Chrupallas Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens wurde zurückgewiesen. Foto: dpa/Michael Kappeler

Der Fall um eine vermeintliche Attacke auf AfD-Chef Tino Chrupalla bei einer Wahlkampfveranstaltung in Ingolstadt ist endgültig vom Tisch. Das Oberlandesgericht München wies eine Beschwerde Chrupallas zurück.

Der rätselhafte Fall um eine vermeintliche Attacke auf AfD-Chef Tino Chrupalla bei einer Wahlkampfveranstaltung im bayerischen Ingolstadt ist juristisch endgültig vom Tisch. Das Oberlandesgericht München (OLG) wies in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss eine Beschwerde des AfD-Politikers gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft als unzulässig zurück. Gegen den Beschluss des OLG ist kein weiteres Rechtsmittel möglich.

 

Chrupalla hatte im vergangenen Oktober eine Wahlkampfveranstaltung zur bayerischen Landtagswahl in Ingolstadt unter Verweis auf Übelkeit, Schwindel und Kopfschmerzen abgebrochen und war in eine Klinik gebracht worden. Chrupalla gab an, in den rechten Arm gestochen worden zu sein. Die AfD verlautbarte damals, dem Parteichef sei eine unbekannte Substanz gespritzt worden.

Die Behörden leiteten Ermittlungen wegen des Verdachts auf Körperverletzung gegen Unbekannt ein. Eine medizinische Untersuchung nach dem Vorfall wies den Ermittlern zufolge einen etwa fünf Millimeter tiefen Einstich nach. Wie dieser entstanden war, blieb unklar.

Keine Anhaltspunkte für Vergiftung

Der Einstich sei „am ehesten“ von einer Pinnnadel verursacht worden, hieß es. Konkrete Anhaltspunkte für eine Injektion oder Vergiftung fanden die Ermittler nicht. Nichts habe zudem auf einen „Anschlag“ schließen lassen.

Die Staatsanwaltschaft Ingolstadt stellte das Ermittlungsverfahren daher im Dezember ein. Einer Beschwerde Chrupallas dagegen folgte die Generalstaatsanwaltschaft in München nicht, weshalb der AfD-Politiker einen sogenannten Klageerzwingungsantrag stellte.

Diesen wies das OLG nun als unzulässig zurück. Das Gericht begründete dies unter anderem mit Formfehlern. Die Antragsschrift habe sich in einer fragmentarischen Schilderung des Vorfalls und vagen Andeutungen erschöpft, erklärte das OLG am Freitag.

Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der staatsanwaltschaftlichen Beweiswürdigung fehle ebenfalls. Ohnehin könne ein Klageerzwingungsverfahren nur mit dem Ziel geführt werden, die Anklageerhebung gegen einen bestimmten Menschen zu erzwingen.