in München besteht aus mindestens 180 Sitzen, von denen rund die Hälfte nach Mehrheitswahl in Stimmkreisen und die restlichen über sieben Wahlkreislisten vergeben werden – wobei die sieben Wahlkreise identisch mit den Regierungsbezirken sind. Der Frauenanteil beträgt dort übrigens rund 29 Prozent, in Baden-Württemberg 25,8 Prozent.