Der Abriss ist im Gange. Foto: Dominik Florian

Neubau der Kreissparkasse: Nachbarn scheitern mit einer Klage.

Kornwestheim - Die Abrissarbeiten sind im Gange. Ist der graue Steinblock an der Kreuzung Stuttgarter/Johannesstraße erst einmal verschwunden, dann wird die Kreissparkasse Ludwigsburg mit dem Neubau beginnen. Und dem steht auch nichts im Wege. Nachbarn waren gegen die Baugenehmigung vor dem Stuttgarter Verwaltungsgericht vorgegangen und wollten erreichen, dass mit dem Bau nicht begonnen werden darf – ohne Erfolg.

Einen vier-, teils fünfgeschossigen Neubau mit Flachdach und einer zweigeschossigen Tiefgarage plant die Kreissparkasse am Standort Stuttgarter Straße. Die von der Stadt Kornwestheim im Juni des vergangenen Jahres erteilte Baugenehmigung ist nach Einschätzung der Richter, die über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden hatten, rechtens. „Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts ist nicht erkennbar“, heißt es in dem Urteil. Gleich mehrere Gründe führen die Richter dafür aus, dass vonseiten der Stadt nicht gegen geltendes Recht verstoßen wurde:• Im Bebauungsplanverfahren sind von den Nachbarn offiziell keine Einwände erhoben worden. Sie hatten zwar gegenüber der Behörde Bedenken geäußert, die dann aber nicht in das Verfahren eingespeist. „Damit traf die Gemeinde aber auch keine Pflicht, diese zu berücksichtigen“, heißt es im Urteil.• Die Kläger hatten sich auch auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Das heißt: Grundstücke aus einem Baugebiet sind sozusagen zu einer Gemeinschaft verbunden. Eigentümer haben das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets zur Wehr zu setzen. Aber: Das Haus der Kläger liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, auf dem sich das Kreissparkassenhaus befindet. Deshalb habe der Nachbar, so steht es im Urteil, „keinen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen“.• Und auch das Gebot der Rücksichtnahme, das über ein Plangebiet hinaus gilt, greift nach Einschätzung des Stuttgarter Verwaltungsgerichts in diesem Fall nicht.

Die Richter gehen nicht davon aus, dass das neue Kreissparkassengebäude eine „unerträgliche erdrückende Wirkung“ auf die Nachbarschaft haben wird. Es könne nicht von einem Gefühl des „Eingemauertseins“ die Rede sein. In dem Urteil heißt es, dass der Neubau in der Höhe den Gebäuden des Umfeldes entspreche, „insbesondere auf der gegenüberliegenden Straßenseite und seinem Nachbargrundstücke weitestgehend“. Dass von dem Neubau aufs Grundstück der Kläger geschaut werden könne, müssten die Nachbarn hinnehmen. Das sei in einem bebauten Gebiet „so üblich“, schreiben die Richter. Die Nachbarn hatten in ihrer Klage die Sorge geäußert, dass von den Balkonen zu viel Lärm ausgehe. Das Verwaltungsgericht stellt klar: „Bei der Nutzung der Balkone von Familien und Kindern handelt es sich um . . .  grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche.“ Die Richter gehen auch nicht davon aus, dass es – wie von den Klägern befürchtet – zu einer „rücksichtslosen Verschattung“ kommt. Das ergebe sich aus den Verschattungsstudien, die im Vorfeld erstellt worden seien.

Und auch in einem weiteren Punkt haben die Kläger vor dem Verwaltungsgericht Schiffbruch erlitten. Die Geräusche und die Emissionen, die von der Tiefgarage ausgehen würden, seien hinzunehmen. Die Richter gehen davon aus, dass es für die Kläger sogar zu einer Verbesserung kommen wird, weil der Neubau eine „gewisse abschirmende Wirkung gegenüber der stark befahrenen Stuttgarter Straße“ haben werde.

Und es würden die oberirdischen Stellplätze südlich des alten Kreissparkassenhauses wegfallen. In dem Urteil heißt es: „Die Errichtung der Tiefgarage stellt daher eine rücksichtsvolle Bauweise darf, die gegenüber dem Bestand, in dem das Grundstück der Antragsteller an einen oberirdischen Parkplatz grenzt, sogar vorzugswürdig sein dürfte.“

Ob der von den Nachbarn ins Feld geführte Mangel an Parkplätzen und der damit verbundene Parksuchverkehr, ob der Abstand zwischen dem geplanten und den bereits bestehenden Häusern, ob die Versiegelung von Bodenflächen oder das Verbauen einer Frischluftschneise – in keinem Punkt sind die Richter den Argumenten der Kläger gefolgt. Sie halten die Baugenehmigung und auch den Bebauungsplan für rechtens.