Streiks werden zwar als „höhere Gewalt“ gewertet, Fluggäste haben dennoch Anspruch auf bestimmte Leistungen. Foto: SDMG/SDMG

Der Warnstreik an diesem Montag legt nicht nur den Bahnverkehr lahm, auch Flugzeuge bleiben am Boden. Was können Reisende tun, wenn ihr Flug ausfällt?

Frankfurt, Stuttgart, München oder Köln – wo sonst fast minütlich Flüge in die ganze Welt starten, steht heute fast alles still. Grund ist der groß angelegte Warnstreik von Verdi. Einzig der Flughafen Berlin wird nicht bestreikt.

Für betroffene Fluggäste ist das ärgerlich, egal ob die Geschäftsreise oder der Urlaub ins Wasser fällt. Laut dem Bundesgerichtshof fallen Streiks unter „höhere Gewalt“, sind also von Airlines nicht planbar und vom Ablauf her unberechenbar. Bei konkreten Streikaufrufen allerdings sind Fluggesellschaften verpflichtet, ihren Flugplan anzupassen. Für Passagiere bestehen grundsätzlich Ansprüche gegenüber der gebuchten Airline, wenn aufgrund des Streiks der Flug annulliert wird oder man ihn verpasst, informiert die Verbraucherzentrale Deutschland. Denn die Airline oder der Reiseveranstalter müssten sich darum kümmern, wie Betroffene ans Ziel kommen.

Ersatzflug oder Stornierung?

Eine Möglichkeit ist es, auf einen Ersatzflug zu bestehen. Der kann allerdings auch am nächsten oder übernächsten Tag sein, je nachdem ob Verbindungen und freie Plätze verfügbar sind. Je nachdem, wie lange man am Flughafen warten muss, ist die Fluggesellschaft außerdem verpflichtet, für kostenlose Mahlzeiten und Getränke zu sorgen, angemessen an die Wartedauer. Falls der Ersatzflug erst am nächsten Tag oder noch später geht, muss die Fluggesellschaft die Hotelkosten und die Fahrtkosten übernehmen.

Alternativ können Passagiere auf den Flug verzichten und eine Rückerstattung des Ticketpreises fordern, die innerhalb von sieben Tagen erfolgen muss. Gutschriften sind nur erlaubt, wenn der Fluggast dem schriftlich zugestimmt hat. Um einen alternativen Flug bei einer anderen Airline oder den Weg nach Hause muss man sich in diesem Fall selbst kümmern.

Kann ich eine Entschädigung beantragen?

In Sachen Entschädigungszahlung differenziert der Europäische Gerichtshof: Handelt es sich um ein internes Ereignis, also zum Beispiel einen Streik des Personals der Fluggesellschaft, können Passagiere eine Entschädigung beantragen. Im aktuellen Fall allerdings streiken das Flughafenpersonal und Fluglotsen – ein nicht beherrschbares, externes Ereignis. Damit entfällt auch der Anspruch der Reisenden auf Entschädigung.

Was gilt bei Pauschalreisen?

Ist der annullierte Flug Teil einer Pauschalreise, also eines Komplettpakets mit Anreise, Unterkunft etc., müssen sich Betroffene an den Reiseveranstalter wenden. Auch hier besteht Anspruch auf Kostenerstattung für Verpflegung, Übernachtung, Taxifahrten oder Telefonate.

Wichtig zu beachten laut Verbraucherzentrale: Streikt das Sicherheitspersonal und man verpasst deswegen den Flug, ist die Bundespolizei dafür zuständig. Fluggesellschaften haben keinerlei Einfluss darauf, mögliche Ansprüche können nur gegenüber dem Staat geltend gemacht werden.