Wer vor Silvester noch aktiv wird, kann bares Geld sparen. Foto: dpa

Nur wer den erforderlichen Eigenbeitrag leistet, erhält bei Riester-Verträgen die volle Zulage

Stuttgart - „Da Sparer derzeit auf ihre Ersparnisse kaum mehr Zinsen bekommen, sind staatliche Prämien beim Vermögensaufbau umso wichtiger“, erklärt Karsten Eiß von der Bausparkasse Schwäbisch Hall. Bis zum 31. Dezember hat man noch Zeit, die Einzahlungen für dieses Jahr zu prüfen. „Mit Wohn-Riester, Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie können Arbeitnehmer dreifach profitieren“, erklärt Finanzexperte Eiß. Häufig sind die Zulagen von eigenen Sparbeiträgen abhängig. Wer zu wenig investiert, verpasst einen Teil der Prämien.

Die höchstmögliche Fördersumme erhält, wer vier Prozent seines rentenversicherungspflichtigen Vorjahresbruttoeinkommens abzüglich Zulagen in einen zertifizierten Riester-Vertrag einzahlt. Das entspricht Zahlungen von mindestens 60 Euro und maximal 2100 Euro. „Eine vierköpfige Familie kann durch Grund- und Kinderzulage bis zu 908 Euro im Jahr an Zuschüssen erhalten“, erklärt Eiß. Zu den Zulagen können zudem Steuervorteile kommen. Junge Leute unter 25 Jahre erhalten zudem bei Abschluss eines Riester-Bausparvertrags einen einmaligen Bonus in Höhe von 200 Euro.

Die Beantragung der Riester-Zulagen ist bis zu zwei Jahre rückwirkend möglich – bis zum 31. Dezember dieses Jahres können also auch noch die gesamten Zuschüsse für die Jahre 2015 und 2016 beantragt werden. Schwäbisch-Hall-Experte Eiß rät Bausparern dazu, das sogenannte Dauerzulagenverfahren zu nutzen. „Damit stellt die Bausparkasse jedes Jahr automatisch und fristgerecht den Zulagenantrag für sie.“ Wichtig dabei: Für die vollen Zulagen müssen Änderungen bei Gehalt, Kindergeld, Familienstand oder Wohnort umgehend der Bausparkasse mitgeteilt werden.

Vermögenswirksame Leistungen

Neben Riester-Verträgen gibt es aber noch weitere Wege, von staatlichen Zulagen zu profitieren. Eine Möglichkeit dazu sind vermögenswirksame Leistungen. Mit dieser tarifvertraglich geregelten Leistung, die ein Gehaltsbestandteil ist, leistet zunächst der Arbeitgeber einen Beitrag zum Kapitalaufbau seiner Angestellten. Dieser wird direkt auf ein Anlagekonto überwiesen. „Wenn es einen Zuschuss des Arbeitgebers gibt, dann liegt dieser oft zwischen 6,65 und 40 Euro“, sagt Ralf Scherfling von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Daneben fördert auch der Staat den Vermögensaufbau von Arbeitnehmern, indem er auf die vermögenswirksamen Leistungen die Arbeitnehmer-Sparzulage obendrauf legt.

Konkret heißt das: VL-Einzahlungen etwa auf einen Bausparvertrag von maximal 470 Euro jährlich fördert der Staat mit neun Prozent. Bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von höchstens 17 900 Euro bei Alleinstehenden (bei Ehepaaren 35 800 Euro) ergibt das eine staatliche Sparzulage von 43 Euro. Mit bis zu 80 Euro pro Jahr staatlicher Förderung können jene rechnen, die die VL-Beiträge in einen Aktienfondssparplan einzahlen. Hier liegt die Einkommensgrenze bei 20 000 (Single) bzw. 40 000 Euro (Ehepaare).

Beantragt wird die Arbeitnehmersparzulage über die jährliche Steuererklärung. Dazu muss im Mantelbogen der Steuererklärung lediglich das Feld „Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage“ angekreuzt werden. Außerdem müssen Berechtigte die Übersicht über die Einzahlungen, die sie jährlich von ihrem VL-Anbieter erhalten, der Steuererklärung beilegen. Die Zulage wird vom Fiskus dann immer für das abgelaufene Kalenderjahr vorgemerkt. Auf das Konto des Arbeitnehmers fließt sie aber erst, wenn der VL-Vertrag nach sieben Jahren ausläuft.

Wohnungsbauprämie

Zahlt der Arbeitgeber weniger als 400 Euro ein, lohnt es sich, den Vertrag aus eigenen Mitteln aufzustocken, um in den Genuss der vollen staatlichen Zulage zu kommen, empfiehlt die Stiftung Warentest. Selbst wer in einem Betrieb arbeitet, der keine Vermögenswirksamen Leistungen gewährt, kann einen VL-Vertrag abschließen. Der Arbeitgeber muss dann immer noch die erforderlichen Beiträge einzahlen, kürzt dann aber im Gegenzug das Gehalt entsprechend. Das lohnt sich, weil man von der staatlichen Förderung profitiert.

Mit der Wohnungsbauprämie fördert der Staat darüber hinaus Bauwillige: Wer bis zu 512 Euro im Jahr für seinen Bausparvertrag aufbringt, erhält eine staatliche Prämie in Höhe von 8,8 Prozent der investierten Summe, also bis zu 45 Euro extra im Jahr. Hier kommen aber Einkommensgrenzen zum Tragen, außerdem bekommt man nur dann die Prämie, wenn das Guthaben auch wirklich für Maßnahmen rund ums Bauen und Wohnen eingesetzt wird. Förderberechtigt sind laut Schwäbisch-Hall-Angaben derzeit über 41 Millionen Deutsche, auch hier ist eine Beantragung für die letzten zwei Jahre möglich. Bis Ende dieses Jahres können also noch die Prämien für 2015 und 2016 beantragt werden.

Tipps

Werbungskosten

Bei der Steuererklärung können beruflich verursachte Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden – etwa beruflich genutzte Handys oder Computer sowie lange Arbeitswege. Das kann besonders zum Jahresende interessant werden. Bis zu 1000 Euro können pauschal abgerechnet werden – Ausgaben, die darüber liegen, machen sich in der Steuererklärung richtig bezahlt. Wer absehen kann, dass er 2018 nicht über dem Pauschalbetrag liegen wird, sollte überlegen, ohnehin geplante Ausgaben in dieses Jahr vorzuziehen, um die Werbungskosten noch mal in die Höhe zu schrauben und entsprechende Abzüge geltend zu machen. Somit wäre jetzt der beste Zeitpunkt, um ein neues Smartphone oder einen neuen Computer anzuschaffen.

Steuerklasse

Zum Jahresende sollte außerdem die Steuerklasse überprüft werden. Das gilt insbesondere für werdende Eltern, weil es bei der Berechnung des späteren Elterngelds auf das Nettogehalt in den Monaten vor der Geburt ankommt. Der Partner, der den Löwenanteil der Elterngeldmonate nimmt, sollte daher in die Steuerklasse 3 wechseln, um sein Nettogehalt zu steigern und auf diese Weise mehr Elterngeld zu kassieren.

Verlustbescheinigung

Bis zum 15. Dezember 2017 können Sparer und Anleger bei ihrer Bank eine Verlustbescheinigung beantragen. Diese ist notwendig, wenn die Verluste mit Erträgen bei anderen Banken über die Einkommensteuererklärung verrechnet werden sollen. Der Grund für den Stichtag: Bleibt innerhalb der Bank nach Verrechnung von Gewinnen und Verlusten ein Verlust am Jahresende bestehen, muss die Bank den Verlust in das nächste Kalenderjahr übertragen.

Freistellungsaufträge

Je nach Bank lassen sich bis Mitte oder Ende Dezember noch Freistellungsaufträge (801 Euro für Alleinstehende, 1602 Euro für Verheiratete) für das laufende Jahr erteilen oder ändern. Mit einer Änderung kann noch der Abgeltungssteuer-Abzug für Zinsen verhindern werden, die zum Jahresende 2016 gutgeschrieben werden. Nützlich kann das für Bankkunden sein, die bislang bei der einen Bank einen zu hohen Betrag freigestellt haben, bei der anderen Bank einen zu geringen. Wer es nicht mehr schafft: Zu viel gezahlte Steuern lassen sich über die Steuererklärung für 2016 zurückholen.

Handwerkerkosten absetzen

Bis zu 1200 Euro gibt der Fiskus jährlich für Handwerkerarbeiten dazu. Dabei kann es sich auch Neubauten handeln. Um den Steuervorteil zu optimieren, sollten größere Arbeiten wie eine Sanierung daher über zwei Jahre verteilt werden – einen Teil bezahlt der Kunde in diesem Jahr, den Rest im nächsten Jahr. Insgesamt könnten dann bis zu 2400 Euro vom Staat als Zuschuss fließen. Wichtig: Die Rechnung muss die absetzbaren Anfahrts- und Arbeitskosten von den Materialkosten trennen.

Sondertilgung

Immobilienfinanzierer, die für ihr Darlehen eine jährliche Sondertilgung vereinbart haben, sollten dieses Recht nach Möglichkeit bis Jahresende nutzen, etwa indem das in vielen Fällen gerade ausgezahlte Weihnachtsgeld dafür verwendet wird. Denn meistens ist der zu zahlende Kreditzins viel höher als der derzeit mögliche Zinsertrag für Geldanlagen, der gerade derzeit etwa bei Sparbüchern oder Tagesgeldern besonders dürftig ist.

Autounfall nachmelden

Wer in diesem Jahr einen Autounfall selbst bezahlt hat, um seinen Rabatt zu retten, kann seine Entscheidung noch revidieren: Bis zum 31. Dezember darf ein Schaden nachgemeldet werden (ein Schaden im Dezember noch bis 31. Januar). Sinnvoll ist das meist, wenn ein zweiter, größerer Schaden verursacht wurde und der Rabatt ohnehin verloren ist.

Kfz-Versicherung

Der Wechsel zu einem günstigeren Anbieter kann mehrere Hundert Euro Ersparnis bringen. Je jünger der Fahrer, desto eher lohnt sich ein Wechsel, denn in jungen Jahren ist der Schadenfreiheitsrabatt noch gering. Umso mehr machen sich Tarifunterschiede bemerkbar. Die Kündigung bei der alten Kfz-Versicherung muss bei den meisten Gesellschaften bis zum 30. November erfolgen. Wer der Termin verpasst hat, sollte auf die Prämienrechnung für 2016 achten: Wurde die Prämie erhöht, besteht ein Sonderkündigungsrecht und damit eine zweite Chance für einen Wechsel.

Zahnarzt-Zuschuss

Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen sollten die jährliche Routineuntersuchung beim Zahnarzt noch hinter sich bringen. Die Krankenkassen belohnen das mit höheren Zuschüssen beim Zahnersatz. Nach fünf Jahren regelmäßiger Routineuntersuchungen beträgt der Bonus 20 Prozent (60 statt 50 Prozent Erstattung), nach zehn Jahren 30 Prozent (65 statt 50 Prozent Erstattung). Schon bei einer einzelnen Krone kann der Bonus um die 50 Euro Ersparnis bedeuten.