Urlaub: darauf freuen sich viele Beschäftigte. Foto: imago images/blickwinkel/McPHOTO/BilderBox via www.imago-images.de

Viele Beschäftigte nehmen ihren Jahresurlaub nicht innerhalb eines Kalendjahres. Was gilt eigentlich? Darf Urlaub auch ins neue Jahr mitgenommen werden? Und welche Pflichten haben Arbeitgeber? Ein Überblick.

Es ist Mitte Januar – und manch einer oder eine wird noch ein paar Tage Urlaub aus dem vergangenen Jahr übrig haben. In der Regel fällt das spätestens Ende Januar auf, wenn die Lohnabrechnung kommt. Verfällt dieser Urlaub – oder hat man weiterhin Anspruch darauf? Fragen und Antworten zu dem Thema:

Geregelt ist das Thema Urlaubsanspruch im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) – und es lässt im Grunde auch wenig Spielraum für Interpretation: Jahresurlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG) – andernfalls verfällt er.

Wann verfällt Urlaub?

Es gibt jedoch mehrere Gerichtsurteile, die das ein Stück weit einschränken: Das jüngste hat der EuGH im vergangenen Jahr gefällt. Demnach darf Urlaub zwar verfallen, allerdings nur, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er die betroffenen Arbeitnehmer in angemessener Weise über den bevorstehenden Verfall informiert und ihnen die Möglichkeit gegeben hat, den Urlaub zu nehmen.

Er muss seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer förmlich auffordern, den Urlaub zu nehmen. Und er muss sie klar und rechtzeitig darauf hinweisen, dass der Urlaub verfällt, wenn sie ihn nicht nehmen. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung verfallen, wenn er nicht genommen wurde.

Gibt es Regelungen, wenn der Urlaub ins Folgejahr übernommen wird?

Ja. Mitnehmen dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Urlaub ins nächste Jahr nur, wenn „dringende persönliche oder dringende betriebliche Gründe“ dies rechtfertigen. Soll oder kann der Urlaub auf das nächste Jahr übertragen werden, muss er in den ersten drei Monaten, also bis zum 31. März (31.3.), genommen werden.

Unter dringende betriebliche Gründe fallen „Termin- oder saisongebundene Aufträge“ oder „technische oder verwaltungsmäßige Probleme im Betriebsablauf“.

Ein extra Antrag müssen Arbeitnehmer im übrigen nicht stellen. Der Anspruch verlängert sich automatisch bis zum 31.3.

Für Ansprüche, die über das gesetzliche Minimum hinaus gehen, können Vertragsparteien auch eigenständig Regelungen treffen – das gilt auch für den Verfall von Urlaubstagen und den Übertrag ins neue Jahr. Festgeschrieben werden kann das beispielsweise auch in Tarifverträgen.

Urlaub: Was ist, wenn ich meinen Job wechsle und noch Urlaub habe?

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ihren Job wechseln, können bei ihrem neuen Arbeitgeber grundsätzlich den noch verbliebenen Urlaub beanspruchen. Um zu vermeiden, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub doppelt nimmt, ist der alte Arbeitgeber nach § 6 Absatz 2 BUrlG gesetzlich verpflichtet, eine Bescheinigung darüber auszustellen, wie viel Urlaub im laufenden Kalenderjahr bereits gewährt wurde.

Gibt es Ausnahmen, in denen der Urlaub nicht verfällt?

Ja. In bestimmten Fällen kann es sein, dass der Urlaub – obwohl er nicht fristgemäß genommen wurde – nicht verfällt. Das ist zum Beispiel bei werdenden Müttern im Mutterschutz der Fall. Auch die Elternzeit stellt eine solche Ausnahme dar.

Urlaub, den Beschäftigte aufgrund der Pause im Unternehmen nicht nehmen können, steht ihnen nach der Rückkehr zu. Er darf sozusagen nachgeholt werden.

Urlaubsanspruch bei Krankheit

Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Urlaub wegen Krankheit nicht bis zum Ende des Jahres nehmen, gilt ein sogenannter „Freizeitanspruch“, wenn er oder sie wieder gesund ist. Der Urlaub bleibt also grundsätzlich erhalten. Damit sich so nicht Urlaubstage über Jahre „anhäufen“, haben der EuGH und das Bundesarbeitsgericht Schranken eingeführt.

Danach ist es zulässig und inzwischen ständige Rechtsprechung, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch spätestens 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres verfällt.