Der Prozess gegen einen Anfang 50-Jährigen aus Bad Cannstatt geht weiter. Der Beschuldigte soll in seiner Wohnung einen 25 Jahre alten Mann erstochen und seine Freundin vergewaltigt haben.
Der Beklagte begann die Verhandlung am Freitag um 13:30 Uhr vor dem Landgericht Stuttgart nicht gerade mit einem guten Eindruck. Sein Anwalt teilt dem Richter kurz nach dem eigentlichen Beginn mit, dass sein Mandant im Verkehr feststecke – Grund sei der Streik und das damit verbundene Verkehrsaufkommen. „Das ist ja was ganz Neues“, kontert der Richter wenig begeistert, bevor der siebte Prozesstag schließlich mit etwas mehr als zehn Minuten Verspätung beginnt.
Der Beklagte wird beschuldigt, im Mai 2023 eine über 30 Jahre jüngere Frau in seiner Wohnung in Bad Cannstatt vergewaltigt, und einige Stunden später ihren Freund mit einem Küchenmesser erstochen zu haben. Trotz dieser Anklage betritt der Beklagte am Freitag den Gerichtssaal ohne Handschellen. Er war Mitte Februar dieses Jahres aus der Untersuchungshaft entlassen worden, obwohl er im Laufe des Prozesses die Tat gestanden hatte. In seiner Stellungnahme beteuerte er, in Notwehr gehandelt zu haben. Die Vergewaltigung stritt er ab. Die bisherige Verhandlung hatte ergeben, dass kein dringender Tatverdacht vorliege. Der Haftbefehl, der wegen des Tatverdacht des Totschlags erlassen wurde, wurde aufgehoben.
Die bisherigen Aussagen des mutmaßlichen Vergewaltigungsopfers hatten sich von denen anderer Zeugen unterschieden. Die junge Frau hatte ursprünglich erklärt, dass sie in der Wohnung eingesperrt worden sei. Laut dem Beklagten sei sie aber freiwillig dort gewesen, um zusammen Crack zu konsumieren. Am nächsten Tag tauchte plötzlich der Partner der jungen Frau auf. Bei einer Auseinandersetzung zwischen den beiden Männern kam es zur tödlichen Verletzung.
Auch um diese Verletzung geht es am siebten Prozesstag, an dem ein Facharzt der Rechtsmedizin als Sachverständiger anwesend ist. Besonders ungewöhnlich: der Stichkanal, der schlussendlich zum Tod des jungen Mannes führte, wies eine Länge von 24 Zentimetern auf. Die Klinge hatte aber nur eine Länge von 19 cm. „Das spricht für eine massive Wucht bei der Stichbeibringung“, sagte der Mediziner. Darüber hinaus weise der Getötete weitere Verletzungen auf, die als Abwehrverletzungen interpretiert werden könnten. Auf die Frage des Richters, ob die Verletzungen Rückschlüsse darauf zulassen, wo der Angreifer gestanden habe, gibt es keine konkrete Antwort vom Mediziner: „Bei solchen Verletzungen stand der Angreifer typischerweise gegenüber“.
Aber auch andere Szenarien seien möglich. Etwa dass der Zustechende vor dem Opfer gelegen habe oder ein Linkshänder dem Opfer die Verletzung von hinten beigebracht habe. Lediglich die Aussage der jungen Frau, dass der Beklagte das Messer in der Wunde gedreht habe, könne er widerlegen.
Zu den Verletzungen des Beklagten stellt der Sachverständige fest, dass er mehrere Verletzungen scharfer Gewalt aufgewiesen habe. Er stellt jedoch auch fest, dass „keine konkrete Lebensgefahr vorlag“. Ein eindeutiger Tathergang kann damit auch nach dem Gutachten des Sachverständigen nur schwerlich rekonstruiert werden.
Auch beim folgenden Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen am Freitag bleiben Unklarheiten. Während seinen Ausführungen betont er immer wieder, dass die Beurteilungsgrundlage für sein Gutachten auf Grund fehlender Angaben des Beklagten nicht so ist, wie es zu wünschen wäre. Sein abschließendes Urteil „es gibt keine Anhaltspunkte für eine seelische Abartigkeit. Und keine für eine entgleiste Suchterkrankung“. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus schließt der Sachverständige damit aus.
Am Ende des Tages folgen die Plädoyers unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Der Urteilsspruch folgt dann voraussichtlich eine Woche später.