In Stuttgart wird Anfang November gewählt. Die OB-Kandidaten befinden im Endspurt. Das wird auch beim täglichen Gang zum Briefkasten deutlich. Doch ist diese Form der Wahlwerbung überhaupt legal?
Stuttgart - Der Wahlkampf in Stuttgart geht in die heiße Phase. Nur noch wenige Wochen (8. November), dann wird im ersten Wahlgang entschieden, wer als Nachfolger von Oberbürgermeister Fritz Kuhn (Grüne) ins Rathaus der Stadt einzieht. Die Kandidaten und Kandidatinnen haben den Endspurt eingeläutet – nicht so einfach in Zeiten der Coronakrise. Der Kampf um den OB-Posten hat sich durch die besonderen Umstände auch verstärkt ins Internet verlagert – auf Twitter, Instagram oder Facebook wird um jede Stimme gekämpft.
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Doch weil nicht jeder diese sozialen Netzwerke nutzt, greifen die Kandidaten auch zur klassischen Werbung – gedruckt auf Papier. Diese Flyer landen dann unter anderem auch in den Briefkästen der Stuttgarter – und das kommt nicht bei allen gut an. Insbesondere, wenn der Briefkasten mit einem Hinweis auf Werbeverbot gekennzeichnet ist. Und der Ärger ist nicht unbegründet, denn nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin sind auch politische Flugblätter unter der Kategorie Werbung einzuordnen und in gekennzeichneten Briefkästen dementsprechend fehl am Platz.
Was kann man dagegen tun?
In dem Urteil aus dem Jahr 2001 heißt es unter anderem: „Inwieweit politische Informationen der Konsumwerbung gleichzusetzen sind, bedarf an dieser Stelle keiner allgemeinen Erörterung. Jedenfalls aber soweit es um Werbematerial geht, mit dem die politischen Parteien ihre Inhalte und Zielrichtungen dem Bürger nahe bringen und auf diese Weise – zumindest mittelbar – auch für Wählerstimmen werben wollen, besteht kein Anlass zu einer unterschiedlichen Behandlung von Konsumwerbung und politischer Werbung, da das Ausmaß der Störung und Beeinträchtigung in beiden Fällen das Gleiche ist“.
Wer trotz eines eindeutigen Aufklebers auf dem Briefkasten Wahlwerbung bekommt und sich davon gestört fühlt, kann dagegen vorgehen. Die Verbraucherzentrale rät in diesem Fall, „den jeweiligen Bezirks- oder Landesverband dieser Partei anzuschreiben und unmissverständlich aufzufordern, zukünftig weitere Werbeeinwürfe zu unterlassen“. Wer dann weiterhin gegen das Verbot verstoße, könne gegebenenfalls abgemahnt werden.
Anders sieht es jedoch aus, wenn die Wahlwerbung als Brief oder Karte an eine konkrete Person adressiert ist – also wenn es sich vereinfacht gesagt um persönliche Wahlwerbung handelt. Diese ist nämlich ausdrücklich erlaubt. So haben Parteien oder Kandidaten nach Auskunft der Stadt die Möglichkeit, von den Meldebehörden die aktuellen Adressen der Wahlberechtigten zu erfragen.
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Dies Regelung gilt jedoch nur innerhalb von sechs Monaten vor dem Wahltermin. Doch auch hier gibt es Einschränkungen. So dürfen nicht alle Wahlberechtigten abgefragt werden, sondern nur bestimmte Ziel- oder Altersgruppen – wie zum Beispiel Erstwähler.
Die Parteien oder Kandidaten sind anschließend verpflichtet, die erhaltenen Adressdaten bis spätestens einen Monat nach der Wahl zu vernichten. Bürger, die nicht wollen, dass ihre Daten weitergegeben werden beziehungsweise keine persönliche Wahlwerbung erhalten wollen, können ihr Veto bei der zuständigen Stelle einlegen.