Die bisherige OLG-Präsidentin Cornelia Horz ist seit Mai im Ruhestand. (Archivbild) Foto: Lichtgut/Max Kovalenko/Lichtgut/Max Kovalenko

Im Streit um die Besetzung des Stuttgarter OLG-Chefsessels hält das Ministerium an seinem Vorschlag fest. Es klagt nun gegen den Beschluss des Präsidialrates.

Der Streit zwischen dem Justizministerium und dem Präsidialrat über die Leitung des Stuttgarter Oberlandesgerichts eskaliert in noch nie da gewesener Art. Das Justizministerium hat am Donnerstag Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereicht. Damit wendet es sich gegen die Entscheidung des Präsidialrats der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Wie berichtet sind sich Ministerium und die Vertreter der Richterschaft nicht darüber einig, wer die Nachfolge von Cornelia Horz antritt. Die bisherige OLG-Präsidentin ist seit Mai im Ruhestand.

 

Einigungsgespräch ohne Erfolg

Justizministerin Marion Gentges (CDU) hatte für den vakanten Leitungsposten Beate Linkenheil favorisiert – und dem Präsidialrat der Richter vorgeschlagen. Dort wurde die Abteilungsleiterin im Justizministerium allerdings abgelehnt. Der Präsidialrat hob Andreas Singer auf den Schild, der Präsident des Stuttgarter Landgerichts hatte sich ebenfalls um den Posten beworben.

Noch vor Pfingsten kam es zu einem Einigungsgespräch zwischen Ministerium und Präsidialrat – das brachte allerdings nicht den gewünschten Erfolg. Das Gesetz sieht in diesem Fall vor, dass dann der Richterwahlausschuss angerufen werden soll, dem sowohl Vertreter der Richterschaft als auch Vertreter der im Landtag vertretenen Parteien angehören. Dass sich das Ministerium nun allerdings dazu entschlossen hat, die Stellungnahme des Präsidialrats gerichtlich überprüfen zu lassen ist ein Vorgehen, dass es in der Geschichte des Landes noch nicht gegeben hat.

Kompetenzen überschritten

Der Präsidialrat habe die Ermessensentscheidung der Ministerin durch eine eigene ersetzt, und damit seine Kompetenzen klar überschritten, heißt es auf Nachfrage aus dem Ministerium zur Begründung der Klage. Ihm falle lediglich eine „Willkürkontrolle“ zu. Ob das stimmt, muss nun das Verwaltungsgericht im Eilverfahren prüfen.