Sollte die Waschmaschine ausbleiben? Foto: brizmaker / shutterstock.com

Allerheiligen ist in Baden-Württemberg ein gesetzlicher Feiertag. Welche Hausarbeiten erledigt werden dürfen, lesen Sie hier.

An Feiertagen gilt eine allgemeine Feiertagsruhe, weshalb öffentlich bemerkbare Arbeiten, die in der Lage sind, diese Ruhe zu stören, in der Regel verboten sind. Da diese Definition jedoch Interpretationsspielraum offenlässt, schauen wir uns einige Einzelfälle an.

Wäsche waschen an Allerheiligen

Wäsche waschen ist an Feiertagen wie Allerheiligen nicht verboten, wenn sich die Waschmaschine in der eigenen Wohnung befindet und nicht übermäßig Lärm erzeugt, der in anderen Wohnungen wahrgenommen werden kann. Man sollte sich jedoch an die Zeiten der Nachtruhe halten, die in der Hausordnung oder im Mietvertrag festgelegt sind. Ausnahmen können in Einzelfällen aber möglich sein, weil zum Beispiel aufgrund von Schichtarbeit keine andere Gelegenheit besteht, als nachts zu waschen. Hat man jedoch die Möglichkeit, tagsüber zu waschen, ist dies vorzuziehen, um Ärger mit anderen Mietern oder dem Vermieter zu vermeiden. Steht die Waschmaschine in einem Gemeinschaftsraum, sollte man sich an die Regeln in der Hausordnung halten. Untersagt diese das Waschen an Feiertagen, muss man Folge leisten.

Darf man an Allerheiligen im Garten arbeiten?

Das Feiertagsgesetz (FTG) von Baden-Württemberg untersagt gemäß § 6 Abs. 1 Tätigkeiten im Freien, die den friedvollen Charakter von Feiertagen beeinträchtigen könnten. Hierzu zählen Aktivitäten wie das Mähen des Rasens, das Beschneiden von Hecken mittels eines elektrischen Geräts oder das Fällen von Bäumen mit einer Kettensäge. Im Grunde genommen sollte niemand durch die Gartenarbeit belästigt werden. Wenn dies gewährleistet wird, können Gartenpflegearbeiten aber auch an Allerheiligen durchgeführt werden. Denn § 6 Abs. 3 Nr. 3 FTG besagt, dass leichte Tätigkeiten, die vom Gartenbesitzer oder dessen Angehörigen durchgeführt werden, zulässig sind. Obwohl der Begriff „leichte Arbeiten“ nicht näher definiert ist, kann man sich als Faustregel merken: Alles, was weder Nachbarn noch andere Personen stört, kann erledigt werden. Beispiele hierfür sind: Bewässern, Unkrautjäten von Hand, Ernten von Obst und Gemüse oder das Zurückschneiden von Bäumen mit einer Handschere. Bei Unsicherheiten bezüglich bestimmter Arbeiten kann man sich an das zuständige Ordnungsamt wenden und erfragen, welche Gartenpflegemaßnahmen am 1. November gestattet sind und welche nicht.

Staubsaugen am 01. November?

Staubsaugen ist an Allerheiligen in der Regel ebenfalls nicht verboten, da es laut dem Deutschen Mieterbund zu den üblichen Wohngeräuschen gehört. Der Staubsauger sollte jedoch nicht so laut sein, dass die Geräusche außerhalb des Zimmers bzw. der eigenen Wohnung übermäßig wahrgenommen werden (Zimmerlautstärke). Zudem ist es ratsam, sich aus Rücksicht gegenüber den Nachbarn an die Ruhezeiten zu halten, die im Mietvertrag oder der Hausordnung vorgeschrieben sind. Im Freien ist das Staubsaugen verboten, da es sich hierbei um eine öffentlich wahrnehmbare Arbeit handelt, welche die Ruhe des Tages stört. Sie sollten also darauf verzichten, ihr Auto an Allerheiligen auszusaugen.

Fazit: An Allerheiligen Zimmerlautstärke einhalten

Das Gesetz ist im Hinblick auf einzelne Haushaltstätigkeiten an Feiertagen nicht immer konkret. Als Faustregel kann man sich merken, dass Geräusche innerhalb der Wohnung in anderen Räumen nicht oder kaum wahrnehmbar sein sollten. Hält man sich an diese Vorgabe, sollten die Tätigkeiten in der Regel erlaubt sein. Bei Aktivitäten im Freien ist darauf zu achten, dass kein Lärm verursacht wird, der die Feiertagsruhe stören könnte.