Die Leistungen der Musikschule bleiben von der Umsatzsteuer befreit. Foto: dpa

Die Stadt wendet die neue Rechtslage seit Beginn des Jahres an – einige Leistungen werden teurer.

Kornwestheim - Umsatzsteuer – das war für die Kommunen in der Vergangenheit ein Thema, womit sie sich eher am Rande beschäftigt haben. Nunmehr aber sehen sie sich gezwungen, sich dieses leidigen und trockenen Stoffs anzunehmen. Der Grund ist eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2016. Sie verlangt, dass Kommunen immer dann umsatzsteuerpflichtig werden, wenn Geschäfte, Tätigkeiten, Veranstaltungen oder Leistungen von Eigenbetrieben grundsätzlich auch von privaten Unternehmen angeboten werden könnten. Eigentlich sollte die umstrittene Umsatzsteuerpflicht für Kommunen schon zum Jahr 2021 greifen, im März des vergangenen Jahres aber reagierte das Bundesfinanzministerium auf die Bedenken der Kommunalverbände und verlängerte die Übergangsfrist zur Umsetzung der EU-Richtlinie um zwei Jahre. Erst von 2023 an müssen die Kommunen immer dann Umsatzsteuer abführen, wenn sie quasi wie ein Unternehmen agieren.

Die Stadt Kornwestheim wendet die neue Rechtslage bereits seit Jahresbeginn an. Teils hat der Gemeinderat entsprechende Beschlüsse schon gefasst, teils sind auch Neuformulierungen von Satzungen erforderlich, um der Gesetzeslage zu entsprechen. Der Blick auf einige Bereiche:• Weihnachtsmarkt: Die Beschicker müssen sich keine Sorgen machen, dass die Entgelte wegen der Umsatzsteuer angehoben werden. Zwar wird der Weihnachtsmarkt in die Marktgebührenordnung aufgenommen. Die Einnahmen aus dem Vermieten der Stände im Alten Dorf unterliegen für die Stadt aber nur dann der Umsatzsteuer, wenn sie mehr als 17 500 Euro erzielt. Das sei aber nicht der Fall, heißt es in einem Papier für die Stadträte. Will sagen: Für die Vereine und Privatpersonen bleibt es bei 50 Euro Standgebühr, wenn sie Kunsthandwerk verkaufen, und bei 100 Euro, wenn sie auch Speisen und Getränke veräußern. • Feuerwehr: Die Grenze von 17 500 Euro könnte auch bei Arbeiten greifen, die die Feuerwehr in Rechnung stellt. Die Kosten für Brandschutzwachen, Aufklärungsarbeit oder die Schlauchwerkstatt lässt sich die Feuerwehr erstatten. In den vergangenen Jahren seien dabei aber nicht mehr als 17 500 Euro eingenommen worden. Gleichwohl will die Stadt in die Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung eine Klausel aufnehmen, dass die Nutzer für die Umsatzsteuer aufkommen müssen, wenn die Grenze überschritten wird. Stellt die Feuerwehr Kosten beispielsweise fürs Löschen oder Türöffnen in Rechnung, droht keine Umsatzsteuer. Der Bereich der Gefahrenabwehr ist befreit.• Werbung: Wer einen Schaukasten der Stadt nutzt oder auf einer Litfasssäule wirbt, der muss mit steigenden Preisen rechnen. Die Stadt will die Verträge entsprechend ändern und zum Pachtentgelt zusätzlich die Umsatzsteuer verlangen. Die bleibt übrigens nicht in der Stadtkasse, sondern geht weiter an den Bund. • Musikschule: Die Leistungen im Bereich der musikalischen Bildung hat der Gesetzgeber ausdrücklich von der Umsatzsteuer befreit, auch wenn es sich dabei um privatrechtliche Entgelte handelt. So muss weder für den Unterricht noch für das Ausleihen von Instrumenten Umsatzsteuer gezahlt werden. • Werbeprodukte: Die Tassen und Masken mit städtischem Logo werden wohl teurer. „Die Preise sind zukünftig eventuell anzupassen, um eine Belastung der Stadt zu vermeiden“, heißt es in dem Papier für die Stadträte. • Konzessionen: Die Konzessionsabgaben unterliegen der Umsatzsteuer. Da die Unternehmen in der Regel vorsteuerabzugsberechtigt seien, sei der Konzessions- als Nettobetrag zuzüglich der Umsatzsteuer zu verstehen, so die Stadt.• Miete und Pacht: Auch hier ist Umsatzsteuer zu bezahlen. Die Stadt will mit den Vertragspartnern in Kontakt treten und Verträge eventuell modifizieren.• Sporthallen, -plätze und Veranstaltungsräume: Von dem Plan, den Vereinen die Mehrbelastung durch die Umsatzsteuer zu erstatten, ist die Stadt abgerückt. Es könnte als „unzulässiges Kopplungsgeschäft“ ausgelegt werden, so die Verwaltung. Nunmehr werden für die Benutzergruppe I (die örtlichen Vereine) die bisherigen Nettoentgelte als Bruttobeträge ausgewiesen. Für Privatpersonen, auswärtige Vereine und Unternehmen (Benutzergruppen II und III) steigen die Entgelte um den Umsatzsteuersatz.