Wie das Geschenk umtauschen, wenn die Läden zu sind? Kommt der Umtausch nach dem Lockdown zu spät? Was kann nicht mehr zurückgegeben werden? Wer jetzt Waren umtauschen will, sollte einiges beachten. Das gilt auch für Gutscheine.
Stuttgart - Wenn es um den Umtausch von Weihnachtsgeschenken ging, waren die Händler beim Einkauf vor Ort bisher kulant: Viele erstatteten Geld zurück oder stellten Gutscheine aus. Doch wie funktioniert im Lockdown der Umtausch? Verpassen die Kunden wegen der Schließungen mögliche Fristen? Was kann nicht mehr zurückgegeben werden? Und welche Rechte haben die Verbraucher überhaupt? Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Sind stationäre Händler überhaupt zum Umtausch verpflichtet?
Rechtlich ist kein Händler zur Rücknahme oder zum Umtausch einwandfreier Ware verpflichtet. Hier hatten die Kunden- im Gegensatz zum Online-Einkauf - die Möglichkeit, die Ware anzuschauen oder auszuprobieren. In der Praxis tauscht aber die Mehrheit der Händler dennoch Waren gegen Geld oder Gutscheine um. Die praktizierten Fristen beim Umtausch gegen Kassenbon werden hier individuell gehandhabt und reichen oft von einer bis zu vier Wochen, heißt es beim Handelsverband Baden-Württemberg (HBW). Das Problem: Die meisten Geschäfte sind mindestens bis 10. Januar geschlossen, bis dahin ist kein Umtausch im stationären Handel möglich.
Wie kann ich rechtzeitig Waren umtauschen, wenn die Läden geschlossen sind?
Sabine Hagmann, Hauptgeschäftsführerin des HBW, rät Verbrauchern, sich schon während des aktuellen Lockdowns telefonisch oder per Mail bei den entsprechenden Händlern zu erkundigen. An die Händler appelliert sie, „möglichst kulant zu sein – die Kundenbeziehung ist das A & O für die Zukunft“. Hagmann glaubt, dass viele Händler bereit sind, Waren auch nach Wiedereröffnung der Geschäfte umzutauschen.
Was ist, wenn der Lockdown bis Ende Januar verlängert würde und die Geschäfte geschlossen blieben?
Hat ein Händler beim Verkauf mit einer Umtauschgarantie geworben, so ist diese ein wesentlicher Vertragsbestandteil, auf die sich der Kunde berufen könne, sagt Irina Krüger, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Berlin. Für die Zeit des Lockdowns würde sich dann auch die Umtauschfrist verlängern. Ein Beispiel: Wurde am 14. Dezember eine Ware mit einer Umtauschfrist von 14 Tagen gekauft und der Lockdown würde vom 16. Dezember bis 31. Januar dauern, könnte die Ware bis zum 12. Februar zurückgegeben werden.
Beim Handelsverband Deutschland (HDE) geht man aber davon aus, dass ohnehin viele Händler bereit sein werden, Geschenke auch noch nach Wiedereröffnung der Geschäfte umzutauschen. „Hier sehe ich keinen Grund für Bedenken“, sagt ein Sprecher.
Bei welchen Waren könnte es beim Umtausch Schwierigkeiten geben?
Schwer dürfte es bei Weihnachts- und Winterwaren werden, wenn es zum Beispiel um die Weihnachtsdekoration oder den Skianorak geht. Saisonwaren wie diese lassen sich oftmals schwer wiederverkaufen. Auch wenn Geschäfte besonders stark unter der Corona-Krise leiden, könnten sie einen Umtausch ablehnen. „Viele Unternehmen können kaum die Kosten für Mitarbeiter, Miete und Strom tragen“, sagt Hagmann vom Handelsverband Baden-Württemberg. „Wer kaum noch Liquidität hat, kann sich Kulanz nicht mehr leisten.“
Sollte man Gutscheine in der Corona-Krise möglichst schnell umtauschen?
Der Verkauf von Gutscheinen boomte im Weihnachtsgeschäft enorm, Gutscheine zählten zu den beliebtesten Geschenken. Laut Rechtsprechung sind sie drei Jahre lang gültig. Muss die ausstellende Firma allerdings in die Insolvenz, wird der Gutschein-Inhaber zum Gläubiger und wird in der Praxis nichts mehr von seinem Geld sehen. Der Handelsverband Baden-Württemberg befürchtet im Südwesten für 2021 Tausende Geschäftsschließungen. Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sagt deshalb: „In den aktuellen sehr unsicheren Zeiten würden wir dazu raten, die geschenkten Gutscheine zeitnah einzulösen, so kann man das Risiko, dass der Vertragspartner insolvent ist, umgehen.“
Was ist, wenn die vor Ort gekaufte Ware mangelhaft ist?
Ist sie defekt oder es fehlen gar Teile, haben Käufer einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz – das heißt der Händler muss sie entweder reparieren oder umtauschen. Die sogenannte gesetzliche Gewährleistung gilt ab dem Kauf zwei Jahre. Für die Beseitigung eines Mangels ist in dieser Zeit immer der Händler und nicht der Hersteller zuständig. Der Kunde muss sich aber hier in der Regel gedulden, bis die Geschäfte wieder offen sind. Weist die Ware nach dem Umtausch oder dem zweiten Reparaturversuch immer noch einen Mangel auf, können Verbraucher vom Kaufvertrag zurücktreten und ihr Geld zurückverlangen - oder die mangelhafte Ware behalten und den Kaufpreis reduzieren.
Was gilt bei personalisierter Ware?
Personalisierte Ware, wie maßgeschneiderte Schuhe oder bestickte Handtücher, ist in aller Regel vom Umtausch ausgeschlossen. Denn: Der Händler kann die Produkte nicht mehr anderweitig verkaufen.
Welche Umtauschoptionen gelten in Online-Shops?
Bei online bestellten Waren gilt in aller Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das heißt, Kunden können in dieser Zeit die Ware zurückschicken und bekommen ihr Geld zurückerstattet. „Gründe für den Widerruf müssen sie nicht nennen“, sagt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. Die Kosten für die Rücksendung kann der Anbieter dem Kunden auferlegen. Viele Anbieter gewähren aber auch längere Umtauschfristen. Vom Umtausch ausgenommen sind personalisierte Gegenstände oder Waren, die aus hygienischen Gründen nicht mehr zurückgenommen werden wie zum Beispiel ausgepackte Zahnbürsten.