Sogenannte Cannabis-Clubs dürfen Gras anbauen, müssen aber strenge Regeln befolgen. Foto: dpa/Christian Charisius

Das neue Cannabis-Gesetz erlaubt den gemeinschaftlichen Anbau in sogenannten Cannabis-Clubs. Wie diese funktionieren.

Trotz erheblicher Vorbehalte aus den Ländern hat der Bundesrat am Freitag das Cannabis-Gesetz passieren lassen. Mit der teilweisen Freigabe will die Bundesregierung eine Wende in der Drogenpolitik einleiten. Ein wichtiger Pfeiler der Pläne zur Cannabis-Legalisierung von Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) sind Anbauvereinigungen, die auch „Cannabis Clubs“ oder „Cannabis Social Clubs“ genannt werden.

 

Zukünftig soll der Erwerb und Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum zulässig sein, allerdings nur bis zu einer Höchstmenge von 25 Gramm. Der private Eigenanbau wird erlaubt, begrenzt auf drei Cannabispflanzen für jede volljährige Person. Cannabis-Samen können frei erworben werden. Zudem soll der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen ab 1. Juli erlaubt werden. Doch wie funktionieren diese?

Cannabis-Clubs: Erlaubnis zum Eigenanbau muss beantragt werden

Dem Cannabisgesetz zufolge ist die Gründung oder Eintragung im Vereinsregister nicht ausreichend, um Cannabis anzubauen. „Cannabis Social Clubs“ müssen zunächst einen Erlaubnisbescheid bei der zuständigen Behörde einholen. Erst danach dürfen sie Cannabis anbauen und an ihre Mitglieder für den privaten Konsum weitergeben.

Die Erlaubnispflicht soll sicherstellen, dass beim Anbau und der Weitergabe von Cannabis der Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz gewährleistet ist.


Der Anbau von Cannabis in diesen Anbauvereinigungen ist nicht gewerblich, die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Nur Vereine und Genossenschaften sind Berechtigt, einen Antrag zu stellen. Gewerbliche Anbieter, Apotheken, gemeinnützige Gesellschaften, Stiftungen oder sonstige Institutionen und Organisationen sind nicht antragsberechtigt.

Cannabis-Clubs: Diese Regeln müssen befolgt werden

  • Außerdem müssten „Cannabis Social Clubs“ folgenden Regeln befolgen:
  • Es besteht ein allgemeines Werbe- und Sponsoring-Verbot.
  • Die Anbauvereinigungen müssen Informations- und Beratungsmaßnahmen anbieten und mit lokalen zusammenarbeiten.
  • Cannabis-Clubs dürfen höchstens 500 Mitglieder haben, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und volljährig sind.
  • Über 21-Jährige sollen bis zu 50 Gramm im Monat kaufen können. Für unter 21-Jährige ist der Konsum auf 30 Gramm begrenzt.
  • Außerdem sollen Mitglieder bis zu sieben Samen oder fünf Stecklinge für den Anbau zu Hause erwerben können.
  • Der Verkauf von Cannabis an Minderjährige ist verboten.
  • In den Cannabis-Clubs sowie in einem Abstand von bis zu 100 Metern zum Eingangsbereich von Anbauvereinigungen darf nicht konsumiert werden.

Cannabis-Legalisierung war umstritten

Das vom Bundestag in diesem Jahr beschlossene Cannabisgesetz kam am Freitag, 22. März, abschließend in den Bundesrat. Dort war es nicht zustimmungsbedürftig, aber die Länderkammer konnte den gemeinsamen Vermittlungsausschuss mit dem Bundestag anrufen und das Verfahren damit bremsen. Doch nur Bayern, Baden-Württemberg und das Saarland votierten dafür, das Gesetz zu Nachverhandlungen noch einmal in das Kompromissfindungsgremium von Bundestag und Bundesrat zu schicken. Nur so wäre zumindest eine zeitliche Verzögerung des Inkrafttretens noch möglich gewesen. Alle anderen Bundesländer bis auf Sachsen enthielten sich bei der Frage, ob der Vermittlungsausschuss angerufen werden soll. Somit konnte das Gesetz den Bundesrat passieren.

Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) versicherte den Bundesländern, ihre Bedenken ernstzunehmen. Er verwies auf eine Protokollerklärung, in der er festhielt, die Besitzmengen von Cannabis sowie die Mindestabstände zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen nach 18 Monaten zu evaluieren.