Was tun, wenn sich Kinder und Jugendliche kinderpornografisches Material aufs Handy schicken? In Sindelfingen berichten Experten von ihren Praxiserfahrungen – und mahnen, wie schnell der Weg vor Gericht enden kann. Auch für Erwachsene haben sie wichtige Hinweise.
Bing – auf dem Smartphone geht eine Nachricht ein. Nichts Böses ahnend öffnet man den Chat, klickt auf das Bild, das im Gruppenchats gelandet ist – und sieht einen nackten Jungen. Verschickt hat es ein Mitglied es Klassenchats, zu in dem an die 30 Personen gehören. Dieses Szenario entstammt nicht aus einem Lehrfilm der Polizei oder einem Krimi – es spielt sich heutzutage regelmäßig ab.
Rasante Zunahme
In Zeiten, in denen nahezu alle Schülerinnen und Schüler über Smartphones verfügen und sich auf Messengerapps austauschen, in der weiten Welt des Internets auskennen, in dem pornografische Inhalte frei verfügbar sind, sind Fälle wie dieser kein Randphänomen mehr. Einer, der sich damit nur zu gut auskennt, ist Holger Böttcher. Er ist Kriminalbeamter im Polizeipräsidium Ludwigsburg – und an diesem Donnerstag Redner bei einer Fachtagung in Sindelfingen, die der Landkreis organisiert hat. Ihr Titel: „Missbrauchsbilder – Mit einem Klick zum Täter“.
Im Dezernat Jugenddelikte hat Böttcher mittlerweile oft mit kinder- und jugendpornografischen Straffällen zu tun. „Wir beobachten eine rasante Zunahme dieses Deliktbereichs. Nicht selten haben Kinder oder Jugendliche selbst die Bilder aufgenommen und verschickt. Ich würde durchaus sagen, dass die Hemmschwelle für Nacktdarstellungen deutlich niedriger ist als früher“, so Böttcher. Allein 2021, so der Sicherheitsbericht der Polizei, sind 140 Fälle registriert worden, in denen pornografische Schriften weiterverbreitet wurden. Verglichen mit dem Jahr 2020 ist dies eine Zunahme von 106 Fällen, beziehungsweise 311 Prozent.
Immer mehr Fälle von problematischen Nacktbildern
Mit Versand, Öffnen und erst recht dem Speichern einer solchen Bilddatei wird eine wahre Gefahrenlawine ausgelöst. Nicht nur haben potenziell alle Chatmitglieder das – verbotene – Bild eines nackten Kindes gesehen, sie haben sich grundsätzlich auch strafbar gemacht, sofern sie nicht schnell handeln oder unter 14 Jahren, also strafunmündig, sind. „Wenn jetzt ein Lehrer ebenfalls in diesem Chat aktiv ist, das Foto anschaut, nicht vehement widerspricht und es auch nicht löscht, macht sich dieser Handybesitzer des Besitzes schuldig.
Auch Paare können Probleme bekommen
Was das für verbeamtete Pädagogen bedeutet, wenn sie deswegen vor Gericht stehen müssen, kann sich jeder denken“, sagt der Kripobeamte. In Gesprächen mit überraschten Lehrern, Eltern und Schülern muss Böttcher gebetsmühlenartig darauf hinweisen, dass das Strafrecht seit einer Änderung 2021 den Besitz eines kinderpornografischen Bildes in jedem Fall als Straftat wertet. Oftmals gingen Schüler davon aus, dass es sich um einen Spaß handele. Oder dass die Person sich aus freiem Willen habe ablichten lassen. „Selbst wenn ein Mädchen oder ein Junge dieses Bild seinem Partner oder seiner Partnerin schickt, sprechen wir hier von kinder- beziehungsweise jugendpornografischen Inhalten. Im Rahmen des sogenannten Sextings seien diese heute zwar fast gang und gäbe sind, aus rechtlicher Sicht aber trotzdem problematisch.
Um nicht alles in einen Topf zu werfen, nimmt Ralf Rose, Richter am Amtsgericht Böblingen, eine rechtliche Differenzierung vor: „Es geht natürlich nicht um planschende Kleinkinder in der heimischen Badewanne oder am Strand. Der Fokus muss auf eine geschlechtliche Darstellung liegen. Das kann eine sexuelle Handlung oder eine aufreizende Pose mit Blick auf die Geschlechtsteile sein.“
Böblinger Richter rät: Dem Versand klar widersprechen
Auch wenn Erwachsene mit nur einem Klick auf ein verschicktes Bild in eine juristische Gefahrenzone schlittern, völlig ausgeliefert sei man in solchen Fällen dennoch nicht, unterstreicht der Richter am Jugendschöffengericht: Entscheidend darüber, ob man sich strafbar macht, wenn man – wie am Beispiel des Klassenchats – das Foto nur geschickt bekommt, sei das Verhalten: Widerspricht man diesem Bildversand deutlich, löscht man das Foto, meldet man es der Polizei? „Mit solchen Handlungen kann man beweisen, dass kein Besitzwillen bestand“, so Rose. Sollte man dies nicht tun, sei das Strafmaß nach unten hin unveränderlich: „Da gibt es mit nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe keinen Spielraum. Da hilft keine Unwissenheit, keine nachträgliche Distanzierung. Das haben Lehrer oder Eltern aus ihrer Sicht bereits schmerzlich erfahren müssen.“, betont Richter Ralf Rose.
Damit es erst gar nicht soweit kommen muss, dass Kinder missbräuchlich auf Bildern dargestellt werden oder diese weiterleiten, arbeiten Polizei, Jugendgerichtshilfe oder die Böblinger Beratungsstelle gegen sexualisierte Gewalt „Thamar“ mit Präventions- beziehungsweise Unterstützungsangeboten dagegen an. „Wir versuchen die verschiedenen Zielgruppen zu sensibilisieren. Das reicht von der Grund- über weiterführende Schulen hin zu Eltern und Multiplikatoren wie Pädagogen“, erläutert Carmelo Gibella vom Referat Prävention der Polizei.