Das Otto-Hoffmeister-Haus ist eine beliebte Ausflugsgaststätte. Seit Jahrzehnten werden dort Tiere gehalten. Foto: Horst Rudel

Das Landratsamt Esslingen will die Tierhaltung am Otto-Hoffmeister-Haus verbieten, weil sie ein Flora-Fauna-Habitat zerstöre. Die Wirtin ist deshalb vor Gericht gezogen.

Lenningen - Etwa einen Millimeter im Jahr wächst das Schopflocher Torfmoor in die Höhe. Die Aktenberge rund um die Tierhaltung am Otto-Hoffmeister-Haus, das direkt neben dem Torfmoor liegt, sind da deutlich schneller gewachsen. Zwischen zwei Positionen wird das Landgericht Stuttgart in einem Berufungsverfahren abwägen müssen, nachdem am Mittwoch die Beweisaufnahme abgeschlossen wurde. Martina Vogt-Bern, die Wirtin des Otto-Hoffmeister-Hauses hält auf zwei Flurstücken eine kleine Herde von Eseln, Pferden, Ponys und Schafen, die seit 20 Jahren ebenso zum Otto-Hoffmeister-Haus gehören wie die schwäbische Küche und die Gastlichkeit dort. Sie und ihr Lebensgefährte argumentieren, dass durch die Beweidung eine sogenannte magere Flachlandmähwiese entstanden sei. Die ist wiederum ein sogenanntes Flora-Fauna-Habitat und damit schützenswert. Zumal die ganze Gegend rund um das Schopflocher HochmoorNaturschutzgebiet ist.

Die Tiere sollen die Wiese zerstört haben

Das Landratsamt Esslingen aber argumentiert, dass die magere Flachlandmähwiese, die es 2004 dort noch gegeben habe, inzwischen durch die Tiere zerstört worden sei, und unter den Hufen der Tiere nur noch Gänseblümchen, Breitwegerich und Löwenzahn blühten. Also lautete der Vorwurf auf Zerstörung eines Schutzgebietes.

Im Prozess selbst jedoch hatte die Kammer etliche Untiefen zu bewältigen, denn obwohl es vornehmlich um Tiere und Pflanzen ging, menschelte es kräftig. Da war zum einen der Stiefvater der Wirtin: Der Stiefvater hatte einst die Ausflugsgaststätte gekauft und einen Teil der Weide der Stiftung Torfmoor verschenkt, damit das Naturschutzgebiet dort größer werde. Die Wirtin zweifelte jedoch an, dass diese Schenkung rechtskräftig gewesen sei, andererseits hatte sie allem Anschein nach auch auf diesem Grundstück, das ihr nicht mehr gehörte, ihre Tiere weiden lassen. Weswegen sich auch das Landratsamt Esslingen an die Stiftung gewandt hatte, mit der Bitte, die Herde fortschaffen zu lassen und die Weide nur noch zwei oder drei mal pro Jahr maschinell zu mähen, was offenbar ökologischer sei, als sie von Pferden, Eseln und Schafen abfressen zu lassen.

Fragliche welche Briefe wen erreicht haben

Seit 2014 gingen nun Briefe, Mails und Faxe zwischen dem Landratsamt und dem Otto-Hoffmeister-Haus hin und her, das auf der Markung Bissingen liegt, aber eine Lenninger Postanschrift hat. Hier versuchte das Gericht mühsam zu klären, ob und welche Briefe oder Nachrichten die Adressaten erreicht hätten.

Denn das war ein wichtiger Punkt. Bei einem klärenden Gespräch zwischen den Vertretern der unteren Naturschutzbehörde und den Wirtsleuten soll folgender Satz gefallen sein: „Weil die Wirtin die Briefe nicht beantwortet hat, können wir jetzt keine Kompromisse machen.“ Ein Kompromiss hätte beispielsweise so aussehen können: Weil manche Tiere der Herde, wie etwa die 49-jährige Eselin Elisabeth, recht alt seien, könne man warten, bis alle Tiere eines natürlichen Todes gestorben seien und so lange Alles beim Alten lassen. Doch diese an sich salomonische Lösung wollte das Landratsamt nicht annehmen. Zumal sich während der Verhandlung herausstellte, dass die Wirtin in der Zwischenzeit ein neues Pony auf die Weide gestellt hatte – allerdings aus Tierschutzgründen, sagte sie. Es habe völlig verwahrlost in einer Garage sein Dasein gefristet, und sie habe es retten müssen. Nun wird vieles auf den Gutachter ankommen, der bei der ersten Verhandlung vor dem Amtsgericht Kirchheim noch nicht bestellt gewesen war.

Seine Ausführungen werden beim nächsten Gerichtstermin am 1. März zu hören sein. Die Verteidigung argumentierte auch damit, dass die biologische Kartierung nicht ausreichend gewesen sei. Deshalb könne man könnte nicht nachweisen, dass ein Flora-Fauna-Habitat zerstört worden sei. Die Kammer müsse nach dem Rechtsgrundsatz „In dubio pro reo“urteilen, im Zweifel für den Angeklagten. In diesem Fall könnte man den Rechtsgrundsatz auch „in dubio pro asino“ abwandeln, im Zweifel für die Eselin Elisabeth.