Der SPD-Vorsitzende Sigmar Gabriel holt sich in Sachen Große Koalition das Okay der Parteimitglieder - das darf er, sagt das Bundesverfassungsgericht. Foto: dpa

Staatsrechtler hatten Bedenken eingeräumt, aber das Bundesverfassungsgericht gibt grünes Licht: Dass die SPD ihre Mitglieder zum Koalitionsvertrag befragt, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Staatsrechtler hatten Bedenken eingeräumt, aber das Bundesverfassungsgericht gibt grünes Licht: Dass die SPD ihre Mitglieder zum Koalitionsvertrag befragt, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Karlsruhe/Berlin - Der SPD-Mitgliederentscheid über eine große Koalition mit der Union verstößt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen das Grundgesetz. Die Karlsruher Richter wiesen am Freitag einen Eilantrag gegen die Abstimmung ab. Eine Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, weil es sich bei dem Mitgliedervotum nicht um einen staatlichen Akt handele. (AZ 2 BvQ 55/13) Die Entscheidungsfreiheit der Bundestagsabgeordneten sieht die zweite Kammer des Zweiten Senats durch das Votum der SPD-Mitglieder nicht beeinträchtigt. Mit dem Mitgliederentscheid seien für die Parlamentarier keine Verpflichtungen verbunden, die über die bestehende Fraktionsdisziplin hinausgingen.

Der Eilantrag war nach Angaben des Verfassungsgerichts von einer Privatperson eingebracht worden. In den vergangenen Wochen hatte der Leipziger Staatsrechtler Christoph Degenhart verfassungsrechtliche Bedenken gegen Mitgliederentscheid geäußert. Das Ergebnis der Befragung komme einer Weisung an die Parlamentarier nahe - auch wenn es für die Abgeordneten nicht formell verbindlich sei, erklärte er. Das könne einen Konflikt zum Grundsatz des freien Mandats im Grundgesetz bedeuten.

Dieser Auffassung widersprachen die Karlsruher Richter. „Die politische Einbindung des Abgeordneten in Partei und Fraktion ist verfassungsrechtlich erlaubt und gewollt“, heißt es in einer Presseerklärung zu dem Beschluss. Wie die Parteien den parlamentarischen Willensbildungsprozess vorbereiteten, obliege „grundsätzlich ihrer autonomen Gestaltung“.