An den Standorten von Containern wird oft wild Müll abgelagert. Der Wernauer Gemeinderat diskutiert darüber, wie man Müllsündern das Handwerk legen kann. Foto: Andreas Pflüger

Mit Videoüberwachung will der Wernauer Gemeinderat gegen wilde Müllablagerungen an den Glascontainern vorgehen. Doch ist das legal?

Immer wieder türmen sich im Bereich der Glascontainer – nicht nur in Wernau, aber eben auch hier – Müllhaufen. Manche Menschen sparen sich so offenbar den Weg zum Wertstoffhof oder auch die Müllgebühren. Das ist ein Dauerärgernis, das sowohl in der Bürgerschaft als auch im Gemeinderat immer wieder zur Sprache kommt. Die Freien Wähler hatten deshalb im Oktober den Antrag gestellt, die Containerstandorte in Wernau mit Videokameras zu überwachen. Weil das im öffentlichen Raum immer eine heikle Sache ist, bat die Stadtverwaltung ein Rechtsanwaltsbüro um seine Einschätzung, die nun, just am Tag der Ratssitzung, einging.

 

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Zusammenfassend könne man sagen, so Ordnungsamtsleiter Fabian Deginus, „dass es als möglich angesehen wird, eine Videoüberwachung zu machen“. Zunächst müsse man allerdings prüfen, ob dies verhältnismäßig sei oder ob andere Möglichkeiten wie die Verlegung der Container infrage kämen, erläuterte der Wernauer Ordnungsamtsleiter. Denn die Videoaufzeichnungen greifen aus Sicht des Datenschutzes „in schwerwiegender Weise in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen“ ein. Dennoch erlaubt das baden-württembergische Landesdatenschutzgesetz diese Form der Überwachung, unter anderem um öffentliche Einrichtungen zu schützen und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen.

Auf was darf die Kamera gerichtet werden?

Klar ist: Es darf ausschließlich der Containerstandort selbst und kein öffentlicher Raum drumherum gefilmt werden. Da müsse man mit der passenden Kameraeinstellung arbeiten und mit Schablonen, die andere Bereiche abdecken, erklärte Fabian Deginus der Ratsrunde. Und selbst dann sei noch denkbar, dass ein Gericht das Schutzrecht der Einzelperson höher werte. Deshalb will die Stadtverwaltung, bevor sie einen Versuch startet, auch noch den Landesdatenschutzbeauftragten heranziehen.

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Ausgewertet würden die Aufzeichnungen wahrscheinlich vom Vollzugsdienst der Stadt, sagte der Ordnungsamtsleiter auf die Forderung der SPD, dass die Kommune für diese Überwachung nicht viel Geld in die Hand nehmen solle. Ausgewertet werde nur dann, wenn „etwas passiert“ sei, sprich, Müll abgelagert wurde. Man werde kein neues Personal für diese Aufgabe anstellen.

Sind Bewegungsmelder eine Alternative?

Wolfgang Sieler (SPD) regte an, alternativ eine nächtliche Beleuchtung mit Bewegungsmelder anzubringen. Und Bürgermeister Armin Elbl stellte klar, dass man vonseiten der Kommune zwar Müllsünder abschrecken wolle. Weiterhin bleibe aber wichtig, dass abgelagerter Unrat möglichst schnell entfernt wird. Denn, das ist die Erfahrung, Müll zieht weiteren Müll an. Für die Sauberkeit der Standorte ist allerdings nicht die Stadt, sondern der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises zuständig. Der habe, berichtet Elbl, seit Neuem sogar eine Person eingestellt, die die Standorte abfahre.

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Unabhängig von diesen neuen Entwicklungen seien manche Containerplätze zu hinterfragen, sagte Jens Müller (CDU) und nannte als Beispiel den an der Ecke Brühlstraße/Borsigstraße. Dieser Standort am Bachufer und in der Nähe des Naturkindergartens sei ungünstig.

Mit zwei Gegenstimmen aus der SPD beschloss der Gemeinderat, dass die Stadtverwaltung die Kosten für eine Videoüberwachung ermittelt und auch über die mögliche Auflösung einzelner Standorte nachdenkt.

Datenschutzgesetz als Grundlage

Ausgangspunkt
 Seit dem Jahr 1978 gibt es ein Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das die zuvor in Deutschland geltende Datenschutz-Grundverordnung präzisiert und erweitert hat. Geregelt sind darin unter anderem die Verarbeitung von Kunden-, Patienten- und Beschäftigtendaten sowie eben auch, was bei Videoüberwachungen möglich ist und was nicht. Zudem regelt das BDSG die Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie für Polizei- und Justizbehörden. Die aktuelle Fassung des Gesetzes ist seit dem 25. Mai 2018 in Kraft.

Videoüberwachung
 Der Paragraf 4 des BDSG regelt die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume. Eine solche ist demnach nur zulässig zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke und sofern keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Das klingt reichlich schwammig und so muss, wie jetzt in Wernau, meist im Einzelfall über eine Videoüberwachung entschieden werden. Ausgeschlossen ist eine Videoüberwachung an Stellen, an denen Abfallcontainer stehen, indes nicht. Zumindest dann nicht, wenn dadurch Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verhindert oder verfolgt werden können. Allerdings ist der rechtliche Rahmen, wie es sich im Wernauer Gemeinderat gezeigt hat, eng gesteckt.