Das Bundesverfassungsgericht gab der Beschwerde des verbeamteten Lehrers statt (Symbolfoto). Foto: IMAGO/Arnulf Hettrich/IMAGO/Arnulf Hettrich

Ein Lehrer wurde beschuldigt, als Teilnehmer einer Kundgebung zwei Polizeibeamte beleidigt zu haben. Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass die anschließende Durchsuchung seiner Wohnung unverhältnismäßig war.

Ein Lehrer hat mit einer Beschwerde gegen eine Wohnungsdurchsuchung Recht bekommen. Der Durchsuchungsbeschluss verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und sei unverhältnismäßig, teilte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am Freitag mit und gab damit der Beschwerde des verbeamteten Lehrers statt.

Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Lehrer wegen des Verdachts der Beleidigung ermittelt. Sie hatte ihm vorgeworfen, als Teilnehmer einer Kundgebung zwei dort eingesetzte Polizeibeamte als „Scheißkerle“ und „Prügelbullen“ bezeichnet zu haben. In einer Stellungnahme teilte der Lehrer unter anderem mit, Beamter im aktiven Dienst zu sein. Das Amtsgericht Heilbronn ordnete daraufhin im November 2021 die Durchsuchung von dessen Wohnung an. Ziel war es, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Lehrers zu ermitteln. Der Beschluss wurde im Januar 2022 vollzogen.

Dabei gewährte der Lehrer den Beamten Eintritt in seine Wohnung und händigte ihnen seine jüngsten Bezügemitteilungen sowie seine Einkommensteuererklärung aus. Weitere Durchsuchungen gab es nicht. Im Januar 2023 fand eine Hauptverhandlung statt, an deren Ende das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wurde.

Laut dem Verfassungsgericht war es richtig, dass man Informationen über die Einkommensverhältnisse des Lehrers erlangen wollte, um für etwaige rechtliche Konsequenzen die Tagessatzhöhe bestimmen zu können. „Allerdings war die Anordnung der Durchsuchung hier unverhältnismäßig. Angesichts grundrechtsschonender, alternativer Ermittlungshandlungen stand eine Durchsuchung beim Beschwerdeführer außer Verhältnis zur Schwere der hier verfolgten Straftat.“ Naheliegend und grundrechtsschonend wäre es beispielsweise gewesen, den Beschwerdeführer über dessen Verteidiger zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu befragen.