Halb Papa, halb Arbeitnehmer: Teilzeit lässt sich gut mit Familie vereinbaren. Foto: dpa

Jeder vierte Arbeitnehmer hat einen Teilzeitjob. Was Mitarbeiter und Chefs dabei beachten müssen.

Jeder vierte Arbeitnehmer hat einen Teilzeitjob. Was Mitarbeiter und Chefs dabei beachten müssen.

Würzburg - Für die Kinder da sein – und trotzdem den Beruf nicht aufgeben: Teilzeitarbeit ist für Eltern oftmals die einzige Möglichkeit, diese beiden Wünsche miteinander zu verbinden. Besonders bei Frauen erfreuen sich entsprechende Arbeitszeitmodelle deshalb wachsender Beliebtheit. Insgesamt arbeitet hierzulande jeder vierte Arbeitnehmer in einem Teilzeitjob, so die Angaben des europäischen Statistikamtes Eurostat. Das sind so viele wie sonst nirgendwo in Europa.

Es sind dabei aber nicht nur die Arbeitnehmer, die von einer Teilzeitbeschäftigung profitieren, sondern auch die Arbeitgeber. So ergibt sich daraus die Möglichkeit, Schwankungen auszugleichen und schnell auf unterschiedliche Arbeitsaufkommen zu reagieren – das kann durchaus wettbewerbsentscheidend sein. Außerdem, so heißt es beim Bundesarbeitsministerium, können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter durch das Eingehen auf deren Wünsche und Bedürfnisse zusätzlich motivieren – was wiederum zu mehr Produktivität und einer höheren Arbeitsqualität führen kann.

Der Anspruch

Vorausgesetzt, ein Unternehmen hat mindestens 15 Mitarbeiter, haben Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf die Reduktion ihrer Arbeitszeit – so steht es im Teilzeit- und Befristungsgesetz. Allerdings müssen Arbeitgeber diesem Anspruch nicht in jedem Fall stattgeben: Stehen „dringende betriebliche Erfordernisse“ dem Ansinnen des Mitarbeiters im Wege, darf der Arbeitgeber Teilzeitarbeit verweigern. Das ist etwa dann der Fall, wenn dadurch Organisation, Arbeitsablauf oder die Sicherheit des Betriebes wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden.

„Der Arbeitgeber muss aber in jedem Fall das Anliegen des Arbeitnehmers sorgfältig prüfen und versuchen, mit dem Arbeitnehmer eine Einigung zu erzielen“, sagt Matthias Jacobs, Professor für Arbeitsrecht an der Bucerius Law School in Hamburg.

Der Antrag

Mindestens drei Monate bevor er die Arbeitszeit reduzieren möchte, muss der Arbeitnehmer den Antrag dafür bei seinem Vorgesetzten stellen. Der Antrag muss so formuliert sein, dass er mit einem einfachen „Ja“ beantwortet werden kann. Theoretisch reicht es sogar aus, wenn der Antrag mündlich gestellt wird – aus Beweisgründen ist das jedoch nicht empfehlenswert.

Der Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit auf den Antrag reagieren – und zwar in jedem Fall schriftlich. Aus Arbeitgeberperspektive lauert hier eine rechtliche Falle: Wird die Ein-Monats-Frist versäumt, tritt das ein, was Juristen eine „Wirksamkeitsfiktion“ nennen: „Der Antrag des Arbeitnehmers gilt dann wie gestellt und gewünscht als genehmigt“, sagt Jacobs.

Die Arbeitsbedingungen

Auch wenn sie von den Kollegen oft als Mitarbeiter zweiter Klasse betrachtet werden: Teilzeitkräfte dürfen gegenüber Vollzeitmitarbeitern nicht benachteiligt werden. Rechtlich sind sie gleichgestellt und dürfen vom Arbeitgeber nicht anders behandelt werden. Kündigungsschutz beispielsweise besteht unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit arbeitet.

Das Gehalt reduziert sich entsprechend der Arbeitszeit, das gilt auch für eventuell vereinbarte Leistungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld. Urlaubsansprüche bestehen ebenfalls in der entsprechend verringerten Form. In der Praxis sind Teilzeitkräfte aber trotzdem benachteiligt: Sie haben häufig weniger Weiterbildungsmöglichkeiten und Aufstiegschancen. Und aufgrund des reduzierten Gehalts erwerben sie weniger Rentenansprüche.

Die Vollzeit-Rückkehr

Auch der Weg zurück auf eine Vollzeitstelle ist meistens nicht leicht: Hat der Arbeitnehmer einmal seine Arbeitszeit reduziert, gibt es kein automatisches Rückkehrrecht. Die einzige Ausnahme ist eine von vornherein nur befristet vereinbarte Arbeitszeitverringerung. „Grundsätzlich muss der Arbeitgeber aber den angezeigten Wunsch einer Teilzeitkraft auf eine volle Stelle berücksichtigen, wenn er eine weitere Teilzeitstelle oder eine Vollzeitstelle ausschreibt, und diese, wenn möglich, mit dem Teilzeitarbeitnehmer besetzen“, sagt Rechtsexperte Jacobs. Tut er das nicht, muss er das gut begründen – das Gesetz sieht hier ebenfalls „dringende betriebliche Erfordernisse“ als mögliche Ausnahme vor.

Mehrere Teilzeitstellen

Prinzipiell dürfen Arbeitnehmer auch für mehrere Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten – was Nebenbeschäftigungen betrifft, gilt für Teilzeitarbeitnehmer nichts anderes als für Vollzeitkräfte. Im Arbeits- und Tarifvertrag kann geregelt werden, ob und inwiefern Nebentätigkeiten gestattet sind. Im Zweifel sollten Arbeitnehmer ihren Chef lieber über den Zweitverdienst informieren – sonst riskieren sie unter Umständen ihren Job. „Die unterschiedlichen Regelungen sind oft Auslegungssache und von Fall zu Fall unterschiedlich zu bewerten“, warnt Anne Kronzucker, Juristin bei der D.A.S.-Rechtsschutzversicherung.

Grundsätzlich verboten sind Zweitjobs bei der Konkurrenz: Kommt der Arbeitgeber dahinter, darf er den Arbeitnehmer abmahnen, ihm unter Umständen sogar fristlos kündigen. Sollte ihm daraus ein Schaden entstanden sein – darf er sogar Schadenersatzansprüche geltend machen.