Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim erklärt das Parkverbot auf schmalen Fahrbahnen teilweise für unwirksam.
Mannheim - Nach der Straßenverkehrsordnung ist hierzulande das Parken vor Grundstückzufahrten untersagt. „Auf schmalen Fahrbahnen“, so steht es in Paragraf zwölf, Absatz drei der StVO, gilt dieses Verbot „auch ihnen gegenüber“. Allerdings lässt die Verordnung offen, was genau „schmal“ in Metern heißt. Das verursacht in engeren Straßen immer wieder Streitfälle. Die damit befassten Gerichte haben sich bisher meist daran orientiert, wie oft ein Fahrer rangieren muss, um ein- oder ausfahren zu können – trotz parkender Autos. Manche Juristen hielten ein zweimaliges Rangieren für zumutbar, andere auch ein dreimaliges Vor- und Zurücksetzen. Als erster hat jetzt der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim mit dieser Praxis gebrochen und stattdessen das Parkverbot auf der Gegenseite für ungültig erklärt. Es sei nicht hinreichend klar, was der Gesetzgeber mit einer „schmalen Fahrbahn“ meine. Wer gegenüber einer Zufahrt parke, könne nicht erkennen, ob dies erlaubt sei oder verboten. „Die Norm ist daher zu unbestimmt und folglich unwirksam“, erklärten die Richter des 5. Senats.
Besitzer von Audi A 6 hat nicht recht bekommen
Mit diesem Urteil haben sie zugleich auch die Klage eines Karlsruher Hausbesitzers abgewiesen. Der hatte bei der Stadt unter Berufung auf den Paragrafen zwölf der StVO gegenüber seiner Garage die Ausweisung eines Parkverbots beantragt. Angesichts der dort dicht an dicht stehenden Autos verblieben ihm nur 3,50 Meter Straße für die Ausfahrt mit seinem 4,92 Meter langen Audi 6, hatte er vorgebracht. Das habe wiederholt zu Schäden an seinem und an anderen Autos geführt. Einigermaßen risikolos komme er nur mit Hilfe eines „Ausweisers“ aus seiner Garage, klagte er. Die Stadt hielt dagegen: Die Fahrbahn vor dem Haus des Antragsteller sei „nicht schmal im Sinne der StVO“; bei vorsichtiger Fahrweise und frühem Einlenken lasse sich das Ein- und Ausfahren „mit maximal zweimaligem Rangieren bewältigen“ – ein Halteverbot gegenüber sei daher nicht nötig.
Das Regierungspräsidium und das Verwaltungsgericht Karlsruhe sind dieser Auffassung gefolgt. Auch die Richter des VGH haben im Berufungsverfahren den Anspruch auf ein Verbot an der Stelle verneint – allerdings mit einer anderen Begründung als ihre Kollegen der ersten Instanz. Der Begriff „schmal“ in der Straßenverkehrsordnung genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm nicht. Die Zahl der Rangiervorgänge tauge nicht, um die Eigenschaft „schmal“ näher zu konkretisieren, bemängelten die Richter.
Bundesverwaltungsgericht entscheidet abschließend
Der Kläger könnte zwar auch unabhängig von der Gültigkeit des Parkverbots aus Gründen der Sicherheit und Ordnung ein Einschreiten der Verkehrsbehörde verlangen – allerdings nur, wenn er durch parkende Fahrzeuge ganz oder erheblich daran gehindert wäre, seine Garage zu nutzen. Dies aber sei nicht der Fall. Zudem sei es ihm zuzumuten, seine Ausfahrt zum leichteren Rangieren auf seinem eigenen Grundstück zu verbreitern, stellten die Richter fest. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az, 5 S 1044/15).