Haben Sie sich jemals gefragt, ob Ihr Personalausweis tatsächlich Ihnen gehört? Schließlich besteht ab dem 16. Lebensjahr eine Ausweispflicht und beim Ausstellen sind Gebühren fällig. Wir klären auf.
Wem gehört der Personalausweis?
Um diese Frage zu beantworten, reicht ein Blick in das Personalausweisgesetz (PAuswG). Dort ist in § 4 Abs. 2 zu lesen: „Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.“ Demnach geht der Ausweis zwar in Ihren Besitz über, bleibt aber Eigentum des Staates.
Warum gehört der Personalausweis dem Staat?
Diese Regelung dient zum Schutz vor Missbrauch. Wird der Personalausweis zum Beispiel von Hotels oder Arbeitgebern im In- oder Ausland als Pfand einbehalten, kann die Bundesrepublik Deutschland die Herausgabe des Dokuments fordern. Zudem wird durch das Besitzverhältnis verhindert, dass andere Staaten Ihren Ausweis einziehen und somit Ihre Reisefreiheit einschränken. In diesem Fall müsste der Personalausweis an die entsprechende deutsche Auslandsvertretung übermittelt werden.
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Weshalb muss man für den Personalausweis zahlen?
Leistungen, die der Staat für den Einzelnen erbringt, können mit Gebühren belegt werden, wie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mitteilt. Dabei dürfen die Gebühren jedoch maximal so hoch sein, wie die bei der Erfüllung der Leistung entstanden Kosten. Dieses sogenannte Kostendeckungsprinzip geht auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1979 [Beschluss vom 6.2.1979, 2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217 (226)] zurück. Die Gebühren für den Personalausweis dienen also der Deckung von Produktions- und Verwaltungskosten. Wer unter 24 Jahre alt ist, zahlt bei der Ausstellung jedoch nur die Produktionskosten. Darum ist die Gebühr etwas geringer.
Darf man den Ausweis verleihen?
Ganz klar, nein. Wer seinen Ausweis zur Täuschung im Rechtsverkehr an andere verleiht, begeht Missbrauch von Ausweispapieren nach § 281 Abs. 1 StGB. Dies umfasst natürlich auch die Verwendung von Ausweispapieren anderer. Bei Zuwiderhandlung droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
Ist es strafbar, den Personalausweis zu zerstören?
Da der Personalausweis nicht Ihnen gehört, liegt bei der mutwilligen Zerstörung desselben eine Sachbeschädigung im Sinne des § 303 StGB vor. Diese kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Wer den Ausweis zur Täuschung im Rechtsverkehr verändert, verstößt gegen § 273 StGB und muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. So oder so, die Veränderung des Personalausweises macht ihn nach § 28 Abs. 1 Satz 1 PAuswG ungültig.
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