Auch an Sonn- und Feiertagen darf ein Bäckereikette in Bayern länger als drei Stunden öffnen. Foto: dpa

Eine Organisation in Bayern hatte versucht, einer Bäckereikette den Verkauf von Backwaren für mehr als drei Stunden an Sonn- und Feiertagen zu verbieten. Am Donnerstag fiel das bundesweit beachtete Urteil.

München - Eine Bäckereikette darf in Bayern auch an Sonn- und Feiertagen ohne zeitliche Beschränkung unbelegte Brötchen verkaufen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München am Donnerstag entschieden. Für die Richter ist ein Brötchen als „zubereitete Speise“ anzusehen. Das ist das entscheidende Kriterium in diesem Fall.

Das Gericht wies eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen die Bäckereikette mit Filialen in München in zweiter Instanz ab (Az: 6 U 2188/18). Die Organisation hatte versucht, der Bäckerei den Verkauf von Backwaren für mehr als drei Stunden an Sonn- und Feiertagen zu verbieten.

Bundesweite Bedeutung

Laut Ladenschlussgesetz des Bundes - das in Bayern gilt, weil der Freistaat kein eigenes Landesgesetz hat - dürfen Bäckereien an Sonntagen höchstens drei Stunden lang Brötchen und Brezeln verkaufen. Betreiben sie zusätzlich ein Café, fallen sie unter das Gaststättengesetz und dürfen „zubereitete Speisen“ auch länger verkaufen.

Aus Sicht des OLG trifft das auch auf unbelegte Brötchen, Brot und Brezeln zu. Denn bei den Backwaren handele es sich um „verzehrfertige Nahrungsmittel, deren Rohstoffe durch den Backvorgang zum Genuss verändert worden“ seien. Wegen der grundsätzlichen und bundesweiten Bedeutung der Frage wurde die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zugelassen.