Nur ein Hinweis, kein Gebot: Frauenparkplätze im öffentlichen Raum Foto: dpa-Zentralbild

Man muss schon einen maskulinen Blechschaden haben, um in Hinweisen auf Frauenparkplätze eine männliche Diskriminierung zu wittern, kommentiert unser stellvertretender Chefredakteur Wolfgang Molitor

Stuttgart - Man muss schon einen männlichen Blechschaden haben, wenn man mit dem Vorwand, sich als Autofahrer diskriminiert zu fühlen, gegen Frauenparkplätze im öffentlichen Raum klagt. Zum einen aus einen ganz praktischen Grund: Kein Mann muss ein Bußgeld fürchten, wenn er sein Auto auf einem nicht rechtswirksam markierten Platz abstellt. Denn es gibt – anders als bei Behindertenparkplätzen – für diese kein allgemeingültiges Verkehrsschild. Das hat das Münchner Verwaltungsgericht noch einmal zur Güte bestätigt. Ähnliches gilt auch für Eltern-Kind-Parkplätze. In einem privat bewirtschafteten Parkhaus dagegen hat der Besitzer Hausrecht – und kann, Diskriminierung hin oder her, Falschparkern durchaus Hausverbot erteilen.

Keine Vorfahrt für männliche Dummheit

Zum anderen aber ist es vor allem eine Frage des Anstands, Frauen aus Sicherheitsgründen zu priviligieren und ihnen gut beleuchtete und nicht so abgelegene Stellplätze anzubieten. Frauen sind eben nachweislich häufiger Opfer von Übergriffen. Und auch der Eichstätter Fall hat eine Vorgeschichte. In seinem Umfeld war eine Frau vergewaltigt worden. Wer da von Diskriminierung schwafelt, kämpft nicht für die Gleichberechtigung der Geschlechter, sondern für die Vorfahrt männlicher Dummheit. Mann o Mann.