Marc Terenzi wehrt sich "mit aller Entschiedenheit" gegen den Strafbefehl. Foto: imago/ABACAPRESS

Marc Terenzi wehrt sich aktuell gegen einen Strafbefehl wegen der angeblichen sexuellen Belästigung einer Minderjährigen. Wie sein Anwalt mitteilte, legte der Sänger Einspruch ein. Die Vorwürfe seien "hanebüchen".

Der Sänger Marc Terenzi (45) hat Einspruch gegen einen Strafbefehl wegen der angeblichen sexuellen Belästigung einer Minderjährigen eingelegt. Das gab sein Anwalt in einem Statement gegenüber der "Bild"-Zeitung bekannt. Diesen Strafbefehl habe zuvor das Amtsgericht Borna in Sachsen erlassen. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft: Die 15-jährige Tochter seiner Ex-Partnerin sei von ihm am Gesäß berührt worden. Außerdem habe Terenzi sie als "sexy" bezeichnet.

"Wir haben selbstverständlich Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt", sagte Dr. Andreas Hohnel, der Strafverteidiger von Terenzi, der "Bild"-Zeitung. Der Vorwurf, dass sein Mandant einer Jugendlichen an den Po gefasst habe, sei "hanebüchen". Deswegen wehre sich jetzt Terenzi "mit aller Entschiedenheit" gegen den Strafbefehl.

Anwalt von Marc Terenzi: "Fatale und sehr folgenschwere Fehlentscheidung"

Es seien auch andere Vorwürfe gegen ihn erhoben worden - zum Beispiel, dass er die Jugendliche geküsst habe - die im Gegensatz zum Vorwurf der sexuellen Belästigung allerdings eingestellt worden seien: "Warum ein mutmaßlicher Griff an den Po jetzt mit einem Strafbefehl geahndet wird, ist nicht nachzuvollziehen. Zumal es diesen Griff an den Po niemals gegeben hat."

Wenn dieser Strafbefehl rechtskräftig würde, könne jede Frau jeden Mann jederzeit fertigmachen, so Hohnel weiter: "Dieser Strafbefehl ist so eine fatale und sehr folgenschwere Fehlentscheidung." Das Gericht beschloss laut Bericht zunächst eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen.

Unter einem Strafbefehl versteht man ein beschleunigtes und rein schriftliches Gerichtsverfahren. Ein Richter spricht die Strafe nach Prüfung des Sachverhalts aus, ohne dass es zu einer öffentlichen Verhandlung gekommen ist. Erst nach Einspruch kann der Angeklagte in diesen Fällen die Durchführung einer Hauptverhandlung erzwingen.