Vier Demonstranten klagen vor Verwaltungsgericht - Versammlungsrecht verletzt.

Stuttgart - Neben dem Untersuchungsausschuss des Landtags soll auch das Verwaltungsgericht Stuttgart den Polizeieinsatz vom 30. September beurteilen. Vier Kläger wollen feststellen lassen, ob die Polizei rechtswidrig gehandelt hat.

 

Das rechte Auge von Alexander Schlager, 31, ist noch gerötet, als er am Donnerstagvormittag den Eingangsbereich des Verwaltungsgerichts an der Augustenstraße betritt. Die Verletzung ist Folge eines Wasserstrahls aus einem Polizei-Wasserwerfer, von dem er am 30. September im Schlossgarten getroffen worden war. Vier Umschläge mit Klageschriften gibt Schlager ab - sie enthalten je eine Klage gegen das Land Baden-Württemberg, respektive Polizeipräsident Siegfried Stumpf. Eingereicht von vier Schwerverletzten, die sich als Opfer eines unrechtmäßigen Einsatzes sehen. "Wir haben keinerlei Gewalt angewendet", sagt Schlager, "die Rechtfertigungen der Landesregierung sind kaum zu ertragen."

"Versammlung hätte nicht aufgelöst werden dürfen"

Die Polizei soll den Schutz des grundgesetzlich verankerten Versammlungsrechts verletzt haben, als sie am sogenannten Schwarzen Donnerstag gegen Stuttgart-21-Gegner im Mittleren Schlossgarten vorging. "Die Versammlung hätte von der Polizei gar nicht aufgelöst werden dürfen", argumentiert der Anwalt der Kläger, Frank-Ulrich Mann aus Freiburg. Die Polizei sei gar nicht zuständig gewesen, sondern das Amt für öffentliche Ordnung. Rechtswidrig sei somit die Aufforderung zum Verlassen des Platzes, die Androhung und Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Wasserwerfer, Pfefferspray und Schlagstöcke gewesen.

Hierzu wurde eine sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage beim Verwaltungsgericht eingereicht. Damit kann ein Verwaltungsakt, der längst vollzogen ist, nachträglich überprüft werden - weil seine Auswirkungen sich auch in die Zukunft fortsetzen. Die Kläger verweisen auf eine Wiederholungsgefahr solcher Eskalationen, wollen vom Vorwurf der Gewalttätigkeit rehabilitiert werden und möglicherweise Amtshaftungsansprüche geltend machen.