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Gutachten: Kaufpreis für umstrittenen EnBW-Einstieg des Landes war „angemessen und nicht falsch“.

Stuttgart – Teilentlastung für den ehemaligen baden-württembergischen Ministerpräsidenten Stefan Mappus (CDU) im Zusammenhang mit dem umstrittenen EnBW-Deal: Nach Informationen unserer Zeitung kommt ein neues Gutachten zu dem Ergebnis, dass der knapp fünf Milliarden Euro teure Kaufpreis für den umstrittenen Einstieg des Landes bei der Energie Baden-Württemberg (EnBW) im Dezember 2010 „angemessen und nicht falsch“ war.

Allerdings weise das Verfahren zur Kaufpreisermittlung Mängel auf, schreiben Dirk Schiereck von der TU Darmstadt und Christian Kammlott von der Hochschule Trier in ihrem 54-seitigen Gutachten, das am Mittwoch den vier Fraktionen des baden-württembergischen Landtags vorgelegt wurde.

Der Untersuchungsausschuss des baden-württembergischen Landtags hatte die beiden Experten beauftragt, die Entstehung des Kaufpreises zu überprüfen und vor allem zu klären, ob Morgan Stanley-Chef Dirk Notheis, die seinerzeit für Ministerpräsident Mappus das Geheim-Geschäft vorbereitete und abwickelte, bei der Bewertung des Kaufpreises ordnungsgemäß vorgegangen war.

Die beiden Gutachter kommen in ihrer Expertise zu dem Ergebnis, dass es seinerzeit zwar keine marktübliche Unternehmensbewertung (Due Dilligence) gab. Allerdings habe Morgan Stanley im Rahmen der Kaufpreisbewertung (Fairnes Opinion) eine abgeschwächte Prüfung auf der Basis öffentlich zugänglicher Informationen über die EnBW vorgenommen. Der Kaufpreis von später 41,50 Euro pro Aktie sei auf der Basis des Buchwertes und aktueller Börsenkurse bewertet worden. Dieses Verfahren sei „nicht verkehrsüblich“, so die Gutachter. Morgan Stanley habe aber eine Reihe „alternativer Bewertungsverfahren“ vorgenommen.

Fazit der Gutachter: „Die von Morgan Stanley erstellte Fairness Opinion entspricht formal vollumfänglich den einschlägigen Standards.“ Dennoch , so die Gutachter, wäre es besser gewesen, im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung „eine dritte, nicht in den Prozess involvierte Partei“ mit einer weiteren Fairness Opinion zu beauftragen. Das ändere aber nichts an der Tatsache, dass der Preis als „fair und angemessen, nicht als falsch bezeichnet werden“ könne.