An Neckarschleusen müssen Matrosen nüchtern sein Foto: FACTUM-WEISE

Gilt für Seefahrer eigentlich dieselbe Promillegrenze wie für Autofahrer? Fallen betrunkene Matrosen in der Neckarschifffahrt überhaupt auf? Sagen wir: Gelegentlich schon...

Stuttgart - Fünfzehn Mann auf des toten Manns Kist’ / jo-ho-ho und ’ne Buddel voll Rum / Fünfzehn Mann schrieb der Teufel auf die List’ / jo-ho-ho und ’ne Buddel voll Rum! (Piratenlied, aus Robert Louis Stevensons „Schatzinsel“) Mit den rauen Gepflogenheiten der Seeleute auf stürmischen Meeren hat die Fahrt mit einem Gütermotorschiff auf dem Neckar wenig zu tun. Das hätte auch ein 45-jähriger Matrose wissen müssen, der am Donnerstagabend mit seiner Chefin und Schiffsführerin Neckar-abwärts unterwegs war: Er hatte zu viel Rum intus. Weil er so bei den Schleusenfahrten nicht mehr mithelfen konnte, verständigte die 40-jährige Eignerin des Gütermotorschiffs die Wasserschutzpolizei in Stuttgart: Trunk’ner Matrose an Bord!

Promillegrenze deutlich überschritten

Die Beamten gingen am Donnerstag gegen 19 Uhr in Besigheim (Kreis Ludwigsburg) an Bord und stellten bei dem Matrosen deutliche Alkoholeinwirkung fest. Einen Alkomattest lehnte der 45-Jährige zunächst ab, ließ sich dann aber doch zur Blutprobe ins Krankenhaus in Bietigheim-Bissingen bitten, nachdem ihm eine richterliche Anordnung angedroht wurde. Auch für Seeleute gilt die 0,5-Promille-Grenze – da kann der Pirat Long John Silver noch so oft die Buddel voll Rum besingen, wie er will. Und diese Grenze war deutlich überschritten. Der Mann hatte 2,6 Promille intus.

Als der Matrose gegen 22 Uhr von der amtlich erhobenen Blutprobe zurückkehrte, verweigerte ihm die Schiffsführerin die Rückkehr aufs Schiff. Der Mann saß gewissermaßen auf dem Trockenen. „Die Beamten hatten Mitleid und haben ihm deshalb die Übernachtung in einem Männerwohnheim organisiert“, sagt Polizeisprecher Armin Förster. Wie er nach Ausschlafen seines Rausches dann weiterkam, entzieht sich den polizeilichen Erkenntnissen. Dafür hat der Matrose eine Anzeige in Händen, deren Text er auch als Seemannslied singen könnte: „Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Dies gilt auch für die Mitglieder der Besatzung, die andere, für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendige Tätigkeiten ausüben.“

(BinSchStrO, kurz für Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung)