Wird Anton Schlecker vom Schatten der Vergangenheit eingeholt? Foto: dpa

Insolvenzverwalter Arndt Geiwitz formuliert Ansprüche gegen die Unternehmerfamilie.

Herr Geiwitz, Sie haben sich immer vor die Familie Schlecker gestellt. Haben Sie sich täuschen lassen, oder haben Sie relevante Aspekte übersehen?
Ich kenne den Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses seit dem Tag der Durchsuchung. Den Großteil der Vorwürfe, die dort erhoben worden sind, hat die Staatsanwaltschaft aus den Berichten der Insolvenzverwaltung. Darüber hinaus gibt es nach meinem Kenntnisstand keinen neuen Sachverhalt.

Wird die Staatsanwaltschaft etwas finden?
Ich bin nicht der Verteidiger der Familie Schlecker und halte nichts von Vorverurteilungen. Einige Vorwürfe sind auch in Anbetracht der unbeschränkten persönlichen Haftung des Einzelkaufmanns Anton Schlecker zu relativieren. Vor allem ist es überhaupt nicht meine Aufgabe, die möglicherweise strafrechtlichen Vorwürfe zu kommentieren. Allerdings habe ich als Insolvenzverwalter ein großes Interesse, Vermögensgegenstände im Rahmen von Anfechtungen für das Insolvenzverfahren zu realisieren. Darüber sprechen wir seit Februar intensiv. Nach unserer Philosophie sollten derartige Auseinandersetzungen aber möglichst sachlich und zielorientiert unter Einbezug der insolvenzrechtlichen Gremien erfolgen und weniger im Licht der Öffentlichkeit. Hierbei sind zumindest im Zivilrecht in der Regel umso höhere Maßstäbe an eine Anfechtung geknüpft, je länger der Sachverhalt zurückliegt.

Was bedeutet das?
Grundsätzlich sind Schenkungen der letzten vier Jahre relativ einfach zurückzufordern. Es gibt unter den bisherigen mir bekannten Fällen eindeutige Ansprüche, an welchen die Insolvenzverwaltung nicht mit sich reden lassen wird, und es gibt auch einige Ansprüche, die streitig sind. Das ist ganz normal. Andere Ansprüche hängen meist von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ab. Und hier hatte Schlecker in 2008 noch relativ viel Eigenkapital.

Wie viel?
Etwa eine halbe Milliarde. Sie können sicher sein, dass jeder Insolvenzverwalter sich freuen würde, wenn die Staatsanwaltschaft noch etwas findet. Würde die Staatsanwaltschaft zum Beispiel 50 Millionen Euro auf irgendeinem geheimen Konto finden, hätte der Insolvenzverwalter den zivilrechtlichen Anspruch, dieses Geld zurückzufordern und an die Gläubiger zu verteilen. Falls die Ermittlungen auf noch nicht offengelegte Transaktionen stoßen, wäre das also nur positiv für das Insolvenzverfahren. Auch kann man nicht ausschließen, dass Übertragungen aus anderen Motiven wie etwa einer vorweggenommenen Erbfolge erfolgt sind.