Der Tatverdächtige ist gefasst, bevor das Opfer gefunden wurde. Die Polizei weiß viel, verrät aber nur wenig. Warum schweigen Polizei und Staatsanwaltschaft?
Selten ist es so ruhig nach einem Mordfall wie in dem Fall der 17-Jährigen aus Asperg. Nicht im Ort, da herrschen Aufregung und Trauer. Aber seitens der Ermittlungsbehörden gegenüber der Öffentlichkeit. Da dringt so gut wie gar nichts durch. Und dabei gibt es so viele Fragen, die den Fall rätselhaft machen: So kam die Soko „Berg“, die den Fall bei der Ludwigsburger Kripo bearbeitet, auf den möglichen Täter, bevor sie die Tote fand. Der 35-jährige Bekannte der Jugendlichen wurde am Samstag festgenommen, die Leiche am Sonntag gefunden.
Manches kann nur der Täter wissen
Der Tatverdächtige schweigt. „Das ist natürlich einer der Gründe, warum wir so wenig rauslassen“, sagt ein Sprecher der Ludwigsburger Polizei. Den viele Fakten, mit deren Überprüfung sich die Kripo nun befassen muss, sind sogenanntes Täterwissen – nur derjenige, der das Tötungsdelikt beging, kann das wissen.
Der Sprecher der Stuttgarter Staatsanwaltschaft, Aniello Ambrosio, führt das aus: „Wenn ein Tatverdächtiger in seiner Vernehmung Täterwissen offenbart, das nicht öffentlich bekannt ist, ist dies ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass er tatsächlich an der Tat beteiligt – oder wenigstens am Tatort war. Er kann sich dann später nicht darauf zurückziehen, dass seine Einlassung erfunden sei“, erläutert der Staatsanwalt. Deswegen verhindere man, dass Einzelheiten zum Tatort und Ablauf der Tat an die Öffentlichkeit gelangen. Dann könnte der Verdächtige nämlich behaupten, er habe die Fakten aus Medienberichten. Damit, so Ambrosio, wäre die Einlassung nicht mehr so eindeutig. Sie würde dann nicht mehr beweisen, dass der Verdächtige tatsächlich etwas mit der Tat zu tun hatte.
Polizei hält Einzelheiten aus taktischen Gründen zurück
Das gilt zum Beispiel auch für die Tatbegehung. Diese werde mit Begriffen wie „Gewalt“, „stumpfer Gewalt“ oder „scharfer Gewalt“ umschriebe. Stumpfe Gewalt kann auf Schläge mit oder ohne einem Gegenstand hinweisen, scharfe Gewalt auf Stichverletzungen, ohne die Tatwaffe oder den Tathergang zu beschreiben. Im Falle der Tötung der 17-jährigen Tabitha aus Asperg meldeten die Polizei und die Staatsanwaltschaft lediglich, es seien Spuren. Wenn aber die Einzelheiten der Tat – Tatort, Hergang, Ablauf – öffentlich bekannt sind, kann der Tatverdächtige jederzeit behaupten, er habe bei seiner Vernehmung nur das erzählt, was er in der Presse gelesen habe. Um dies zu vermeiden, werden regelmäßig keine Einzelheiten über den Tatablauf bekanntgemacht. Zudem werden beispielsweise der Tatort oder Leichenfundort – wenn sie nicht ohnehin schon öffentlich bekannt sind – häufig umschrieben, aber nicht exakt bezeichnet. Im Fall der 17-jährigen Tabitha wurde nur veröffentlicht, dass sie nahe der Enz in Unterriexingen gefunden wurde. Mehr Details wurden nicht veröffentlicht.
„Herrin des Verfahrens ist natürlich die Staatsanwaltschaft, aber das geht alles Hand in Hand“, sagt der Polizeisprecher. Alles werde im gegenseitigen Austausch geklärt. Die Soko sei natürlich am nächsten dran, sie mache die Befragungen und Vernehmungen. „Von dort kommt ganz viel Input: Was ergibt Sinn, was kann man rausgeben?“, fasst der Pressesprecher zusammen.
Neben den ermittlungstaktischen Gründen – dem Täter nicht zu verraten, was man weiß – gibt es auch noch den Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten. Aus diesem Grund können – trotz des Auskunftsrechts der Medien – Informationen zu den Personen zurückgehalten werden, um sie zu schützen. Das gilt nicht nur für Opfer, sondern auch für Tatverdächtige. Es müsse „zumindest ausgewogen“ berichtet werden und dürfe keine Vorverurteilung stattfinde.