Im Steinenbronner Rathaus (im Bild rechts) ist in den vergangenen Jahren wohl einiges liegen geblieben. Foto: Thomas Krämer

Der neue Steinenbronner Bürgermeister Ronny Habakuk beklagt Versäumnisse in seiner Gemeinde. In der Vergangenheit seien Pflichtaufgaben nicht erfüllt worden, sagt er. Hätte das Landratsamt stärker kontrollieren und eingreifen müssen?

Steinenbronn - Für Ronny Habakuk ist es anscheinend kein leichter Start gewesen. Nach zehn Monaten im Amt hat der neue Steinenbronner Bürgermeister öffentlich gemacht, was in der Gemeinde in den vergangenen Jahren seiner Meinung nach alles liegen geblieben ist. Habakuk spricht von Versäumnissen, wichtige Entscheidungen seien nicht getroffen worden, auch nicht bei Pflichtaufgaben. Der Bürgermeister hat die Missstände benannt: das undichte Dach der Schulsporthalle, marode Straßen, das nicht gebaute Jugendhaus und so weiter. Er geht davon aus, dass es mindestens drei Jahre dauert, alle Altlasten abzuarbeiten.

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Adressat von Ronny Habakuks Kritik ist vor allem die Verwaltung vor seiner Zeit. Der neue Bürgermeister hat aber auch die Frage in den Raum gestellt, ob der Gemeinderat als Kontrollgremium nicht stärker hätte eingreifen müssen. Die Kommunalpolitiker haben das zurückgewiesen und im Gespräch mit unserer Zeitung unter anderem betont, dass man Missstände immer wieder angemahnt und mehrfach die Kommunalaufsicht eingeschaltet habe.

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Kommunale Selbstverwaltung ist im Grundgesetz verankert

Entsprechend der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sind die Landratsämter die Rechtsaufsichtsbehörden für alle Kommunen im Landkreis, die nicht Große Kreisstädte sind. Für Steinenbronn ist also das Landratsamt Böblingen zuständig.

Die Befugnisse des Landratsamts sind jedoch begrenzt. Das stellt die Pressesprecherin Simone Hotz auf Anfrage unserer Zeitung klar und verweist auf Artikel 28 Grundgesetz sowie Artikel 69 bis 78 der Landesverfassung für Baden-Württemberg. Dort ist die kommunalen Selbstverwaltung verankert. „Das bedeutet, dass Kommunen alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung mithilfe selbst gewählter Vertretungen regeln“, erklärt die Pressesprecherin Simone Hotz.

Begrenzt werde dieses Recht gemäß dem Rechtsstaatsprinzip von geltenden Gesetzen, die eingehalten werden müssen. Die Rechtsaufsicht habe gemäß Paragraf 118 der Gemeindeordnung die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen.

Jedoch: „Dabei ist nach Absatz 3 dieser Vorschrift die Aufsicht so auszuüben, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreudigkeit der Gemeinde nicht beeinträchtigt werden“, betont Simone Hotz. Die Rechtsaufsichtsbehörde habe also dafür zu sorgen, dass die Gemeinde, die ihr durch Gesetz auferlegten Pflichten erfülle und die Schranken des Gesetzes beachte. Zweckmäßigkeitsentscheidungen würden aber nicht von der Rechtsaufsicht getroffen, sondern der Kommune selbst.

Landratsamt hat Jahresabschlüsse angemahnt

Nur bestimmte Vorgänge unterliegen der präventiven Rechtsaufsicht. Solche Vorgänge werden erst dann wirksam, wenn sie vom Landratsamt genehmigt wurden. Dazu zählen unter anderem Kredite und Bürgschaften. Außerdem gibt es vorlagepflichtige und anzeigepflichte Vorgänge wie zum Beispiel Satzungen.

Die von Ronny Habakuk benannten Versäumnisse in Steinenbronn sind laut dem Landratsamt Böblingen keine „rechtsaufsichtsrelevanten Vorgänge“, sondern würden „interne Prozesse der Gemeinde“ betreffen. Tätig geworden sei das Landratsamt in der Vergangenheit im Fall der Jahresabschlüsse, welche der Rechtsaufsichtsbehörde nicht fristgemäß vorgelegt worden seien. Damals sei mit dem Bürgermeister ein Zeitplan zur Aufarbeitung erarbeitet worden, den die Gemeinde aktuell einhalte. Auf die Frage, ob die Kontrollmechanismen des Landratsamts im Fall von Steinenbronn versagt hätten, antwortet Simone Hotz kurz und bündig mit: „Nein.“