Erfahren Sie, was der Arbeitsschutz bei Hitze im Büro vorgibt und welche Temperaturen laut Gesetz zumutbar sind. Foto: Diego Cervo / Shutterstock.com

In manchen Büros wird die sommerliche Hitze schnell zur Belastung für die Angestellten. Aber wie sieht es mit dem Arbeitsschutz bei Hitze im Büro aus. Welche Temperaturen sind zumutbar?

Sommerliche Hitzewellen können für so manche Arbeitnehmer zur Strapaze werden. Keine Klimaanlage, viele Menschen, große Fenster und viele Geräte – all das lässt die Temperatur im Büro schnell steigen und das Raumklima zur Belastung werden. Lüften bei über 30 Grad Außentemperatur ist dann keine Option zur Abkühlung mehr.

Arbeitsschutz bei Hitze im Büro

Einen Anspruch auf Klimaanlagen oder hitzefrei wie in der Schule gibt es für Beschäftigte zwar nicht, allerdings gibt es Regelungen für „gesundheitlich zumutbare“ Temperaturen. Der Arbeitgeber wiederum ist verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass Gefährdungen vermieden bzw. möglichst geringgehalten werden. Geregelt ist dies zum einem im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG(1)) und in den technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR(2)) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Welche Temperaturen sind zumutbar?

Konkretisiert werden die Anforderungen an die Raumtemperaturen in den Arbeitsstättenregeln (ASR) A3.5 (3). Hier sind bei Hitze die folgenden Temperaturgrenzen für Büros definiert.

- Lufttemperatur im Arbeitsraum von 26 bis 30 Grad

Steigt die Temperatur im Arbeitsraum über 26 Grad trotz Sonnenschutzmaßnahmen (z.B. Jalousien), „sollen“ (Empfehlung) zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden.

Beispielhafte Maßnahmen nach ASR A3.5:

  • Effektive Steuerung des Sonnenschutzes
  • Effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen
  • Reduzieren der inneren thermischen Lasten (z.B. Elektrogeräte nur bei Bedarf betreiben)
  • Lüftung in den Morgenstunden
  • Nutzung von Gleitzeitregelungen
  • Lockerung der Bekleidungsregelung
  • Festlegung von Entwärmungsphasen
  • Nutzung von Ventilatoren

- Lufttemperatur im Arbeitsraum von 30 bis 35 Grad

Steigt die Lufttemperatur im Arbeitsraum über 30 Grad „müssen“ (Vorgabe) wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Technische und organisatorischen Maßnahmen (z.B. Entwärmungsphasen) sind gegenüber personenbezogenen Maßnahmen (z.B. Bekleidungsregelung) zu bevorzugen. Zusätzlich müssen vom Arbeitgeber geeignete Getränke bereitgestellt werden.

- Lufttemperatur im Arbeitsraum über 35 Grad

Steigt die Lufttemperatur im Raum über 35 Grad, so ist der Raum ohne technische oder organisatorische Maßnahmen für die Zeit der Überschreitung nicht als Arbeitsraum geeignet.

Auch die Luftfeuchtigkeit spielt eine Rolle

Neben der Temperatur spielt auch die Luftfeuchtigkeit eine Rolle für die Belastung von Arbeitnehmern. In der Arbeitsstättenregelung wird die sogenannte „Schwülgrenze“ durch folgende Werte definiert:

  • Temperatur: 26 Grad / rel. Luftfeuchte: 55 %
  • Temperatur: 28 Grad / rel. Luftfeuchte: 50 %
  • Temperatur: 30 Grad / rel. Luftfeuchte: 44 %
  • Temperatur: 32 Grad / rel. Luftfeuchte: 39 %
  • Temperatur: 35 Grad / rel. Luftfeuchte: 33 %