Der erneute Bahn-Streik stellt Pendlerinnen und Pendler auf die Probe. Foto: dpa/Christoph Schmidt

Die Lokführergewerkschaft hat ab Donnerstag um 2.00 Uhr erneut zum Streik aufgerufen. 35 Stunden Ausstand stehen an. Worauf Berufstätige, die dann nicht zur Arbeit kommen können, achten sollten.

Im Bahnverkehr wird es wieder ruckelig: Die Lokführergewerkschaft GDL hat von Donnerstagfrüh (2.00 Uhr) bis zum frühen Freitagnachmittag erneut zum Streik aufgerufen. Was heißt das für Beschäftigte, die zu der Zeit auf die Bahn angewiesen sind, um zur Arbeit zu kommen?

Auch wenn die Bahnen nur nach Notfallfahrplan fahren, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pünktlich im Betrieb oder Unternehmen erscheinen. Das sogenannte Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer, wie Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht erklärt. „Wenn ich nicht zur Arbeit komme, gilt der Grundsatz: ohne Arbeit kein Geld.“

Bei Verspätung gilt: Arbeitgeber können Beschäftigte auch abmahnen, wenn diese zu spät oder gar nicht im Unternehmen erscheinen. Das ist zumindest immer dann möglich, wenn der Streik - wie auch in dieser Woche - rechtzeitig vorher angekündigt worden ist.

Für Pendlerinnen und Pendler heißt das: Für die Streiktage nicht auf Bus und Bahn verlassen, sondern Alternativen suchen. Dabei müssen Beschäftigte in der Regel auch höhere Kosten in Kauf nehmen, etwa weil sie mit dem Auto zur Arbeit fahren. Die Kosten für alternative Verkehrsmittel müssen laut Bredereck aber im Verhältnis zu dem Gehalt stehen müssen, das Arbeitnehmer an dem entsprechenden Arbeitstag verdienen würden.

Rechtzeitig Absprachen mit dem Arbeitgeber treffen

Der Fachanwalt rät Beschäftigten, die von Zugausfällen betroffen sein können, rechtzeitig Absprachen mit dem Arbeitgeber zu treffen - und konkret nachzufragen, wie sie in dem Fall vorgehen sollen. Denkbar ist etwa, dass mit dem Arbeitgeber eine Freistellung zu vereinbaren oder an den Tagen, für die Streik angekündigt ist, Urlaub zu nehmen. Auch der Abbau von Überstunden oder die Nutzung von Gleitzeit können eine Option sein.

Und wie sieht es mit Homeoffice aus? „Ein Recht auf Homeoffice gibt es nur dann, wenn ich es mit dem Arbeitgeber vereinbart habe, etwa im Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag“, sagt Bredereck. Das gilt auch an Tagen, an denen man durch Streiks nicht mit der Bahn zum Betrieb kommt. Gibt es keine entsprechenden Vereinbarungen, rät Bredereck auch hier, rechtzeitig Absprachen mit dem Arbeitgeber zu treffen.