Ehemalige Heimkinder können dort geleistete Arbeit nicht als Beitragszeit für die Rente anrechnen lassen. Das entschied das baden-württembergische Landessozialgericht in Stuttgart. Foto: dpa

Ehemalige Heimkinder können dort geleistete Arbeit nicht als Beitragszeit für die Rente anrechnen lassen. Das entschied das baden-württembergische Landessozialgericht in Stuttgart.

Stuttgart - In einem Kinderheim geleistete Arbeit zählt nicht als Beitragszeit für die Rente – das geht aus einer am Montag veröffentlichten Entscheidung des baden-württembergischen Landessozialgerichts in Stuttgart hervor. Hintergrund war die Klage einer 63-Jährigen, die von 1964 bis 1971 im Kinderasyl Gundelfingen an der Donau untergebracht war. Sie hatte argumentiert, im Heim „Zwangsarbeit“ im Sinne eines Beschäftigungsverhältnisses geleistet zu haben, was nicht als bloße erzieherische Maßnahme gewertet werden könne. Das wollte sie bei der Rente berücksichtigt sehen. Die Richter gaben jedoch der Deutschen Rentenversicherung Recht, die das anders sah (Az. L 8 R 1262/16).

Erziehung durch Arbeit

Nach damaliger Anschauung sei das Prinzip der Erziehung durch Arbeit vorherrschend gewesen, hieß es zur Begründung. „Heimkinder standen nicht in einem auf den freien Austausch von Arbeit und Lohn gerichteten Verhältnis.“ Was die Klägerin während der Unterbringung etwa an Kleidung, Essen oder auch Taschengeld bekommen habe, sei nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu werten.