Einige Tausend Euro weniger bekommen Ehepaare, die sich erst nach dem ersten Ultraschall um den Steuerklassenwechsel kümmern. Foto: Fotolia

Seit Anfang des Jahres gilt eine andere Berechnung beim Elterngeld. Viele verheiratete Paare bekommen seitdem weniger Unterstützung, weil sie nicht früh genug – schon bei Kinderwunsch – die Steuerklasse gewechselt haben. Eltern müssen sich auch früher festlegen, wer zu Hause bleibt.

München - Die meisten werdenden Eltern kümmern sich in den ersten Schwangerschaftswochen um Arztbesuche, Kinderwagen, hübsche Strampler, Geburtsvorbereitungskurse. Ans Elterngeld denkt kaum jemand. „Aber genau das sollten sie seit diesem Jahr tun, sonst bekommt das Konto einen herben Dämpfer“, sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbands der Lohnsteuerhilfevereine.

Denn eine kleine Gesetzesänderung zu Jahresbeginn hat sich zum großen Rotstift für Tausende Mütter und Väter entwickelt: Wer ein Baby bekommt, muss mindestens sieben Monate vorher die richtige Steuerklasse haben. Sonst gibt es meist spürbar weniger Elterngeld vom Staat.

Die Einbuße kann für verheiratete Arbeitnehmer, die beide berufstätig sind, schlimmstenfalls einige Tausend Euro ausmachen, sagt Uwe Rauhöft. Die Neuerung habe bereits unzählige junge Familien kalt erwischt.

Früher konnten Eheleute noch relativ leicht selbst ausrechnen, was sie an Unterstützung in der Elternzeit erwartet. Für ihr Neugeborenes bekommen sie in der Regel 65 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt – höchstens 1800 Euro im Monat – und das bis zu 14 Monate lang.

Zugrunde gelegt wird jetzt der Bruttolohn zwölf Monate vor der Geburt, nicht das Netto

Für Arbeitnehmer war die Rechnung einfach: Sie schnappten sich ihre Gehaltsabrechnung und nahmen den Nettolohn nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zur Grundlage. Zusätzlich ging noch ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ab. Urlaubs- und Weihnachtsgeld blieben außen vor. Es galt: Je mehr Netto, desto mehr Elterngeld.

Seit 2013 muss anders gerechnet werden. Eigentlich sollte die Gesetzesänderung bewirken, dass das Einkommen der Eltern bei der Elterngeldstelle schneller ermittelt werden kann und dadurch die Bearbeitungszeiten kürzer werden. „In der Verwaltung mag das zu Vereinfachungen geführt haben, aber die Eltern müssen jetzt mehr aufpassen“, sagt Rauhöft.

Denn jetzt wird der Bruttolohn für die letzten zwölf Monate vor der Geburt zugrunde gelegt, nicht mehr das Netto. Die tatsächlichen Abzüge auf der Lohnabrechnung sind uninteressant. Stattdessen zieht der Staat vom Brutto neue Pauschalsätze ab, insgesamt 21 Prozent für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dieser Wert liegt aber um gut einen drei viertel Prozentpunkt über den aktuellen Beitragssätzen. Die Folge: Das so berechnete Nettoeinkommen ist geringer – und damit auch das Elterngeld.

Umstieg mindestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes

Auf den ersten Blick scheint das zu verschmerzen: Bei einem Bruttolohn zwischen 2000 und 3000 Euro im Monat schrumpft das Elterngeld um mindestens sieben bis zehn Euro. Viel stärker wirkt sich die Änderung allerdings bei der Lohnsteuer aus, die noch vom Brutto abzuziehen ist. Dafür ist die Lohnsteuerklasse entscheidend, welche die betreuende Mutter oder der betreuende Vater in den vorangegangenen zwölf Monaten am längsten hatte.

Grundsätzlich gilt zwar nach wie vor: Verheiratete Berufstätige können mit einem cleveren Wechsel der Steuerklasse in der Schwangerschaft ihr Nettoeinkommen nach oben schrauben. Das kann einige Hundert Euro mehr im Monat bringen. So kann eine Angestellte, die vor der Geburt 3000 Euro brutto verdient und damit weniger als ihr Mann, durch den Wechsel von Klasse V in die III monatlich rund 410 Euro mehr Elterngeld bekommen.

Der dicke Haken an der Sache: Der Umstieg in die günstigere Steuerklasse muss jetzt mindestens sieben Monate vor dem Monat passiert sein, in dem der Mutterschutz beginnt, sagt Rauhöft.

Und das kann ganz schön knapp werden, wie folgendes Beispiel zeigt: Eine Schwangere mit Teilzeitstelle erwartet ihr Kind am 28. April. Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vorher, am 17. März 2014. Will sie kein Minus beim Elterngeld, muss sie spätestens im August einen Antrag beim Finanzamt auf Steuerklassenwechsel stellen, damit sie ab September, also mindestens sieben Monate vor dem Mutterschutzbeginn, beispielsweise von Steuerklasse V oder IV auf III kommt.

Auch Freibeträge fallen weg, mit denen das Elterngeld bislang optimiert werden konnte

Verpasst das Ehepaar diesen Umstieg quasi zum Zeitpunkt des ersten Ultraschalls, rechnet die Elterngeldstelle mit vollen zwölf Gehältern in der schlechteren Steuerklasse. So gehen einer Mutter, die 2000 Euro brutto im Monat hat und erst fünf statt sieben Monate vor dem Geburtstermin von Klasse IV auf die günstigere Klasse III wechselt, 59 Euro monatlich durch die Lappen. Hatte sie zuvor Steuerklasse V, büßt sie 114 Euro ein. Für die Angestellte mit 3000 Euro brutto sind das gar 410 Euro Verlust: Sie kriegt dann nur 906 statt 1316 Euro im Monat.

Für Väter in spe und Frauen im Staatsdienst, die kein Mutterschaftsgeld, sondern volle Bezüge bis zur Geburt kriegen, ist der Zeitdruck nicht ganz so hoch: Sie müssen den Antrag auf Steuerklassenwechsel erst im siebten Kalendermonat vor dem Geburtsmonat gestellt haben.

Für Angestellte hingegen bedeutet der Termindruck aber auch: Angehende Eltern müssen sich viel früher als bisher entscheiden, wer zu Hause bleibt. „Am besten schon bei Kinderwunsch die Steuerklasse wechseln, so verrückt es klingt, das bringt am meisten Geld“, sagt Rauhöft.

Dazu kommt: Das neue Gesetz hat auch die Freibeträge beiseitegefegt, mit denen werdende Eltern die Unterstützung vom Staat optimieren konnten. Wer sich beispielsweise einen Freibetrag wegen höherer Werbungskosten, Fahrtkosten oder der Kinderbetreuung vom Finanzamt holte, bekam am Monatsende mehr netto heraus und damit auch mehr Elterngeld. Dieser legale Steuerkniff bringt seit diesem Jahr nichts mehr fürs Elterngeld. Einbußen haben jetzt auch Eltern, die Freibeträge für ein behindertes Kind bekommen.