Was Sie im Umgang mit einer Schreckschusswaffe zu Silvester beachten sollten. Foto: Ryan_hoel / shutterstock.com

So manch einer glaubt, er könne an Silvester mit einer Schreckschusspistole vom Balkon schießen. Aber ist das legal? Wir klären auf.

Schreckschusswaffen können in Deutschland ohne Erlaubnis ab 18 Jahren gekauft werden. Vielleicht führt dieser Umstand bei manchen Besitzern zu der Annahme, sie könnten damit wild um sich schießen. Insbesondere an einem Tag wie Silvester, wo der Knall der Waffe im Getöse des Feuerwerks untergeht.

Schreckschusswaffen an Silvester erlaubt?

Für das Schießen mit einer Schreckschusswaffe ist grundsätzlich eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 Waffengesetz (WaffG) erforderlich. Dies gilt auch, wenn man im Besitz des „Kleinen Waffenscheins“ ist. Einzige Ausnahme: Auf einem befriedeten Grundstück darf eine Schreckschusswaffe gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 b WaffG abgefeuert werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Das Grundstück ist durch Hecken, Zäune, Mauern oder andere Vorrichtungen gegen das Betreten durch Unbefugte gesichert.
  • Ist man selbst nicht der Hausrechtsinhaber, muss dieser ausdrücklich dem Abfeuern der Schreckschusswaffe zustimmen.
  • Es dürfen nur zugelassene Platzpatronen verwendet werden.

Was gilt für pyrotechnische Munition?

Wer zu Silvester spezielle pyrotechnische Munition mit der Schreckschusswaffe verschießen will, muss auf folgende Dinge achten:

  • Die Geschosse dürfen das befriedete Grundstück nicht verlassen.
  • Die pyrotechnische Munition muss eine Zulassung der Klasse „BAM-PM I" haben.
  • Die Geschosse dürfen eine Bewegungsenergie von mehr als 7,5 Joule (J) nicht überschreiten.

Strafen für den illegalen Einsatz von Schreckschusswaffen

Wer entgegen den oben genannten Vorschriften in der Öffentlichkeit eine Schreckschusswaffe abfeuert, begeht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Zudem ist das Mitführen einer Schreckschusswaffe ohne Waffenschein ein Vergehen nach § 52 Abs.3 Nr. 2a WaffG, das mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet werden kann.