Eine Mutter betäubt und erstickt ihre sieben und neun Jahre alten Kinder. Nun wurde sie wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Weil sie ihre beiden Söhne betäubt und ermordet hat, muss eine 44-Jährige ins Gefängnis. Das Landgericht Mannheim verurteilte die Mutter am Freitag zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren wegen zweifachen heimtückischen Mordes. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Haftstrafe von 14,5 Jahren gefordert, der Verteidiger auf eine Höchststrafe von zwölf Jahren Haft plädiert.
Die Deutsche soll ihre sieben und neun Jahre alten Kinder am Karsamstag in Hockenheim nahe Heidelberg erst mit Medikamenten betäubt und dann erstickt haben. Sie schrieb der Polizei einen Tag später in einer E-Mail, dass sie etwas Schlimmes getan habe.
Strafmildernd wirkte sich laut dem Vorsitzenden Richter aus, dass die 44-jährige Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat erheblich vermindert schuldfähig war. Sie hatte während des gesamten Prozesses geschwiegen und verfolgte die Urteilsbegründung regungslos.
Allem voran gegangen war im Jahr 2018 die Trennung vom Vater der Kinder, mit dem die Frau verheiratet war, wie der Richter sagte. Es folgte demnach ein Sorgerechtsstreit, der 2020 darin mündete, dass der Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen bekam. Die beiden Söhne hätten fortan bei ihm gewohnt und die Wochenenden und Schulferien bei ihrer Mutter verbracht - so auch um Ostern.
Die Frau habe ihre Kinder durch den Vater existenziell gefährdet gesehen und mehrfach das Jugendamt eingeschaltet. Die Behörden stellten jedoch keine Auffälligkeiten fest. Grund für den krankhaften Wahn war laut psychiatrischem Gutachten eine Persönlichkeitsstörung, die die Angeklagte in Folge einer Hirnblutung mit 26 Jahren erlitt.
Die Tat sei vor dem Hintergrund geschehen, dass die Angeklagte selbst Suizid begehen und ihre Söhne danach nicht alleine bei dem aus ihrer Sicht gewalttätigen Ex-Mann lassen wollte.
Fachmann diagnostiziert abnorme seelische Entwicklung
Die Frage nach der Schuldfähigkeit hatte zuvor ein psychiatrischer Gutachter beantwortet: Durch die Hirnblutung der Angeklagten hätten sich Epilepsie sowie eine organische Persönlichkeitsstörung entwickelt, erklärte er. Dadurch habe sich die Frau emotional verändert. Der Fachmann diagnostizierte ihr damit einhergehend eine abnorme seelische Entwicklung. Ihr Leben sei immer depressiver, sie selbst immer verzweifelter geworden.
Die Einsichtsfähigkeit sei einerseits nicht beeinträchtigt gewesen, erläuterte der Gutachter. Gleichzeitig habe die Persönlichkeitsstörung andererseits die Steuerungsfähigkeit massiv beeinflusst: Die Angeklagte habe zwar gewusst, dass die Tötung falsch sei - sie sei aber nur vermindert dazu in der Lage gewesen, nach dieser Moral zu handeln. Die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sah der Gutachter nicht erfüllt. Man könne die Erkrankung medikamentös eindämmen, jedoch nicht heilen.
Weitreichende Folgen für soziales Umfeld
Die Staatsanwaltschaft hatte der Angeklagten heimtückischen Mord vorgeworfen und eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten gefordert. Schuldmindernd wirkten sich aus Sicht der Staatsanwältin unter anderem jene Persönlichkeitsstörung und der daraus resultierende Wahn aus. Nichtsdestotrotz habe sie sich strafbar gemacht und ihre arg- und wehrlosen Söhne getötet.
Der Nebenklägervertreter, der für den Ex-Mann und dessen Tochter auftrat, schloss sich der Anklage an. Er berichtete von den weitreichenden Folgen der Tat: So habe es zum Beispiel in der Schule Krisensitzungen gegeben, der Vater mache eine Traumatherapie.
Der Anwalt forderte eine Strafe von maximal zwölf Jahren Freiheitsentzug
„Meine Mandantin ist schuldig“, räumte der Verteidiger in seinem Plädoyer ein. Sie habe die Behörden schließlich am Ostersonntag eigenständig per E-Mail informiert, dass sie etwas „Schlimmes“ getan habe. Der Anwalt forderte - die schuldmindernden Punkte einbezogen - eine Strafe von maximal zwölf Jahren Freiheitsentzug. Darüber hinaus beantragte er die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Dem folgte das Gericht nicht. Die Freiheitsstrafe der Angeklagten, die sich bislang in Untersuchungshaft befand, wird fortgesetzt. Ihr obliegt nun die Möglichkeit, binnen einer Woche Revision einzulegen.