An diese Ruhezeiten muss man sich beim Werkeln halten. Foto: Zivica Kerkez / shutterstock.com

Wer auf der eigenen Baustelle werkelt, sollte sich an diese Ruhezeiten halten, um Ärger mit den Nachbarn und den Behörden zu vermeiden.

Umzüge, Renovierungen und Sanierungsarbeiten verursachen Lärm, der zu Lasten der Nachbarn geht. Als Lärmverursacher muss man sich daher an gewisse Ruhezeiten halten.

Diese Ruhezeiten gelten für privaten Baulärm

Nachtruhe: Grundsätzlich gilt die Nachtruhe von 22:00 bis 6:00 Uhr. Spätestens um 22:00 Uhr ist also Schluss mit privatem Baulärm. Frühestens ab 6:00 Uhr kann wieder losgelegt werden. In manchen Städten und Kommunen dauert die Nachtruhe jedoch bis 7:00 Uhr. Hier sollte man sich bei den örtlichen Behörden erkundigen.

Mittagsruhe: Eine allgemeine Mittagsruhe ist bei privatem Baulärm nicht einzuhalten. Es gibt jedoch Kommunen (z.B. Kurorte), die eine Mittagsruhe vorschreiben. Hier sollte man auf die örtlichen Satzungen achten. Meist gilt die Mittagsruhe zwischen 13:00 und 15:00 Uhr. Für Mieter kann zudem in der Hausordnung oder im Mietvertrag eine bindende Mittagsruhe festgelegt sein.

Sonn- und Feiertagsruhe: An Sonn- und Feiertagen ist privater Baulärm durch die Feiertagsgesetze der Bundesländer komplett untersagt. Samstage sind normale Werktage.

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung: Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) schränkt die Benutzung vieler Maschinen und Geräte in lärmempfindlichen Gebieten wie reinen Wohngegenden zeitlich ein. Etliche technische Helfer wie Bohrgeräte, Rasenmäher oder elektrische Heckenscheren dürfen in diesen Bereichen per Gesetz nur in der Zeit zwischen 7:00 und 20:00 Uhr betrieben werden. Noch strengere Regeln gelten für besonders laute Geräte wie Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler. Diese dürfen an Werktagen nur zwischen 9:00 und 13:00 Uhr sowie von 15:00 bis 17:00 Uhr betrieben werden. Die vollständige Liste mit allen Geräten, die unter die Verordnung fallen, finden Sie im Anhang des Gesetzestextes.

Lesen Sie auch: Ab wann darf man Rasen mähen?

Was tun bei Lärmbelästigung?

Manchmal fühlen sich die Nachbarn nicht verpflichtet, sich an die geltenden Regeln und Gesetze zu halten. In diesem Fall empfiehlt das Umweltbundesamt, sich immer zuerst an den Verursacher selbst zu wenden. Zur Unterstützung kann man sich andere Nachbarn an die Seite holen, die sich womöglich auch gestört fühlen. Zeigt ein Gespräch keinen Erfolg, kann man den Vermieter oder die Hausverwaltung einschalten. Der nächste Ansprechpartner wären dann die Ordnungsbehörden.