Ein Mann wird in einem Impfzentrum mit einem Impfstoff von Biontech/Pfizer geimpft. Foto: dpa/Marijan Murat

Lässt die Impfreaktion nach einer Corona-Impfung auch nach Wochen nicht nach? Oder kommt es gar erst eine ganze Weile nach der Impfung zu einer Beeinträchtigung? Dann kann das ein Fall für einen Entschädigungsanspruch sein.

Der Nutzen überwiegt bei Weitem das Risiko: So ist es bei zugelassenen Impfstoffen vorgesehen. Das bedeutet aber nicht, dass es in Einzelfällen nicht doch mal zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch eine Impfung kommen kann. Alles, was dann über das „übliche Ausmaß einer Impfreaktion“ hinausgeht, bezeichnet man als Impfschaden.

Wie viele Anträge Impfschäden wurden gestellt?

In Deutschland sind bislang bei 467 der insgesamt rund 65 Millionen gegen das Coronavirus geimpften Menschen Impfschäden anerkannt worden.

11 827 Menschen hätten einen Antrag auf Anerkennung eines Schadens durch die Corona-Impfung gestellt, berichtet die „Neue Osnabrücker Zeitung“ (NOZ) vom Montag (22. Januar) unter Berufung auf eine Abfrage bei den zuständigen Behörden aller 16 Bundesländer vier Jahre nach Bestätigung des ersten Corona-Falls in Deutschland.

Wie hoch ist die Anerkennungsquote?

In 467 Fällen wurden die Anträge demzufolge bewilligt, also ein Gesundheitsschaden durch eine Corona-Impfung behördlich anerkannt. Das entspricht bei rund 65 Millionen Geimpften einer Quote von 0,00072 Prozent. Mehr als 5000 Anträge wurden abgelehnt, 658 Anträge haben sich aus anderen Gründen erledigt. 5597 Anträge wurden noch nicht bearbeitet.

Geimpfte, die sechs Monate nach ihrer Impfung über Gesundheitsschäden klagen, können beim zuständigen Versorgungsamt ihres Bundeslandes die Anerkennung eines Impfschadens und Entschädigung beantragen.

Bei 11 827 Anträgen heißt das, dass 0,018 Prozent der rund 65 Millionen in Deutschland Geimpften einen solchen Antrag gestellt haben, wie die „NOZ“ berichtet.

Info: Wer hilft bei einem Impfschaden?

Impfschaden
Bei Impfschäden haben Betroffene mitunter Anspruch auf Entschädigung. Nur wie genau vorgehen, wenn man diesen Verdacht hat? Erste Anlaufstelle bei Beschwerden ist laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin. Er oder sie könne eine erste Diagnose stellen und entsprechende therapeutische Maßnahmen einleiten. Bei Verdacht auf einen Impfschaden sind die Mediziner verpflichtet, den Fall dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.

Antrag auf Entschädigung
Handelt es sich tatsächlich um einen Impfschaden, der durch eine von der zuständigen Landesbehörde empfohlene Schutzimpfung eingetreten ist, können Geschädigte einen Antrag auf Entschädigung stellen. Das tun sie in der Regel beim jeweiligen Versorgungsamt des Bundeslandes, in dem die Impfung durchgeführt worden ist. Je nach Bundesland könne die Zuständigkeit abweichen, so das Gesundheitsministerium. Betroffene sollten sich deshalb vorab erkundigen, wo genau der Antrag gestellt werden muss.

Anlaufstellen
In der Regel richten sich die Ansprüche gegen das jeweilige Bundesland. Je nach Fall kann laut BMG aber auch eine Haftung des Impfstoffherstellers oder bei einem Behandlungsfehler auch die des Arztes infrage kommen. Hilfestellung bei der Einleitung des Entschädigungsverfahrens können die Gesundheitsämter bieten. Das BMG empfiehlt Betroffenen, die sich eine individuelle Beratung wünschen, außerdem, sich an die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) zu wenden. Neben einer kostenlosen Beratungshotline (Tel. 08 00 / 0 11 77 22) stehen hier Möglichkeiten der Online- oder Vor-Ort-Beratung zur Verfügung.