Die Erschließung des Baugebietes „Schießhütte“ in Neidlingen (Kreis Esslingen) liegt auf Eis. Der Naturschutzbund will mit einem Eilantrag die Rodung von 19 Bäumen verhindern. Die Entscheidung der Mannheimer Richter könnte Signalwirkung haben.
Eigentlich hätten im Oktober die Baumaschinen anrücken sollen. Doch im Baugebiet „Schießhütte“ in Neidlingen tut sich weiterhin nichts. Bürgermeister Jürgen Ebler hat schlechte Nachrichten für die interessierten Häuslebauer: Der Streit um die Fällung von 19 Streuobstbäumen geht in die nächste Runde.
Der Naturschutzbund (Nabu) hat beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim einen Eilantrag gegen den Sofortvollzug der Rodung der Streuobstwiese eingereicht. Bis zu einer Entscheidung seien ihnen die Hände gebunden, informiert Ebler im Gemeindeblatt über den Stand des Vorhabens. Derzeit könne „keinerlei Aussage über den Verfahrensausgang abgegeben werden“. Der Schultes der 1800-Seelen-Gemeinde am Fuß der Schwäbischen Alb hält es aber für möglich, dass dieses Verfahren „eine Signalwirkung auf zahlreiche weitere Bauverfahren in Baden-Württemberg“ haben könnte.
Naturschützer wehren sich
Der Landesverband des Nabu geht aktuell flächendeckend gegen Gemeinden vor, die auf Streuobstwiesen bauen wollen. „Zu über 40 laufenden Genehmigungsverfahren haben wir Stellungnahmen eingereicht, gegen acht Genehmigungen sind Widersprüche anhängig, in welchen es um die Verhinderung der Rodung von Streuobstwiesen geht“, berichtet Andrea Molkenthin-Keßler, die Nabu-Referentin für Klimaschutz, Energie und Verbandsbeteiligung. Zudem habe man in mehreren Verfahren sogenannte Mängelrügen gegen Bebauungsplanverfahren eingereicht, bei denen der temporär erlassene Bau-Paragraf 13b zur Anwendung kam.
Der Gesetzgeber wollte mit der 2017 erlassenen und bis Ende 2022 geltenden Regelung den Wohnungsbau auf Freiflächen am Ortsrand vereinfachen – für das beschleunigte Verfahren war zum Beispiel die Umweltprüfung nicht nötig. Auch in Neidlingen machte man von dieser Möglichkeit Gebrauch: Um vor allem jungen Familien eine Perspektive zu bieten und ihre Abwanderung zu verhindern, sollen auf einer Freifläche östlich der Wiesensteiger Straße 30 Grundstücke für Einfamilien- und Doppelhäuser vergeben werden. 45 Wohneinheiten für etwa 99 Einwohner könnten im Gewann Schießhütte entstehen.
Der Bebauungsplan wurde Ende 2021 beschlossen, wenig später beantragte die Gemeinde beim Esslinger Landratsamt die Genehmigung zur Umwandlung der Streuobstwiese und die damit verbundene Rodung. Dagegen legte der Nabu jedoch Widerspruch ein. Wie Ebler betont, habe die Gemeindeverwaltung in Gesprächen mit dem Naturschutzverband zwar versucht, „eine gütliche und für beide Seiten vertretbare Einigung zu erzielen“, allerdings vergeblich. Dabei wäre die Gemeinde „sehr kompromissbereit“ gewesen. Letztendlich habe man sich dafür entschieden, einen Antrag auf Sofortvollzug der Genehmigung zu stellen.
Keine Tatsachen schaffen
Neidlingen hatte zunächst aber noch auf Großbettlingen gewartet, wo drei Streuobstwiesen für ein neues Gewerbegebiet weichen sollen. Auch dagegen ging der Nabu vor, scheiterte jedoch: Anfang dieses Jahres lehnte das Stuttgarter Verwaltungsgericht den Widerspruch mit der Begründung ab, dass das Interesse der Gemeinde an der Umwandlung der Streuobstfläche stärker sei als das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung. Im März reichte Neidlingen dann den Antrag auf sofortige Rodung bei der Kreisbehörde ein, diese stimmte im April zu. Auf Betreiben des Nabu prüft nun wiederum das Regierungspräsidium Stuttgart die erteilte Genehmigung. Da die Gemeinde mit dem Fällen der Bäume laut Molkenthin-Keßler aber nicht warten will, bis dessen Entscheidung vorliegt, wurde ein Eilantrag beim obersten Verwaltungsgericht des Landes eingereicht.
„Es geht hier vor allem darum zu vermeiden, dass Tatsachen geschaffen werden, die nicht wieder rückgängig zu machen sind, bevor die rechtliche Lage eindeutig geklärt ist“, begründet die Nabu-Referentin diesen Schritt und verweist auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das urteilte in diesem Sommer: Europarechtlich ist Paragraf 13b nicht haltbar. „Das betrifft auch den Bebauungsplan Schießhütte der Gemeinde Neidlingen“, betont Molkenthin-Keßler. „Da dieser europarechtswidrig ist, darf er auch nicht umgesetzt und insbesondere kein gesetzlich geschützter Streuobstbestand gerodet werden. Immerhin geht es hier gerade auch um Vorschriften zum Schutz der Umwelt.“
Wann die Mannheimer Richter über den Eilantrag des Naturschutzbundes entscheiden, ist offen. In der Regel wird darüber ohne mündliche Verhandlung entschieden. Der Nabu rechne sich gute Erfolgschancen aus, sagt Molkenthin-Keßler. „Wir erwarten hier, dass das Gericht den Vorgaben des höherrangigen Europarechts Durchsetzung verschaffen wird.“ Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs werde aber nicht endgültig sein, räumt die Referentin ein. „Die Gemeinde kann versuchen, die europarechtswidrig unterlassenen Prüfungen und Problembewältigung nachzuholen. Ob ihr das gelingt, wird man dann prüfen müssen.“
Streuobstbestände gehen zurück
Bestand
Seit Jahrzehnten nehmen die Streuobstbestände in Baden-Württemberg immer weiter ab. Gab es in den 1960er Jahren noch knapp 18 Millionen Streuobstbäume, waren es in den 1990er Jahren rund zehn Millionen. Laut einer Erfassung der Universität Hohenheim im Jahr 2019 schrumpfte der Bestand weiter auf 7,1 Millionen Bäume. Geht man von durchschnittlich 80 Bäumen je Hektar Streuobstfläche aus, so ergibt dies eine landesweite Streuobstfläche von gut 89 000 Hektar.
Gründe
Als Hauptursachen für den Rückgang der Streuobstwiesen gelten die Ausdehnung der Siedlungs- und Verkehrsflächen, die mangelnde, weil sehr aufwendige Pflege der Bäume und die Nutzungsaufgabe infolge der geringen Erlöse beim Verkauf des Obstes.
Erhaltungsgebot
Seit dem 31. Juli 2020 gilt mit der Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes in Baden-Württemberg ein Erhaltungsgebot für Streuobstbestände ab einer Größe von 1500 Quadratmetern. Die Umwandlung eines Streuobstbestandes bedarf einer Genehmigung und ist nur dann möglich, wenn die Gründe dafür so gewichtig sind, dass der Erhalt dahinter zurückstehen muss.