Die Betreiberin eines Dominastudios verlangt von der Stadt Esslingen eine Genehmigung für ihr Etablissement im Gewerbegebiet Neckarwiesen. Die Kommune lehnt das seit Jahren kategorisch ab. Nun soll der Verwaltungsgerichtshof ein Machtwort sprechen.
Seit gut 15 Jahren existiert im Oberesslinger Gewerbegebiet Neckarwiesen ein Dominastudio. Laut eigener Werbeaussage ist es eines der größten und exklusivsten SM-Studios im Raum Stuttgart, „ein Zentrum für moderne, aufgeschlossene bizarr- und fetischorientierte Klinikerotik“. Doch ob dort weiterhin Doktorspiele angeboten werden dürfen, hängt von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg ab.
Die Mannheimer Richter verhandeln Ende Februar über einen seit Jahren schwelenden Streit zwischen der Betreiberin des Etablissements und der Stadt Esslingen. Im Rathaus ist man der Auffassung, dass das Gewebe in diesem Gewerbegebiet unzulässig ist. Das Stuttgarter Verwaltungsgericht hat die Einschätzung bereits bestätigt. Wird auch die nächsthöhere Instanz der Argumentation folgen? Mit Verweis auf das laufende Verfahren vor dem VGH will sich die Kommune „aktuell dazu nicht äußern“, teilt die Sprecherin der Stadt, Nicole Amolsch, mit.
Klägerin ist eine Geschäftsfrau, die das Studio 1994 gründete. Ihren Angaben zufolge sind die Frauen dort selbstständig tätig. Im Juli 2008 hat sie das uneinsehbar im Hinterhof eines Firmengeländes an der Fritz-Müller-Straße gelegene, ehemalige Betriebswohnungsgebäude angemietet. Doch zur Ausübung ihres Gewerbes fehlte ihr die amtliche Erlaubnis, wie sich kurze Zeit später bei einer Kontrolle herausstellte. Die vor gut 50 Jahren erteilte Baugenehmigung für das Haus gilt nämlich nur für Wohnzwecke.
Das städtische Baurechtsamt ordnete daher Anfang 2009 an: Die Studiobetreiberin hat die Nutzung der Räumlichkeiten zu unterlassen. Im Esslinger Rathaus verwies man auf einen 1984 erstellten, 1985 ergänzten und zuletzt 1992 geänderten Bebauungsplan. Der schließt in diesem Gebiet unter anderem „Betriebe, die der gewerblichen Unzucht dienen“ ausdrücklich aus.
Flächen für Produktionsbetriebe reserviert
Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren zog die Studiobetreiberin 2011 schließlich vor den Kadi. Doch das Verwaltungsgericht Stuttgart wies ihre Klage ab und bestätigte die Ansicht des Baurechtsamtes, dass „besondere städtebauliche Gründe“ vorliegen, die solcherart Gewerbe unterbinden. Der Ausschluss sei, wie es in der Urteilsbegründung heißt, „nicht aus einer sittlichen Bewertung dieser Betriebe erfolgt, sondern wegen des städtebaulichen Konfliktpotenzials in dem traditionell handwerklich geprägten Gewerbegebiet“. Es sei der ausdrückliche Wille des Gemeinderates gewesen, derartige Nutzungen zu verhindern, um knappe Flächen so weit als möglich dem produzierenden Gewerbe vorzubehalten.
Auch des Argument der Geschäftsfrau, dass die Ausübung von Prostitution rechtlich nicht mehr als sittenwidrig gelte, lief ins Leere. Die im Prostitutionsgesetz getroffenen Bestimmungen hätten „keinen maßgebenden Einfluss“ auf das Baurecht, betonten die Stuttgarter Richter damals. „Das öffentliche Baurecht ist sozialethisch neutral.“
Gegen dieses Urteil begehrte die Geschäftsfrau zunächst die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof, zog ihren Antrag dann aber zurück. Der VGH stellte das Zulassungsverfahren schließlich im Jahr 2012 ein – die Stadt Esslingen gewährte der Studiobetreiberin daraufhin eine Frist zur Geschäftsaufgabe bis Ende Juni 2018. Wie aus den Gerichtsakten hervorgeht, hat sie damals gegenüber dem Esslinger Rathaus angegeben, sie wolle sich dann ohnehin zur Ruhe setzen.
Doch keine zwei Jahre später ging beim Baurechtsamt ein neuer Antrag der Domina ein: Die Stadt soll ihr eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Wohnhauses erteilen. Die Grundzüge der Planung würden durch die Ansiedlung eines diskret betriebenen Dominastudios nicht berührt, argumentiert die Inhaberin. Eine Befreiung von den Vorgaben des Bebauungsplans sei städtebaulich vertretbar, da das gemietete Gebäude weder für Büronutzung noch für produzierendes Gewerbe geeignet sei. Die Absage der Esslinger Stadtverwaltung kam postwendend: Die Voraussetzungen zur Gewährung einer Ausnahme fehlten.
Kein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung
Wieder reichte die Geschäftsfrau beim Regierungspräsidium Widerspruch gegen den städtischen Bescheid ein, den die kommunale Aufsichtsbehörde abwies. Wieder reichte sie beim Verwaltungsgericht Klage ein: Ihr die Erteilung einer Befreiung zu untersagen sei eine unverhältnismäßige Beschränkung ihrer Dienstleistungsfreiheit, argumentiert sie. Doch abermals scheiterte sie mit ihrem Anliegen. Im Juli 2022 wies das Stuttgarter Gericht ihre Klage zurück: Die Geschäftsfrau habe keinen Anspruch auf eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, heißt es in der Begründung des Urteils, das allerdings noch nicht rechtskräftig ist.
Die Studiobetreiberin moniert zugleich eine vermeintliche Ungleichbehandlung: Sie verweist darauf, dass sich keine 650 Meter von ihrem Studio entfernt ein Bordell im Gewerbegebiet befindet. Doch dieser Einwand spielte für die Stuttgarter Richter keine Rolle. Denn dieses Bordell liege baurechtlich gesehen in einem anderen Plangebiet, und dort seien Prostitutionsbetriebe ausnahmsweise zugelassen.
Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung der Geschäftsfrau gegen das Urteil zu. Die mündliche Verhandlung findet nun am 28. Februar in Mannheim statt.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Zuständigkeit
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim bildet die Spitze der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Land. Er ist als Rechtsmittelinstanz für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der vier Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg zuständig. Außerdem ist er erstinstanzliches Gericht für bestimmte Rechtsstreitigkeiten wie Normenkontrollanträge und Planfeststellungsverfahren für Großvorhaben. Besonders Klima- und Umweltschutzfragen rücken stärker in den Fokus.
Tätigkeit
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs obliegt den knapp 40 Richterinnen und Richtern der 15 Senate. Im Jahr 2022 – die Zahlen für das vergangene Jahr liegen noch nicht vor – gingen beim VGH 1780 allgemeine Verfahren ein.